Juristische Person als VN – Zum persönlichen Anwendungsbereich des § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG

BGH, Urteil vom 8.11.2017 – IV ZR 551/15

In seinem Urteil vom 8. November 2017 (IV ZR 551/15) nahm der BGH zu der in Rechtsprechung und Literatur viel diskutierten Frage Stellung, ob § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG auch Klagen aus einem Versicherungsvertrag erfasst, dessen VN eine juristische Person ist. In einem weiteren Urteil vom 08. März 2017 (VersR 2017, 779) hatte er sich bereits zum zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Norm geäußert.

Im jüngsten Urteil hatte eine GmbH als VN mit Sitz in Deutschland gegen ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein auf Erstattung des Versicherungsbeitrages einer Lebensversicherung geklagt.

Erstinstanzlich hatte das LG Augsburg seine internationale Zuständigkeit verneint. Das OLG München als Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zurück an das LG, da sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus der doppelfunktionalen Anwendung des § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG ergebe, der auch bei juristischen Personen als VN anwendbar sei. Dieser Argumentation schloss sich der BGH in der damit erfolglosen Revision an.

In seinem Urteil verwies der BGH darauf, dass bei einem Beklagten ohne Sitz innerhalb eines Mitgliedstaates zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit auf die lex fori zurückzugreifen ist (dazu schon BGHZ 210, 277 Rn. 14). Im deutschen Zuständigkeitsregime, dessen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit regelmäßig auch die internationale Zuständigkeit indizieren (grundlegend BGHZ 44,46), kam es dann auf die zentrale Frage des Urteils an, ob § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG auch bei juristischen Personen als VN greift.

Dies wird teilweise unter Verweis auf den Wortlaut „Wohnsitz“ und „gewöhnlichen Aufenthalt“ abgelehnt, die eine juristische Person nicht haben könne (s. etwa LG Aachen VersR 2016, 67, 68; Klimke in Prölss/Martin, 29. Aufl. 2015, § 215 Rn. 11 f. und w.N. in Rn. 15 des hier besprochenen Urteils). Der BGH erteilte dieser stark wortlautbetonten Auslegung jedoch eine Absage, denn bei der Wortlautinterpretation dürfe „die Auslegung nicht Halt machen“. Daher widmete er sich im Urteil ausführlich auch den anderen Auslegungsmethoden.

Zum Wortlautargument merkte er noch an, dass der Gesetzgeber sich gerade nicht für Begriffe wie „Verbraucher“ oder „natürliche Person“ entschieden habe, obwohl diese an anderen Stellen des Gesetzes verwendet werden (s. § 7 Abs. 5 Satz 2 und § 214 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 VVG; ähnlich Looschelders in Langheid/Wandt, 2. Aufl. 2017, § 215 Rn. 9). Systematisch hob er die Intention des VVG-Gesetzgebers hervor, dem VN Schutz zu gewähren – unabhängig von dessen Rechtform. Eine strukturelle Unterlegenheit sei gerade keine Voraussetzung (dazu Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 29. April 2004, S. 21 f.; Brand in Bruck/Möller, 9. Aufl. 2013, § 215 Rn. 10; Looschelders aaO Rn. 13). Zur historischen und teleologischen Auslegung verwies der BGH auf die Vorgängernorm des § 48 VVG, die juristische Personen unstreitig umfasste. Eine Verschlechterung deren Rechtsstellung sei bei der Neuregelung nicht beabsichtigt gewesen (Wagner VersR 2009, 1589). Auch eine unionsrechtliche Betrachtung führe zu diesem Ergebnis. Nach Art. 60 Abs. 1 Brüssel I-VO (Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO) befindet sich der Wohnsitz einer juristischen Person an ihrem satzungsmäßigen Sitz, ihrer Hauptverwaltung oder -niederlassung. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnungen ein niedrigeres Schutzniveau anstrebe (BGH ZIP 2014, 2414, 2416; Rixecker in Langheid/Rixecker, 5. Aufl. 2016, § 215 Rn. 2). Für den BGH steht mit der vorstehenden Auslegung fest, dass § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG auch auf juristische Personen als VN anwendbar ist. Ob dies den Schlusspunkt der Diskussion dieser Frage in der Literatur darstellt, bleibt abzuwarten.

Als Folgeproblem warf der Sachverhalt noch die ebenfalls umstrittene (ausführliche Darlegung des Streitstandes ab Rn. 29 des Urteils) Frage auf, ob der Gerichtsstand zumindest durch AVB derogiert werden konnte. Da die Voraussetzungen des § 215 Abs. 3 VVG nicht vorlagen, hätte sich ein Derogationseffekt allein aus einer erweiterten Anwendung des Art. 23 Brüssel I-VO (Art. 25 Brüssel-Ia VO) ergeben können. Dagegen wandte sich der BGH jedoch in Linie seiner bisherigen Rechtsprechung mit dem überzeugenden Argument, wenn die lex fori eines Staates die internationale Zuständigkeit seiner Gerichte begründe, müsse sie auch für die Beurteilung von Parteivereinbarungen maßgebend sein (vgl. BGH NJW 1989, 1431, 1432; NJW 1986, 1438, 1439; Gottwald in MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, Art. 23 EuGVO Rn. 9).

Insgesamt ist es erfreulich, dass sich dem BGH die Gelegenheit bot, zu zwei umstrittenen Problemen aus dem Versicherungsprozessrecht Stellung zu nehmen.

Natalie Post

Rechtsschutzversicherer ist zur Deckung verpflichtet, Schadensersatzklage des Käufers gegen VW hat hinreichende Aussicht auf Erfolg

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.9.2017 (I-4 U 87/17) – Abgasskandal

Die Parteien sind durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag miteinander verbunden, aus dem der Kläger die Beklagte auf Deckung wegen des Kaufs eines vom sogenannten „VW-Abgasskandal“ betroffenen PKW VW-Sharan in Anspruch nimmt, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies hatte die Beklagte mit der Begründung abgelehnt, es bestünden für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruches gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Zum einen könne der Käufer keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei und auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Außerdem sei der Mangel mit geringem Aufwand von unter 100 € zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. Ohnehin verstoße der Kläger gegen die Kostenminderungsobliegenheit, da es ihm zuzumuten sei, den Rückruf des PKW und eine Nachbesserung durch die Händlerin bzw. Herstellerin abzuwarten.

Das Landgericht Düsseldorf stellte fest, dass die Beklagte zur Deckung verpflichtet ist. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.

Der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Beurteilung der Einstandspflicht des Rechtschutzversicherers von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gegen die Volkswagen AG ausgehe. Bereits mehrere Landgerichte erster Instanz hätten einen Schadensersatzanspruch eines Kfz-Käufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, unter anderem unter dem Aspekt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gem. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB.

Auch verstoße der Kläger mit seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung gegen die Volkswagen AG nicht gegen seine Schadensminderungsobliegenheit. Für den Kläger sei es unzumutbar, mit der Rechtsverfolgung abzuwarten. Denn nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin spreche nichts dafür, dass sie freiwillig den vom Kläger geltend gemachten Anspruch erfüllen werde und eine streitige Auseinandersetzung damit vermeidbar wäre.

Nachdem der Senat seine Absicht mitteilte, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wurde die Berufung zurückgenommen. Das Urteil erster Instanz ist damit rechtskräftig.

Sarah Dengel