Zum Inhalt springen

Schlussantrag der Generalanwältin beim EuGH zur Gender-Richtlinie II

Mit der Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 dehnte der Rat der Europäischen Union die Gleichbehandlung von Männern und Frauen aus. Die so genannte Gender-Richtlinie (Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates) bezieht sich lediglich auf eine Gleichbehandlung in der Berufswelt. Die Gender-Richtlinie II verbietet nunmehr auch die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113 EG ist die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Versicherungsprämien und -leistungen grundsätzlich verboten. Allerdings gestattet Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113 EG, geschlechtsspezifische Unterschiede bei Versicherungsprämien und -leistungen zuzulassen, sofern das Geschlecht ein bestimmender Risikofaktor ist und dies durch relevante und genaue versicherungsmathematische und statistische Daten untermauert werden kann.

Diese Ausnahmeregelung steht in der Rechtssache C-236/09 auf dem Prüfstand.

Nach dem Schlussantrag der Generalanwältin beim EuGH Juliane Kokott vom 30. September 2010 verstößt die in der Gender-Richtlinie II zugelassene Möglichkeit einer Rechtfertigung von geschlechtsspezifischen Versicherungstarifen gegen den europarechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Sollte der EuGH dieser Auffassung folgen, wäre die Berücksichtigung des Geschlechts bei der Tarifierung künftig generell unzulässig. Nach Ansicht der Generalanwältin müssten auch die bestehenden Verträge nach einer Übergangszeit von drei Jahren angepasst werden.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend, in den meisten Fällen folgt der EuGH ihnen aber. Aufgrund der enormen Tragweite für die Ausgestaltung von Versicherungsverträgen ist die Entscheidung mit Spannung zu erwarten.

Prof. Dr. Dirk Looschelders / Ingo Weckmann, LL.M.

Ein Gedanke zu „Schlussantrag der Generalanwältin beim EuGH zur Gender-Richtlinie II“

  1. Pingback: Termin der Urteilsverkündung in der Rechtssache C-236/09, (Gender-Richtlinie II) » IVR Blog

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.