Rechtsfolgen von vertraglichen Obliegenheitsverletzungen bei unterbliebener Anpassung Allgemeiner Versicherungsbedingungen in Altverträgen an das neue VVG gem. Art. 1 Abs. 3 EGVVG

5 Dezember 2011 von ivr Keine Kommentare »

Das neue VVG macht eine Anpassung Allgemeiner Versicherungsbedingungen in Altverträgen bei Obliegenheitsverletzungen erforderlich. Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Abs. 3 EGVVG den Versicherern für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 1. Januar 2008 entstanden waren (Altverträge), eine bis zum 1. Januar 2009 befristete Möglichkeit eingeräumt, ihre bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen. Wie viele Versicherer von einer Anpassung Gebrauch gemacht haben, ist ungewiss.

In Literatur und Rechtsprechung herrscht Streit darüber, wie sich der Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild auswirkt (zum Meinungsstand in der Literatur siehe: Brand in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Auflage, Art. 1 EGVVG Rn. 32 ff.).

In einer aktuellen Entscheidung vertritt der BGH (BeckRS 2011, 25821) die Ansicht, dass die unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen dazu führe, dass sich der Versicherer auf eine an § 6 VVG a.F. ausgerichtete Sanktionsregelung nicht berufen könne. Dies widerspreche dem Leitbild des neuen § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG, der den Versicherungsnehmer begünstigen wolle (Leistungskürzung statt vollständigen Wegfalls der Leistung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung) und sei somit unwirksam im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Des Weiteren führt er an, dass eine hierdurch entstehende Vertragslücke hinzunehmen sei, denn § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG sei kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht, sondern setze eine vertragliche Vereinbarung über die Sanktion voraus. Aus der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik des Art. 1 Abs. 3 EGVVG folge, dass der Gesetzgeber bei einer unterlassenen Anpassung eine spätere Lückenfüllung ausschließen wollte (BeckRS 2011, 25821, Rn. 35f, Rn. 49). Somit müsse der Versicherer eine Sanktionslosigkeit der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten hinnehmen. Auch könne über § 306 Abs. 2 BGB § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht zur Lückenfüllung herangezogen werden.

Letztlich komme auch keine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht, wenn der Versicherer in Kenntnis der gesetzlichen Regelung von der Möglichkeit der Anpassung keinen Gebrauch gemacht habe.

Dem Versicherer sei es weiterhin möglich, eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG oder eine Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff VVG geltend zu machen.

Welche Folgen eine Obliegenheitsverletzung, welche zur Sanktionslosigkeit führt, für die Versicherungspraxis hat, ist noch nicht absehbar und bleibt abzuwarten.

Sarah Appelrath

Nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten des Versicherers führt zwingend zur Unzulässigkeit einer Anfechtung nach § 123 BGB

5 Dezember 2011 von ivr Keine Kommentare »

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anzufechten, bleibt gem. § 22 VVG von den Sonderregelungen der §§ 19 ff. VVG unberührt. Jedoch beseitigt § 22 VVG nur die Sperrwirkung der §§ 19 ff. VVG, die inhaltlichen Voraussetzungen richten sich weiterhin ausschließlich nach § 123 BGB (Looschelders in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 22 Rn. 2.).

Eine Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung ist im Hinblick auf die Frage, ob rechtswidrig erhobene personenbezogene Gesundheitsdaten verwertbar sind oder nicht, für die Praxis von erheblicher Bedeutung (Fuchs, Kein Verwertungsverbot von rechtswidrig erhobenen personenbezogenen Gesundheitsdaten, jurisPR-VersR 5/2009 Anm. 1). Die Frage war bereits Thema des Blogs.

In einem aktuellen Beschluss bestätigt der BGH (Beschluss vom 25. Mai 2011 – IV ZR 191/09, BeckRS 2011, 17253) nun sein Urteil vom 28. Oktober 2009 – IV ZR 140/08 (VersR 2010, 97), wonach nicht jedes rechts- oder pflichtwidriges Verhalten des Versicherers zwingend zu einer Unzulässigkeit einer Anfechtung nach §123 BGB führe. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein das Wissen des Versicherers lediglich formell fehlerhaft erworben worden sei (BeckRS 2011, 17253 Rn. 8, 12).

Obwohl ein Beweis, dass der Versicherer die zeitliche Beschränkung einer Schlusserklärung gezielt umgangen hat, um das Wissen bezüglich einer verschwiegene Vorerkrankung zu erlangen, für den einzelnen Versicherungsnehmer schwierig zu erbringen sein dürfte, ist er in seiner Position nicht unangemessen benachteiligt. Denn der arglistig Handelnde ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht schutzwürdig.

Ingo Weckmann, LL.M.

Eine Kürzung auf null soll es nur in Ausnahmefällen geben

22 Juni 2011 von ivr 1 Kommentar »

Eine herausragende Änderung im Zuge der VVG-Reform war die Einführung des in § 81 Abs. 2 VVG statuierten Quotenteilungsprinzips. Danach ist der Versicherer – im Gegensatz zu der früheren Regelung des § 61 VVG a.F. – im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Die praktische Umsetzung der Quotenteilung ist umstritten und war bereits Thema des Blogs (Looschelders, Entscheidung des LG Münster zur Quotenbildung). Neben der generellen Durchführung der Quotelung wird auch die Bemessung von Kürzungsquoten einzelner Fallgruppen unterschiedlich beurteilt. Im Hinblick auf die Durchführung werden verschiedene Modelle diskutiert (dazu Looschelders, ZVersWiss 2009, 13, 26-29).

In Literatur und Rechtsprechung wird besonders kontrovers die Kürzungsquote im Falle einer Herbeiführung des Versicherungsfalls aufgrund starker Alkoholisierung im Rahmen einer Kfz-Versicherung diskutiert (zum Meinungsstand in der Literatur siehe: Schmidt-Kessel in Looschelders/Pohlmann, VVG, § 81 Rn. 85). In der jüngeren Rechtsprechung zeichnete sich eine Kürzungsquote von 100% bei absoluter Fahruntüchtigkeit ab (OLG Dresden, Urt. v. 15. September 2010 – 7 U 466/10, VersR 2011, S. 205; OLG Hamm, Urt. v. 20. August 2010 – 20 U 74/10, VersR 2011, S. 206, 1. Leitsatz). Lediglich vereinzelt wurde auf eine Abwägung im Einzelfall abgestellt (KG, Beschluss v. 28. 9. 2010 – 6 U 87/10, VersR 2011, S. 487).

In einer aktuellen Entscheidung lehnte nun der BGH (Urt. v. 22. Juni 2011 – IV ZR 225/10, die Entscheidung liegt am Bundesgerichtshof noch nicht gedruckt vor) eine regelmäßige Kürzungsquote von 100% bei Erreichen der absoluten Fahruntüchtigkeit ab. Es bedürfe immer einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles (BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 110/2011).

Die strengen Anforderungen führen zwar zu einer zunehmenden Belastung der Gerichte und außerdem zu einer Unvorhersehbarkeit des Verfahrens. Allerdings entspricht die Einzelfallabwägung der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers (BT Drs. 16/3945 S. 80).

Ingo Weckmann, LL.M.

 

Mobbing ist keine bloße Arbeitsplatzunverträglichkeit

4 April 2011 von ivr Keine Kommentare »

Nach einer Entscheidung des BAG (Beschluss. v. 15. Januar 1997 – 7 ABR 14/96, DB 1997, 1475-1476) ist Mobbing „das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“. Dieses Phänomen beschäftigte jedoch nicht nur die Arbeitsgerichte, sondern war ebenso Gegenstand von Gerichtsentscheidungen vor einem versicherungsrechtlichen Hintergrund (OLG Celle, Urt. v. 12. Mai 2010 – 8 U 216/09, ArbuR 2010, 476; OLG Köln; Urt. v. 13. Februar 2008 – 5 U 65/05, Versicherung und Recht kompakt 2009, 40-41).

Insbesondere war von den Gerichten die Frage zu klären, ob dem Versicherungsnehmer einer Krankentagegeldversicherung ein Anspruch auf Leistung infolge von Mobbing zusteht. Nach § 192 Abs. 5 VVG ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Nach den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, „wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht“, vgl. § 1 Abs. 3 MB/KT 2009. Sowohl die Rechtsprechung als auch die Literatur haben bisher überwiegend eine Arbeitsunfähigkeit bedingt durch Mobbing verneint.

Dem ist der BGH nunmehr in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 09. März 2011 – IV ZR 137/10, BeckRS 2011, 06316) entgegengetreten. Einerseits proklamiert er ein engeres Verständnis des „konkret ausgeübten Berufs“. Der Begriff einer spezifischen Tätigkeit erfasse nicht nur ein allgemeines Berufsbild, sondern vielmehr einen konkreten Arbeitgeber an einem konkreten Arbeitsplatz (BeckRS 2011, 06316 Rn. 16). Andererseits ergebe sich für den durchschnittlichen VN aus dem Wortlaut der Bedingungen nicht, dass es auf die Ursache der Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führe, ausschlaggebend sei (BeckRS 2011, 06316 Rn. 16). Danach genüge es für eine Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 Abs. 3 MB/KT 94, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer von ihm als solche empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sähe, hierdurch psychisch oder physisch erkranke und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen könne (BeckRS 2011, 06316 Leitsatz).

Das Wortlautargument des BGH ist auf die MB/KT 2009 übertragbar. Die Definition der Arbeitsunfähigkeit von den Bedingungen 1994 zu den von 2009 hat sich nicht verändert.

Dem BGH ist zuzustimmen. Allein das Abstellen auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers berücksichtigt das vorhandene Informationsgefälle der Vertragsparteien im Rahmen eines Versicherungsvertrages und gewährleistet somit eine interessengerechte Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Auch ist der BGH nicht damit über das Ziel hinaus geschossen, dass eine als solche empfundene Mobbingsituation ausreicht, um eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Denn bei psychisch bedingten Erkrankungen kommt es ebenso wie bei der Nötigung im Strafrecht auf den individuell Betroffenen an.

Ingo Weckmann, LL.M.

Rechtsanwaltsvergütungsregeln für Vermittlungsverfahren sind restriktiv zu verstehen

11 März 2011 von ivr Keine Kommentare »

Neben den Schieds- und Schlichtungsstellen, die anstelle eines staatlichen Gerichts entscheiden, existiert eine Vielzahl von vergleichbaren unabhängigen Einrichtungen. Fraglich ist, welche Kosten von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt sind, wenn eine derartige Einrichtung die Erhebung von Gebühren vorsieht.

Nach § 5 Abs. 1 d) ARB 2010 trägt der Rechtsschutzversicherer „die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen“. Aufgrund des Wortlauts gilt die Kostenübernahme für jegliche Schieds- und Schlichtungsverfahren (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., ARB 2008/II, § 5 Rn. 31f.).

Die etwaig anfallenden gesonderten Kosten des für einen VN tätigen Anwalts werden jedoch nicht von § 5 Abs. 1 d) ARB 2010, sondern vielmehr von § 5 Abs. 1 a) ARB 2010 erfasst. Dabei nimmt letztere ausdrücklich auf das gesetzliche Gebührenrecht bezug („…bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung“). Zum weiten Verständnis der Klausel siehe Erstattungsfähigkeit der Selbstvertretung im Zivilverfahren, Ingo Weckmann (http://www.ivr-blog.de/2011/01/erstattungsfahigkeit-der-selbstvertretung-im-zivilverfahren).

Die für Güteverfahren anzuwendenden Rechtsanwaltsvergütungsregeln (§ 65 Abs. 1 Ziff. 4 BRAGO und RVG VV Nr. 2303 Nr. 4) sehen als Voraussetzung für das Entstehen einer Gebühr eine gesetzlich eingerichtete Einigungsstelle vor.

In einer aktuellen Entscheidung entwickelte der BGH (Beschluss v. 15. Dezember 2010 – IV ZR 96/10, BeckRS 2011, 03090) sein Verständnis hinsichtlich der betreffenden Vorschriften. Danach sind die Normen grundsätzlich restriktiv zu handhaben. Neben dem eindeutigen Wortlaut ergibt sich das einschränkende Verständnis insbesondere aus dem Willen des Gesetzgebers. Dieser sähe eine klare Begrenzung für die Anwendung der besonderen Gebühr im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens aufgrund des Interesses einer Vorhersehbarkeit der Gebührenlast vor. Eine Subsumtion von vertraglichen Regelungen oder der kirchenrechtlichen Rechtssetzungsbefugnis aus Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 5 S. 1 WRV unter den Begriff der gesetzlichen eingerichteten Einigungsstelle sei mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes unvereinbar (BeckRS 2011, 03090 Rn. 11).

Dem BGH ist zuzustimmen. Obwohl der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in den verschiedenen Vermittlungsverfahren nicht unterschiedlich sein dürfte, schafft lediglich die strenge Anknüpfung an den Wortlaut einen angemessen Ausgleich der Interessen aller Beteiligten und führt somit zu Rechtssicherheit.

Ingo Weckmann, LL.M.