BGH: Betriebsschließungsversicherungen auf Grundlage der „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)“ decken keine Betriebsschließung aufgrund SARS-CoV-2

BGH, Urteil vom 26.1.2022 – IV ZR 144/21 = ZIP 2022, 270-276

Am 26.1.2022 urteilte der IV. Zivilsenat über die in Gegenwart der SARS-CoV-2-Pandemie umstrittenen Auslegung der AVB einer Betriebsschließungsversicherung hinsichtlich der versicherten Krankheitserreger. Er stellte klar, dass die abschließend verfassten AVB-Klauseln SARS-CoV-2 nicht umfassen und kein Anspruch auf Entschädigung aus der Betriebsschließungsversicherung bestehe.

Gegenstand war die Klage eines Gaststättenbetreibers aus Schleswig-Holstein auf Leistung aus seiner Betriebsschließungsversicherung, die diesem gem. § 3 Nr. 1 lit. a ZBSV 08 einen Ertragsausfall bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen gewähren sollte. Der Kläger musste seine Gaststätte aufgrund der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung am 18.3.2020 schließen und konnte lediglich einen Lieferdienst anbieten. So begehrt der Wirt Leistungen von der Versicherung, scheiterte jedoch vor dem LG (LG Lübeck, Urteil vom 8.1.2021 – 4 O 164/20) und der Berufungsinstanz (OLG Schleswig, Urteil vom 10.5.2021 – 16 U 25/21). Die Gerichte stützten sich bei der Begründung insbesondere darauf, dass § 2 Nr. 2 lit. a, b ZBSV 08 SARS-CoV-2 nicht auflistet.

Zugrunde lagen dem Urteil folgende Bedingungen der ZBSV 08:

§ 2 Versicherte Gefahren

1.   Versicherungsumfang – Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (s. Nr. 2)

a.    den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]

2.   Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a.    Krankheiten: …

b.    Krankheitserreger: …“

Der BGH legte hier die Grundsätze zur Auslegung von AVB an, den Maßstab eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.2021 – IV ZR 153/20).

Zunächst stellt er, entgegen der Berufungsinstanz, klar, dass nach Wortlaut und Systematik des § 2 Nr. 1 ZBSV 08 keine intrinsische Infektionsgefahr vorliegen müsse (so auch OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021 – 8 U 123/21).

Allerdings schlussfolgert der BGH in Übereinstimmung mit der Berufungsinstanz, dass SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. § 2 Nr. 1 lit. a Hs. 1 ZBSV 08 nenne „meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger“, die sich aus dem Katalog des § 2 Nr. 2 ZBSV 08 ergäben, der abschließend sei und nicht SARS-CoV-2 aufliste (so auch OLG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2021 – 8 U322/21; Günther VersR 2021, 1141). Damit lehnt der Senat die teils vertretenen Auffassung einer beispielhaften, dynamischen Verweisung in die §§ 6, 7 IfSG (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 10.3.2021 – 26 O 145/20; Armbrüster VersR 2020, 577, 583) ab. Der in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 eingefügte Klammerzusatz „(s. Nr. 2)“ nehme ausdrücklich auf den Katalog Bezug, der wiederum „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen […]“ bestimme und so eine eigenständige Definition der versicherten Gefahren biete (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 16.7.2021 – 9 U199/20). Es seien nur „die folgenden“ Krankheiten und Erreger abschließend versichert, sodass Zusätze wie „zum Beispiel“ oder „unter anderem“ (Fortmann ZfV 2020, 300, 301) nicht erforderlich seien. Mithin sei der Versicherungsschutz auf die begrenzte Auflistung beschränkt (vgl. auch OLG Bremen, Urteil vom 16.9.2021 – 3 U 9/21; Günther VersR 2021, 1141, 1143). Die Umschreibung „namentlich“ könne insbesondere nicht im Sinne von „vor allem“ verstanden werden (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 08.7.2021 – 8 U 61/21).

Zwar sei ein umfassender Versicherungsschutz im Interesse des Versicherungsnehmers, doch habe der Versicherer kein Interesse an der Deckung später in das IfSG aufgenommener Krankheiten (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 16.9.2021 – 3 U 9/21). Auch ein Vergleich zum Prionenausschluss gem. § 4 Nr. 3 ZBSV 08 lasse aufgrund dessen klarstellender Bedeutung keinen Schluss auf einen offenen Katalog zu (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 16.9.2021 – 3 U 9/21; a.A. Fortmann, r+s 2020, 665, 666).

Auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB halte die Bestimmung stand. Entgegen der Berufungsinstanz stünden die Klauseln einer Kontrolle nach § 307 III 1 BGB offen, da § 2 Nr. 2 ZBSV 08 entsprechende Hauptleistungsversprechen als wesentlichen Vertragsinhalt beschreibe.

Zwar seien Formulierungen wie z.B. „ausschließlich“ verständlicher, doch werde der abschließende Charakter in Anbetracht des Transparenzgebotes gem. § 307 I 2 BGB hinreichend deutlich. Es sei erschließbar, dass der Versicherungsumfang in Nr. 2 konkretisiert werde, wie es die Überschrift „2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“ verdeutliche (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 28.7.2021 – 10 U 259/21; Günther VersR 2021, 1141, 1143 f.). Die Inbezugnahme des IfSG ändere daran nichts (a.A.: Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage, AVB BS 2002 Rn. 12). Eine Unangemessenheit der Regelungen gem. § 307 I 1, II BGB könne sich weder aus § 307 II Nr. 1 BGB, mangels gesetzlichen Leitbildes in § 1a VVG oder dem IfSG, noch aus einer Gefährdung des Vertragswerks gem. § 307 II Nr. 2 BGB, mangels den Vertragszweck aushöhlender Beschränkungen, ergeben. Auch fehle es an einer unangemessenen Benachteiligung iSd § 307 I 1 BGB, da die Einschränkungen in § 2 Nr. 2 einem anerkannten Interesse des Versicherers dienen würden.

Mit diesem Urteil hat der BGH seine Auffassung zu einer in der Literatur und Rechtsprechung thematisierten Streitfrage dargelegt, die insbesondere seit den Betriebsschließungen der verschiedenen Lockdowns in Deutschland an Bedeutung gewonnen hat. Der IV. Zivilsenat hat sich der vorherrschend vertretenen Auffassung angeschlossen. Dieses Urteil kann nun als Leitentscheidung für die noch laufenden Rechtsstreitigkeiten dienen.

Luca Kupies

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BGH: Rückzahlungsansprüche nach unzureichender Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung verjähren trotz umstrittener Anforderungen nach drei Jahren, wenn der Kläger vom Bestehen des Anspruchs ausging

BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.11.2021 zugunsten des beklagten Versicherers die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen nach unzureichend begründeter Prämienanpassung bestätigt. Die genauen Anforderungen an die Begründung von Prämienanpassung nach § 203 Abs. 5 VVG sind zwar bisher umstritten. Die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung hielt der BGH dennoch für zumutbar. Mit der Kenntnisnahme der anspruchsbegründenden Umstände bejahte er den Beginn der Verjährungsfrist.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt wehrte sich der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung gegen diverse Erhöhungen der Versicherungsprämien, welche vom Versicherer zwischen 2008 und 2016 schrittweise angehoben wurden. Die Mitteilungen zu den jeweiligen Prämienerhöhungen hielt der Versicherungsnehmer jedoch nach § 203 Abs. 5 VVG für unzureichend begründet. Seines Erachtens waren die Prämienerhöhungen somit unzulässig und zu viel geleistete Zahlungen seien zurückzugewähren. 2018 erhob der Versicherungsnehmer Klage und verlangte die zu viel geleisteten Prämien samt Zinsen und gezogener Nutzungen heraus. Der Versicherer lehnte dies unter Berufen auf Verjährung sowie Entreicherung ab. Außerdem müsse sich der Versicherungsnehmer die gezogenen Vorteile aus dem der Prämie angepassten Versicherungsschutz anrechnen lassen.

Nachdem das Landgericht Köln (23 O 216/18) der Klage des Versicherungsnehmers stattgegeben hatte, erklärte das Oberlandesgericht Köln (9 U 174/18) auf die Berufung des Versicherers hin die Ansprüche bis einschließlich 2014 für verjährt. Die Prämienerhöhungen ab 2015 seien jedoch wegen unzureichender Begründungen unzulässig und daher vom Versicherer zurückzuzahlen. Beide Parteien gingen in Revision.

Nun hat der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts Köln in weiten Teilen bestätigt. Der Großteil der übermittelten Begründungen für die Prämienerhöhungen blieb hinter den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG zurück. Hier müssen zwar nicht alle, aber die für die Prämienanpassung maßgeblichen Umstände genannt werden (BGHZ 228, 56 Rn. 32; Muschner in Langheid/Rixecker, § 203 Rn. 69). Ein Nachholen der Begründung bewirke nur eine Heilung ex nunc (BGHZ 228, 56 Rn. 42; BGHZ 220, 297 Rn. 66; Boetius in MüKo-VVG, 2. Aufl., § 203 Rn. 1160). Ein allgemeiner Hinweis auf steigende medizinische Kosten genüge nach Ansicht des Senats nicht.

Das Berufen des Versicherers auf Entreicherung lehnte der BGH ab. Der Versicherer habe nicht hinreichend dargelegt, warum eine Rückbuchung der gezahlten Beiträge für ihn nicht möglich sei. Ebenso die Vorteilsanrechnung des genossenen Versicherungsschutzes sah der BGH nicht hinreichend begründet. Es sei nicht ersichtlich, warum der Versicherungsschutz bei unwirksamen Prämienanpassungen hinter dem bisherigen zurückbleiben solle (so auch Egger, r+s 2021, 430, 431 f.).

Für die Rückgewähr der zu viel gezahlten Prämien gelte die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Die Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Zugang der Schreiben löse nach § 199 Abs. 1 BGB den Fristbeginn aus. Ausnahmsweise könne die Frist gehemmt sein, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermöge (st. Rspr. des BGH NJW 2014, 3713 Rn. 35; NJW-RR 2008, 1237, 1238; NJW 1999, 2041, 2042). In einem solchen Fall ist eine Klageerhebung bis zur Klärung dieser Frage nicht zumutbar, wodurch der Beginn der Verjährungsfrist ausbleibe (BGHZ 179, 260 Rn. 47; BGH NJW-RR 2019, 528 Rn. 82). Dies sei jedoch nicht schon der Fall, wenn eine Rechtsfrage umstritten und nicht höchstrichterlich entschieden sei – erforderlich sei ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum (BGH VersR 2018, 403 Rn. 15; NJW 2011, 1278 Rn. 21; r+s 2010, 364 Rn. 20). Mit der Klage im Jahr 2018 habe der Versicherungsnehmer unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass die Voraussetzungen des Anspruchs aus seiner Sicht vorlägen. Der BGH schließt daraus, dass er auch im Jahr 2014 schon davon überzeugt gewesen sein müsse. Damals war die Rechtsfrage nicht weniger umstritten, als im Jahr 2018. Somit sei ihm die Klageerhebung auch schon im Jahr 2014 nicht unzumutbar gewesen. Für eine Hemmung der Verjährung gebe es daher keinen Ansatzpunkt. Die Rückzahlungsansprüche bis zum 31.12.2014 seien daher nicht mehr gerichtlich durchsetzbar.

Bezüglich der materiellen Rechtmäßigkeit der nicht verjährten Erhöhungsbeträge hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Für die Versicherer bedeutet das Urteil Rechtssicherheit auch für vergangene Prämienanpassungen, die nicht den Erfordernissen des § 203 Abs. 5 VVG gerecht wurden. Für Versicherte in noch laufenden Verjährungsfällen ist nun Eile geboten, derartige Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Hier erwartet die Versicherer voraussichtlich eine Zunahme von Klagen durch Versicherungsnehmer, um der Verjährung zuvorzukommen.

Wilko Gerber