BGH, Urteil vom 11. September 2019 – IV ZR 20/18
In seinem Urteil vom 11. September 2019 entschied der BGH, dass das Fehlen eines Neubemessungsvorbehalts im Sinne von Ziffer 9.4 Satz 3 AUB 1999 in der Erklärung des Unfallversicherers über die Leistungspflicht zur Erstbemessung der Invalidität nicht zu dessen Bindung an diese Erstbemessungserklärung führe. Der Rückforderung einer Invaliditätsleistung aufgrund geänderter Erstbemessung könne aber der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegenstehen, wenn der Versicherer in seiner Erklärung nach Ziffer 9.1 Satz 1 AUB 1999 den Eindruck erwecke, die Höhe der vertraglich geschuldeten Leistung endgültig klären zu wollen.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt beanspruchte der Kläger eine Invaliditätsleistung bei der Beklagten aus einer privaten Unfallversicherung, woraufhin diese dem Kläger ein Schreiben mit der Leistungsbestimmung und einem Abschlussgutachten übersandte. Mit seiner Klage begehrte der Kläger eine weitergehende Leistung; die Beklagte reagierte mit einer Widerklage und verlangte Rückerstattung der gezahlten Invaliditätssumme. Das LG wies Klage und Widerklage ab. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde vom OLG zurückgewiesen. Die folgende Revision der Beklagten wurde vom BGH – mit anderer Begründung – ebenfalls zurückgewiesen.
Der BGH folgt mit diesem Urteil der ganz herrschenden Meinung, dass die Erklärung des Unfallversicherers, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt, keine schuldbegründende Wirkung entfalten solle. Diese Ansicht wurde auch bereits durch das OLG Frankfurt in der Vorinstanz bestätigt (3 U 47/15). Rechtsgrund für den Anspruch einer Invaliditätsleistung sei vielmehr der geschlossene Vertrag. Ist in diesem die Höhe der zu leistenden Summe nicht festgelegt, so bestehe grundsätzlich ein Anspruch des Versicherers auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Damit schließt sich der BGH einem früheren BGH-Urteil zu den §§ 11, 13 der AUB 1961 an (BGHZ 66, 250), das auch in der Literatur im Hinblick auf spätere Fassungen der AUB breite Zustimmung gefunden hat (Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, AUB 2010 Ziff. 9 Rn. 2; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl. 2019, § 187 Rn. 1; Marlow/Tschersich, r+s 2011, 453, 458 f.; andere Ansicht: Jungermann, r+s 2019, 369, 371 ff.).
Entgegen der Vorinstanz sei dieser Anspruch hier allerdings nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil sich der Versicherer in dem Schreiben über die Leistungspflicht zur Erstbemessung nicht das Recht auf Neubemessung vorbehalten habe (siehe auch Marlow/Tschersich, r+s 2011, 453, 458 f.). Richtigerweise nimmt der BGH an, dass nach Auslegung der Ziffern 9.1 und 9.4 AUB 1999 der durchschnittliche Versicherungsnehmer – auch aufgrund des klaren Wortlauts – erkenne, dass das in 9.4 Satz 3 AUB 1999 geregelte Vorbehaltserfordernis lediglich die Neubemessung der Invalidität erfasse.
Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs ergebe sich in diesem Fall vielmehr aus dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB aufgrund widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“). Demnach ist ein solches Rechtsverhalten unzulässig, welches mit früherem Verhalten sachlich unvereinbar ist, weil dadurch für die Gegenpartei ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der vorrangig schutzwürdig erscheint. Der Versicherer habe durch seine Wortwahl in dem Schreiben, („abschließend“, „Leistung“) aktiv einen Vertrauenstatbestand beim Versicherungsnehmer geschaffen, die ermittelte Invaliditätsleistung nicht wieder zurückzufordern. Dieses Vertrauen sei aufgrund der überlegenen Sach- und Rechtskunde des Unfallversicherers besonders gewichtig (so auch BGH VersR 2017, 868, 869). Der Versicherungsnehmer sei gerade deswegen vorrangig schutzwürdig, aber auch, weil für ihn keine einfache Möglichkeit bestanden hätte, selbst herauszufinden, ob ein Rückforderungsanspruch ihm gegenüber möglich wäre. Damit sei das Rückforderungsverlangen des Unfallversicherers mit diesem Bestätigungsschreiben sachlich unvereinbar.
Der BGH schafft mit diesem Urteil endgültig Rechtssicherheit, indem er klärt, dass es sich bei der Erstbemessungserklärung des Versicherers nicht per se um ein bindendes Anerkenntnis handelt. Es ist außerdem final geklärt worden, dass zwar ein fehlender Neubemessungsvorbehalt diese Erklärung grundsätzlich nicht bindend wirken lässt. Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben aus § 242 BGB kann aber die abschließende Formulierung dieser Erklärung eine bindende Wirkung entfalten.
Lisa Harz
Liebe Lisa,
Vielen Dank für diesen gut formulierten und hilfreichen Artikel, der mir sehr bei der Recherche geholfen hat. Ich finde es sehr Schade das du nicht mehr Aktiv an deinen Blog arbeitest, da mir dein Schreibstil sehr gefällt.
Liebe Grüße aus Hannover
W. Wengenroth