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Rechtsanwaltsvergütungsregeln für Vermittlungsverfahren sind restriktiv zu verstehen

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BGH, Beschluss vom 15.12.2010 – IV ZR 96/10 = BeckRS 2011, 03090

Neben den Schieds- und Schlichtungsstellen, die anstelle eines staatlichen Gerichts entscheiden, existiert eine Vielzahl von vergleichbaren unabhängigen Einrichtungen. Fraglich ist, welche Kosten von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt sind, wenn eine derartige Einrichtung die Erhebung von Gebühren vorsieht.

Nach § 5 Abs. 1 d) ARB 2010 trägt der Rechtsschutzversicherer „die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen“. Aufgrund des Wortlauts gilt die Kostenübernahme für jegliche Schieds- und Schlichtungsverfahren (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., ARB 2008/II, § 5 Rn. 31f.).

Die etwaig anfallenden gesonderten Kosten des für einen VN tätigen Anwalts werden jedoch nicht von § 5 Abs. 1 d) ARB 2010, sondern vielmehr von § 5 Abs. 1 a) ARB 2010 erfasst. Dabei nimmt letztere ausdrücklich auf das gesetzliche Gebührenrecht bezug („…bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung“). Zum weiten Verständnis der Klausel siehe Erstattungsfähigkeit der Selbstvertretung im Zivilverfahren, Ingo Weckmann).

Die für Güteverfahren anzuwendenden Rechtsanwaltsvergütungsregeln (§ 65 Abs. 1 Ziff. 4 BRAGO und RVG VV Nr. 2303 Nr. 4) sehen als Voraussetzung für das Entstehen einer Gebühr eine gesetzlich eingerichtete Einigungsstelle vor.

In einer aktuellen Entscheidung entwickelte der BGH (Beschluss v. 15. Dezember 2010 – IV ZR 96/10, BeckRS 2011, 03090) sein Verständnis hinsichtlich der betreffenden Vorschriften. Danach sind die Normen grundsätzlich restriktiv zu handhaben. Neben dem eindeutigen Wortlaut ergibt sich das einschränkende Verständnis insbesondere aus dem Willen des Gesetzgebers. Dieser sähe eine klare Begrenzung für die Anwendung der besonderen Gebühr im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens aufgrund des Interesses einer Vorhersehbarkeit der Gebührenlast vor. Eine Subsumtion von vertraglichen Regelungen oder der kirchenrechtlichen Rechtssetzungsbefugnis aus Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 5 S. 1 WRV unter den Begriff der gesetzlichen eingerichteten Einigungsstelle sei mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes unvereinbar (BeckRS 2011, 03090 Rn. 11).

Dem BGH ist zuzustimmen. Obwohl der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in den verschiedenen Vermittlungsverfahren nicht unterschiedlich sein dürfte, schafft lediglich die strenge Anknüpfung an den Wortlaut einen angemessen Ausgleich der Interessen aller Beteiligten und führt somit zu Rechtssicherheit.

Ingo Weckmann, LL.M.

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