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Änderung der BGH-Rechtsprechung in Bezug auf den Mindestrückkaufswert!

BGH, Urt. v. 25.07.2012 – IV ZR 201/10

Wie vor über zwei Jahren angedeutet (Pressemitteilung des BGH zu AZ: IV ZR 147/09) und damals bereits hier im Blog erörtert hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen unter Berücksichtigung des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 1317/96 (BVerfG NJW 2006, 1783) weiterentwickelt. Zwar liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, aber anhand der Ausführungen in der Pressemitteilung Nr. 122/2012 ist zu erahnen, dass er nicht alle von ihm verworfenen Klauseln aus Gründen der Intransparenz für unwirksam erklärt hat. Vielmehr dürfte der BGH Klauseln, nach welchen die Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, aufgrund einer materiellen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Wirksamkeit aberkannt haben.

Obwohl die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, kann dem BGH im Ergebnis bereits jetzt zugestimmt werden. Wegen fehlender Rückwirkung von § 169 Abs. 3 VVG 2008 kann eine unangemessene Benachteiligung zwar nicht unmittelbar auf diese Regelung gestützt werden. Aber der Rechtsgedanke der Vorschrift trifft zu, da diese unter der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes geschaffen wurde. Somit dürfte es sich um eine zulässige Art der Lückenfüllung handeln.

Ingo Weckmann, LL.M.

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