BGH: Rückzahlungsansprüche nach unzureichender Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung verjähren trotz umstrittener Anforderungen nach drei Jahren, wenn der Kläger vom Bestehen des Anspruchs ausging

BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.11.2021 zugunsten des beklagten Versicherers die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen nach unzureichend begründeter Prämienanpassung bestätigt. Die genauen Anforderungen an die Begründung von Prämienanpassung nach § 203 Abs. 5 VVG sind zwar bisher umstritten. Die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung hielt der BGH dennoch für zumutbar. Mit der Kenntnisnahme der anspruchsbegründenden Umstände bejahte er den Beginn der Verjährungsfrist.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt wehrte sich der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung gegen diverse Erhöhungen der Versicherungsprämien, welche vom Versicherer zwischen 2008 und 2016 schrittweise angehoben wurden. Die Mitteilungen zu den jeweiligen Prämienerhöhungen hielt der Versicherungsnehmer jedoch nach § 203 Abs. 5 VVG für unzureichend begründet. Seines Erachtens waren die Prämienerhöhungen somit unzulässig und zu viel geleistete Zahlungen seien zurückzugewähren. 2018 erhob der Versicherungsnehmer Klage und verlangte die zu viel geleisteten Prämien samt Zinsen und gezogener Nutzungen heraus. Der Versicherer lehnte dies unter Berufen auf Verjährung sowie Entreicherung ab. Außerdem müsse sich der Versicherungsnehmer die gezogenen Vorteile aus dem der Prämie angepassten Versicherungsschutz anrechnen lassen.

Nachdem das Landgericht Köln (23 O 216/18) der Klage des Versicherungsnehmers stattgegeben hatte, erklärte das Oberlandesgericht Köln (9 U 174/18) auf die Berufung des Versicherers hin die Ansprüche bis einschließlich 2014 für verjährt. Die Prämienerhöhungen ab 2015 seien jedoch wegen unzureichender Begründungen unzulässig und daher vom Versicherer zurückzuzahlen. Beide Parteien gingen in Revision.

Nun hat der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts Köln in weiten Teilen bestätigt. Der Großteil der übermittelten Begründungen für die Prämienerhöhungen blieb hinter den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG zurück. Hier müssen zwar nicht alle, aber die für die Prämienanpassung maßgeblichen Umstände genannt werden (BGHZ 228, 56 Rn. 32; Muschner in Langheid/Rixecker, § 203 Rn. 69). Ein Nachholen der Begründung bewirke nur eine Heilung ex nunc (BGHZ 228, 56 Rn. 42; BGHZ 220, 297 Rn. 66; Boetius in MüKo-VVG, 2. Aufl., § 203 Rn. 1160). Ein allgemeiner Hinweis auf steigende medizinische Kosten genüge nach Ansicht des Senats nicht.

Das Berufen des Versicherers auf Entreicherung lehnte der BGH ab. Der Versicherer habe nicht hinreichend dargelegt, warum eine Rückbuchung der gezahlten Beiträge für ihn nicht möglich sei. Ebenso die Vorteilsanrechnung des genossenen Versicherungsschutzes sah der BGH nicht hinreichend begründet. Es sei nicht ersichtlich, warum der Versicherungsschutz bei unwirksamen Prämienanpassungen hinter dem bisherigen zurückbleiben solle (so auch Egger, r+s 2021, 430, 431 f.).

Für die Rückgewähr der zu viel gezahlten Prämien gelte die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Die Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Zugang der Schreiben löse nach § 199 Abs. 1 BGB den Fristbeginn aus. Ausnahmsweise könne die Frist gehemmt sein, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermöge (st. Rspr. des BGH NJW 2014, 3713 Rn. 35; NJW-RR 2008, 1237, 1238; NJW 1999, 2041, 2042). In einem solchen Fall ist eine Klageerhebung bis zur Klärung dieser Frage nicht zumutbar, wodurch der Beginn der Verjährungsfrist ausbleibe (BGHZ 179, 260 Rn. 47; BGH NJW-RR 2019, 528 Rn. 82). Dies sei jedoch nicht schon der Fall, wenn eine Rechtsfrage umstritten und nicht höchstrichterlich entschieden sei – erforderlich sei ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum (BGH VersR 2018, 403 Rn. 15; NJW 2011, 1278 Rn. 21; r+s 2010, 364 Rn. 20). Mit der Klage im Jahr 2018 habe der Versicherungsnehmer unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass die Voraussetzungen des Anspruchs aus seiner Sicht vorlägen. Der BGH schließt daraus, dass er auch im Jahr 2014 schon davon überzeugt gewesen sein müsse. Damals war die Rechtsfrage nicht weniger umstritten, als im Jahr 2018. Somit sei ihm die Klageerhebung auch schon im Jahr 2014 nicht unzumutbar gewesen. Für eine Hemmung der Verjährung gebe es daher keinen Ansatzpunkt. Die Rückzahlungsansprüche bis zum 31.12.2014 seien daher nicht mehr gerichtlich durchsetzbar.

Bezüglich der materiellen Rechtmäßigkeit der nicht verjährten Erhöhungsbeträge hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Für die Versicherer bedeutet das Urteil Rechtssicherheit auch für vergangene Prämienanpassungen, die nicht den Erfordernissen des § 203 Abs. 5 VVG gerecht wurden. Für Versicherte in noch laufenden Verjährungsfällen ist nun Eile geboten, derartige Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Hier erwartet die Versicherer voraussichtlich eine Zunahme von Klagen durch Versicherungsnehmer, um der Verjährung zuvorzukommen.

Wilko Gerber

BGH: Wohngebäude-Versicherer muss nicht für Wasserschaden wegen undichter Fuge zwischen Duschwanne und angrenzender Wand einstehen

BGH, Urteil vom 20.10.2021 – IV ZR 236/20

In seinem Urteil vom 20.10.2021 beschäftigte sich der IV. Zivilsenat ausführlich mit der Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Wohngebäude-Versicherers. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt kam es aufgrund der Undichtigkeit einer Silikonfuge im Duschbereich einer Wohnung zu einem Wasserschaden in einem versicherten Gebäude.

Die maßgebliche Passage der streitgegenständlichen AVB (Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008) konkretisiert die Versicherungsleistungen für Nässeschäden durch Leitungswasser. Sie bestimmt, dass das Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen ausgetreten sein müsse.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH seien AVB so auszulegen, „wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht“ (zuletzt: BGH, Urteil vom 4.11.2020 – IV ZR 19/19, VersR 2021, 21 Rn. 8).Nachdem ein VN seine Aufmerksamkeit zunächst auf die Bedingungen zu „Nässeschäden“ gelenkt habe, werde er feststellen, dass bei undichten Fugen das Wasser nicht aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen austrete. In Betracht werde er dagegen die Variante ziehen, dass Wasser aus „den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen“ ausgetreten sein könnte.

Damit war der BGH am Kern des Auslegungsproblems – dem Begriff der sonstigen Einrichtungen – angelangt. Nach Ansicht der Vorinstanz (OLG Bamberg, Entscheidung vom 27.8.2020 – 1 U 14/20) sei dieser Begriff „abstrakt und weit gefasst“ und deshalb so auszulegen, dass jeglicher bestimmungswidrige Wasseraustritt erfasst werde, solange es sich nur um wasserführende, mit dem Rohrsystem fest verbundene Gegenstände handele. Dies sei bei einer undichten Fuge an einer Duschwanne der Fall, welche über den Ablauf mit dem Rohrsystem fest verbunden sei. Es handele sich dabei um den Austritt von Wasser aus dem sich im Gebäude befindlichen Wasserkreislauf, worauf bei funktionaler Betrachtung abzustellen sei (für eine solche Einbeziehung der Dusche als Sachgesamtheit: Hoenicke, in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. § 4 Rn. 94; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. E I Rn. 36; Rüffer, in: HK-VVG 4. Aufl. VGB 2016; differenzierend Günther, r+s 2018, 63, 64; vgl. zu Durchgängen in einer gefliesten Wand OLG Naumburg r+s 2019, 203 Rn. 16 f.; OLG Frankfurt VersR 2010, 1641).

Nach den Ausführungen des Senats könne dieser Auffassung nicht gefolgt werden.

Der maßstabsbildende VN werde zunächst – der Definition des Dudens entsprechend – annehmen, dass eine Einrichtung eine (technische) Vorrichtung oder Anlage sei, wobei diese mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden sein müsse. Hinsichtlich einer undichten Fuge werde der VN mangels Verbindung mit der Wasserversorgung diese Voraussetzungen jedoch verneinen. Ein weitergehendes Verständnis dergestalt, dass die Dusche mitsamt Duschwanne, Fugen und angrenzenden Wänden als Sachgesamtheit eine einheitliche Einrichtung bilde, werde der VN aufgrund fehlender Hinweise im Wortlaut der AVB ausschließen. Eine solche von der Vorinstanz angenommene funktionale Betrachtung unter Einbeziehung der Sachgesamtheit „Dusche“ distanziere sich zu stark vom Wortlaut der AVB, welcher auf konkrete Gegenstände abstelle und daher keine mittelbare bzw. vermittelte Verbindung vorsehe.

Der BGH bekräftige seine Einschätzung ferner mit der Überlegung, dass räumlich nicht mehr abgrenzbare Einzelfälle entstehen könnten wie etwa bei seitlich offenen Duschkabinen oder Gemeinschaftsduschräumen (vgl. auch OLG Saarbrücken VersR 2019, 353; OLG München r+s 2017, 527 Rn. 1). Zu dieser Erkenntnis werde auch ein VN kommen und dadurch in der Überzeugung bestärkt, eine Sachgesamtheit könne nicht unter den Begriff der „sonstigen Einrichtung“ i.S.d. AVB fallen. Eine Täuschung des durchschnittlichen VN in der bestehenden Erwartung an lückenlosem Versicherungsschutz (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2017 – IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076 Rn. 13 m.w.N.) bestehe ferner nicht.

Die Einschätzung des BGH, der maßstabsbildende VN werde die AVB nicht so verstehen, dass von ihr die Sachgesamtheit „Dusche“ als sonstige Einrichtung umfasst werde, beinhaltet argumentative Schwächen. Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen entgegen der Auffassung des Gerichts auch bei Einbeziehung einer Sachgesamtheit nicht, weil der größere räumliche Bereich aufgrund seiner funktionalen Verbindung mit dem Wasserkreislauf (bestimmungsgemäßes in Berührung kommen mit dem Wasser) gleichwohl abgrenzbar bleiben dürfte. Es käme nur zu einem erweiterten Versicherungsschutz. Gleichzeitig entstehen durch das Erfordernis der unmittelbaren Rohrverbindung (Rn. 14 a.E.) anderweitige Abgrenzungsprobleme: Ist die Duschwanne selbst nicht auch nur über den jeweils angebrachten Abfluss und damit nur mittelbar mit dem Rohr verbunden? Gleichzeitig begründet der vom BGH nicht behandelte Wortlaut der AVB „mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen“ eine Stütze für die Einschätzung, eine Einrichtung könne auch eine Sachgesamtheit sein. Damit wäre eine eingehendere Begründung der Auslegung wünschenswert gewesen.

Die nun höchstrichterlich ergangene Entscheidung zur Abdeckung von Schäden aufgrund undichter Fugen bestärkt jene Versicherer, die eine Regulierung in diesen Fällen ablehnen. Der BGH verdeutlichte, dass es bei der Frage, welche „sonstigen Einrichtung“ von den AVB umfasst werden, auf ihre unmittelbare Rohrverbindung ankomme. Die zuvor bestandene Rechtsunsicherheit ist damit zumindest bezüglich dieser oder ähnlicher AVB-Ausgestaltungen aufgelöst. Vor dem Hintergrund dieses Urteils ist es Versicherungsnehmern anzuraten, ihre Aufmerksamkeit für den Zustand von Fugen im Nassbereich merklich zu erhöhen.

Sinan Hatun

BGH: Bei der Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist durch Auslegung der Vertragsklauseln im Einzelfall zwischen einer rückschauenden Bewertung und einer Prognose zu unterscheiden

BGH, Urteil vom 14. Juli 2021 – IV ZR 153/20 = VersR 2021, 1158

Der IV. Zivilsenat beschäftigte sich in seinem Urteil vom 14. Juli 2021 einmal mehr mit der Frage der Auslegung von AVB bei Berufsunfähigkeitsversicherungen (BUV). Er verdeutlichte, dass bei der Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts der Berufsunfähigkeit im Einzelfall anhand der Klauselformulierung zwischen einer Prognose und einer rückblickenden Bewertung zu unterscheiden sei.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Nachversicherungsgarantie im Oktober 2016 eine Erhöhung des Versicherungsschutzes um 100 % beantragte, welche im November desselben Jahres in den Vertrag aufgenommen wurde. Bereits im Juli 2016 unterlag der Versicherungsnehmer einem Arbeitsunfall. Diesen meldete er seiner Versicherung jedoch erst nach der Erhöhung der Versicherungssumme im Dezember 2016. Der Versicherer weigerte sich die erhöhte Versicherungssumme zu zahlen und verwies auf die Zahlung der ursprünglichen Leistungsvereinbarung ab dem Zeitpunkt des Arbeitsunfalles, also vor der Nachversicherung. Der Auffassung des Versicherers schloss sich auch das Berufungsgericht (LG Berlin, Urteil vom 04.06.2019 – 7 O 177/18) an.

Dem Sachverhalt lagen folgende streitgegenständliche AVB zugrunde:

«1.2 Wann liegt vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor?

1.2.1 Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit … 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf … auszuüben. …

2.4 Ab wann werden Leistungen gewährt?

2.4.1 Der Anspruch auf Leistungen entsteht mit Beginn des Kalendermonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (= Beginn des sechsmonatigen Zeitraums gemäß Abschnitt 1.2.1) …»

Das Berufungsgericht verwies darauf, dass durch die beiden Alternativen in der Klausel 1.2.1 der AVB zum einen eine sechsmonatige Prognose und zum anderen auch eine rückblickende Bewertung nach Ablauf dieser Karenzzeit angedeutet würden. Dennoch würden beide Beurteilungsalternativen hinsichtlich des Entstehens eines Leistungsanspruchs auf den Beginn des Sechsmonatszeitpunktes abstellen, im zu entscheidenden Fall also auf den Arbeitsunfall.

Der BGH setzte hier hingegen unter Anwendung der in seiner ständigen Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze von AVB (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2015 – IV ZR 104/13 = VersR 2015, 617; BGH, Urteil vom 04.11.2020 – IV ZR 19/19 = VersR 2021, 21) eine andere Betrachtungsweise an und hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht des BGH sei nicht bei beiden Alternativen auf den Beginn des Sechsmonatszeitraums abzustellen. Vielmehr sei eine Differenzierung zwischen der ersten und zweiten Alternative des 1.2.1 AVB vorzunehmen, wie sich aus der Formulierung der Klausel („oder“) ergebe.

Die erste Alternative „außerstande war“ sei im Imperfekt geschrieben und vermittle somit eine rückblickende Betrachtung. Folglich sei auch erst nach Ablauf der sechs Monate eine Beurteilung möglich. Kombiniert mit den einleitenden Worten des 1.2.1 AVB „Vollständige Berufsunfähigkeit“ habe ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer darauf zu schließen, dass auch erst nach diesem Zeitraum der Versicherungsfall vorliegen könne. Alternative zwei hingegen sei im Präsens geschrieben und beschreibe eine Prognose („voraussichtlich“). Damit müsse bei dieser Alternative an den Beginn dieses Zeitraums angeknüpft werden.

Zur Untermauerung seiner Argumentation zieht der BGH eine Parallele zu vorangegangenen Urteilen vergleichbarer Fälle. Im Unterschied zum hier betrachteten Sachverhalt seien in diesen insbesondere die Formulierung „von Beginn an“ (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2019 – IV ZR 65/19 = VersR 2020, 276) zu finden. Aufgrund des Fehlens einer vergleichbaren Klarstellung in den AVB, schlussfolgert der BGH, es lägen keine Anhaltspunkte für den Versicherungsnehmer vor, dass auch bei der ersten Alternative des 1.2.1 AVB eine Berufsunfähigkeit zu Beginn des Sechsmonatszeitraum gegeben sei (so auch BGH, Urteil vom 21.03.1990 – IV ZR 39/89 = BGHZ 111, 44; OLG Celle, Urteil vom 4.05.2005 – 8 U 181/04 = r+s 2006, 162). Dem entspricht auch die Literatur im Weitesten (vgl. Dörner in MüKo-VVG, 2. Aufl., § 172 Rn. 131; Lücke in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 2 BU Rn. 98 f).

Auch in Anbetracht der Regelung 2.4.1 AVB dürfe der Versicherungsnehmer keine anderen Schlüsse ziehen. Aus der dazugehörigen Überschrift „Ab wann werden Leistungen gewährt?“ (2.4 AVB), der Unterüberschrift „Karenzzeit“ und dem Wortlaut des 2.4.2 AVB („Leistung entsteht mit Beginn des Kalendermonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit“) sei eben nicht zu entnehmen, dass der Leistungsanspruch bei beiden Alternativen des 1.2.1 AVB schon mit Beginn des Zeitraumes eintrete. Vielmehr sei eindeutig, dass 2.4.1 AVB nur den Leistungszeitpunkt bezeichne (so auch Ernst in HK-BU, § 2 BUV Rn. 361). Kritik, dass eine solche Auslegung die Tür zu Manipulationsmöglichkeiten im Rahmen der Nachversicherungsoption öffne, weist der Senat hier mit dem Hinweis ab, es liege in der Vertragsfreiheit des Versicherers, entsprechende Klauseln als Vorkehrung einzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2019 – IV ZR 65/19 = VersR 2020, 276 Rn. 13).

Dennoch zeigt gerade die abweichende Beurteilung der Vorinstanzen, dass die vom BGH vorgenommene Auslegung nicht zwingend ist und ein Versicherungsnehmer bei seinen Überlegungen zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sehr wohl zu einem anderen Ergebnis kommen kann. Insbesondere ist das im Hinblick auf die Differenzierung zwischen Leistungszeitpunkt (hier in 2.4.1 AVB) und Beginn der Berufsunfähigkeit (hier in 1.2.1 AVB) naheliegend, was zunächst einmal als Grundverständnis für eine Differenzierung von Leistungszeitpunkt und Eintritt des Versicherungsfalls angesehen werden kann.

Nichtsdestotrotz ist anzumerken, dass der BGH seiner ständigen Rechtsprechung treu geblieben ist und gerade der Vergleich zu Klauseln, die explizit auf den Beginn der Karenzzeit abstellen (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2019 – IV ZR 65/19 Rn. 4 = VersR 2020, 276), verständlich und konsequent ist. Hinsichtlich der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist die Entscheidung also zu begrüßen.

Luca Kupies

BGH: Auf den Innenausgleich zwischen Haftpflichtversicherern unterschiedlicher Nationalität ist bei einem Gespannunfall in Deutschland deutsches Recht anwendbar.

BGH, Urteil vom 3.3.2021 – IV ZR 312/19

Der IV. Zivilsenat hat sich mit der Frage beschäftigt, nach welchem Recht sich der Innenausgleich zwischen einem deutschen und einem tschechischen Haftpflichtversicherer richtet, nachdem es zu einem Unfall eines Schwertransportgespanns in Deutschland gekommen war. Das verunfallte Gespann bestand aus einem in Deutschland zugelassenen Zugfahrzeug und einem in der Tschechischen Republik zugelassenen Anhänger.

Der deutsche Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer machte Regressansprüche gegen den tschechischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer geltend, nachdem der deutsche Versicherer einen am 29.10.2013 in Deutschland eingetretenen Verkehrsunfallschaden durch Zahlungen an den Geschädigten regulierte. Das Begehr richtete sich dabei auf die Erstattung der Hälfte der von ihm geleisteten Zahlungen sowie der ihm entstandenen Rechtsverteidigungskosten. Der deutsche Versicherer stütze seinen Anspruch auf § 78 Abs. 2 VVG. Der tschechische Haftpflichtversicherer berief sich darauf, dass nach seiner Auffassung tschechisches Recht anzuwenden sei, welches einen solchen Ausgleich nicht vorsehe.

Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung das Urteil der Vorinstanz (OLG Bamberg, Urteil vom 22.10.2019 – 5 U 40/19), welches deutsches Recht für anwendbar erklärte und dem deutschen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nach den Vorschriften über die Mehrfachversicherung einen hälftigen Innenausgleichsanspruch gegen den tschechischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zusprach. Der Senat führte damit zugleich seine Rechtsprechung (Urteil vom 27.10.2010 – IV ZR 279/08) fort, nach der die Haftpflichtversicherungen der Zugmaschine und des Hängers eine Doppelversicherung darstellen.

Nach den Ausführungen des Senats stelle Art. 14 Buchst. b der RL 2009/103/EG vom 16.9.2009 für Regeressforderungen zwischen Versicherern keine besondere Kollisionsnorm im Sinne von Art. 23 Rom I-VO oder Art. 27 Rom II-VO dar (EuGH, Urteil vom 21.1.2016 – C359/14 Rn. 38-40), sodass sich das anwendbare Recht nach den Vorschriften der Rom I-VO und der Rom II-VO bestimme. Für den Regressanspruch des deutschen Versicherers komme es zunächst darauf an, ob sowohl der deutsche als auch der tschechische Versicherungsnehmer gegenüber dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtetet seien (EuGH, Urteil vom 21.1.2016 – C359/14 Rn. 50, 53, 55). Anschließend stelle sich die Frage, ob dem deutschen Versicherer nach der Regulierung des Unfallschadens ein Ausgleichsanspruch gegen den tschechischen Versicherer zustehe und wie dieser Anspruch nach den Bestimmungen der Rom I-VO und der Rom II-VO einzuordnen sei (EuGH, Urteil vom 21.1.2016 – C359/14 Rn. 48, 50, 51).

Für die Schadensersatzpflicht beider Versicherungsnehmer gegenüber dem Geschädigten bestimme sich das maßgebende Recht nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO. Danach ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der durch den Unfall verursachte Schaden eingetreten ist – vorliegend also das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Das auf den Regressanspruch eines Versicherers gegen den anderen Versicherer anwendbare Recht, bestimme sich laut BGH grundsätzlich nach Art. 7 Rom I-VO, wenn die nach den Art. 4 ff. Rom II-VO maßgeblichen deliktischen Haftungsnormen eine Aufteilung in der Schadenspflicht vorsähen (EuGH, Urteil vom 21.1.2016 – C359/14 Rn. 54). Art. 7 Rom I-VO sei maßgebend, weil sich die Pflicht eines Versicherers, einem Geschädigten den diesem entstandenen Schaden zu ersetzen, nicht aus dem Unfallereignis ergebe, sondern aus dem Vertrag mit dem verantwortlichen Versicherten. Die Eintrittspflicht des Versicherers habe ihren Ursprung daher in den jeweiligen Versicherungsverträgen (EuGH, Urteil vom 21.01.2016 – C359/14 Rn. 54). Art. 7 Rom I-VO eröffne den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Versicherungsverträge über Risiken, für die ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt, die Möglichkeit zu bestimmen, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht dieses Mitgliedstaats anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 18.3.2020 – IV ZR 62/19 Rn. 16). Von dieser Ermächtigung sei in Deutschland durch Art. 46d EGBGB i.V.m. § 1 AusIPflVG, §§ 2, 4 PflVG Gebrauch gemacht worden (vgl. BT-Drs. 16/12104 S. 6, 10; 18/10822 S. 22). Im vorliegenden Fall unterlag das Versicherungsverhältnis des tschechischen Anhängers daher deutschem Recht. Somit war nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO deutsches Recht anwendbar.

Zu keinem anderen Ergebnis führe zudem ein Rückgriff auf die Art. 4 ff. Rom II-VO über Art. 19 Rom II-VO. Zwar beziehe sich Art. 19 Rom II-VO laut seiner Überschrift auf gesetzliche Forderungsübergänge, wohingegen die deutschen Regeln der Mehrfachversicherung nach § 78 VVG zu einem Innenausgleich der beteiligten Versicherer führen. Dennoch sei Art. 19 Rom II-VO in dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt anwendbar, wofür der BGH die Verordnungsinterpretation des EuGH in einem anderen Fall (EuGH aaO Rn. 60 ff.) anführte. Da auf den Versicherungsvertrag des deutschen Zugfahrzeugs nach Art. 7 Rom I-VO deutsches Recht anwendbar gewesen sei, sei dieses nach Art. 19 Rom II-VO auch für den Regressanspruch maßgebend.

Im Ergebnis war sowohl die Frage der Haftung des Halters des Anhängers gegenüber dem Geschädigten als auch die Frage des Innenausgleichs der Parteien nach deutschem Recht zu bestimmen. Letztendlich kam der Senat zu dem Ergebnis, dass dem deutschen Versicherer gegen den tschechischen Versicherer ein hälftiger Innenausgleich zustehe.

Franziska Derse

Eine Übersicht der Rechtsprechung zur Betriebsschließungsversicherung im Kontext der Corona-Pandemie

Seit etwa einem Jahr beherrscht das Corona-Virus das alltägliche Leben. Insbesondere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens wirken sich auf unseren Alltag aus. Ein wesentlicher Gegenstand dessen ist die Schließung von Einzelhandel, der Gastronomie und Touristik.

So bleibt es nicht aus, dass diese Maßnahmen auch einen versicherungsrechtlichen Bezug aufweisen und neue Rechtsfragen aufwerfen. Das vor den Gerichten umstrittenste Thema betrifft die sogenannte Betriebsschließungsversicherung. Dabei handelt es sich um eine Versicherung von Vermögensschäden, die in einem Betrieb, aufgrund der Schließung durch die zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), entstehen. Gegenstand der Schließung muss eine nach dem IfSG meldepflichtige Krankheit oder ein meldepflichtiger Krankheitserreger am Versicherungsort sein (Notthoff, r+s 2020, 551). Das IfSG umfasst zum Beispiel Eingriffsermächtigungen und Schutzmaßnahmen, wie Veranstaltungsverbote und Quarantänebestimmungen, aber auch gem. §§ 6, 7 IfSG einen Katalog von relevanten Infektionskrankheiten (Günther/Piontek, r+s 2020, 242, 243). Leistungsversprechen der Betriebsschließungsversicherung ist eine festgelegte Entschädigung für den Zeitraum der Schließung, die den Unterbrechungsschaden sowie Bruttolohn- und Gehaltskosten der Mitarbeiter übernimmt (Notthoff, r+s 2020, 551, 554 f.).

Im Kontext des Corona-Virus stellt sich den Gerichten regelmäßig die Frage, ob die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der jeweiligen Versicherungsverträge das neuartige Corona-Virus umfassen und wirksam auf die einschlägigen §§ 6, 7 IfSG rekurrieren. Insbesondere sind hier unterschiedliche Formulierungen der AVB Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten. Zur Beantwortung dessen ist die Art und Weise der Formulierung maßgeblich, sodass die Gerichte durch Auslegung der AVB zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich des Versicherungsschutzes gelangen.

I. Auslegungsmaßstab der AVB:

Grundlegend lässt sich zunächst feststellen, dass die im Folgenden untersuchten Urteile einheitlich den Beurteilungsmaßstab eines verständigen und durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse anlegen (LG München I, Urteil vom 17.9.2020 – 12 O 7208/20, BeckRS 2020, 23061 Rn. 39; LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020 – 11 O 66/20, BeckRS 2020, 7522 Rn. 22). Dabei ist individuelles Sonderwissen eines Versicherungsnehmers zu berücksichtigen, nicht hingegen die Entstehungsgeschichte der Bedingungen (LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 29). Erfordert ein Betrieb ein kaufmännisch eingerichtetes Gewerbe, kann vom Betreiber eine entsprechende Sorgfalt beim Abschluss des Vertrages erwartet werden, nicht jedoch vertiefte Kenntnis medizinischer oder rechtlicher Art, insbesondere nicht im Hinblick auf den Inhalt des IfSG (LG München I, Urteil vom 22.10.2020 – 12 O 5868/20, BeckRS 2020, 27382 Rn. 39; Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, BeckRS 2020, 24634 Rn. 54). Damit ist letztlich eine versicherungsnehmerfreundliche Auslegung anzulegen, die sich insbesondere am Wortlaut der Klauseln orientiert (LG Bayreuth, Urteil vom 15.10.2020 – 21 O 281/20, BeckRS 2020, 29047 Rn. 13; LG München I, Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, BeckRS 2020, 24634 Rn. 53). Das entspricht im Wesentlichen den Auslegungsgrundsätzen der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2015 – IV ZR 104/13).

Im Rahmen der AVB verwenden die Versicherer unterschiedliche Verweise auf inkludierte Krankheitserreger. Diese unterschiedlichen Ausgestaltungen sind getrennt voneinander und damit im Einzelfall differenziert zu betrachten (LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 25). Dennoch lassen sich die Formulierungen im Wesentlichen in drei Fallgruppen einteilen. Diese sollen überblicksweise im Folgenden dargestellt werden.

II. Fallgruppe 1:

Die erste und am meisten verbreitete Fallgruppe umfasst AVB, die Formulierungen, wie zum Beispiel „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6, 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger (OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20, BeckRS 2020, 17526 Rn. 4; LG Bayreuth, Urteil vom 15.10.2020 – 21 O 281/20, BeckRS 2020, 29047 Rn. 2; LG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2020 – 13 O 2068/20, BeckRS 2020, 26806 Rn. 17) oder „sind nur die im Folgenden aufgeführten“ Krankheiten und Krankheitserreger (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 2; LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 3) enthalten. Diesen Formulierungen folgt ein Katalog bestimmter Krankheiten oder Erreger, welcher in der Regel weder Covid-19 noch das Sars-CoV-2-Virus enthält. Hier ist sich die Rechtsprechung weitgehend einig, dass damit keine Übereinstimmung mit der Liste der Erreger aus §§ 6, 7 IfSG bestehe und lediglich auf die AVB abzustellen sei, was die versicherungsrelevanten Erreger und Krankheiten anbelange (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 17 f.; LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 30).

Begründet wird dies damit, dass dem Versicherungsnehmer die Auslegung des Wortlautes offen stünde, er somit erkennen könne, dass die Aufzählung abschließend sei und das Corona-Virus nicht umfasse (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 17; LG Ellwangen, Urteil vom 17.9.2020 – 3 O 187/20, BeckRS 2020, 24053 Rn. 34). Wird in den AVB eine Formulierungen wie „nur“ verwendet, sei die Ausschließlichkeit der Aufzählung offenkundig und eine dynamische Auslegung des Versicherungsschutzes exkludiert (OLG Hamm, Beschluss vom 15.7.2020 – 20 W 21/20, BeckRS 2020, 17526 Rn. 4; LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 27, 30). Zweifel an dieser Ausschließlichkeit seien derweil unbegründet (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 17; LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 30). Auch bei solchen AVB, die auf das Wort „nur“ verzichten, kommen die Gerichte zu gleichem Ergebnis, da es den abschließenden Charakter der Klauseln nur verstärke (AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 36). Selbiges wird auch für Zusätze wie „im Folgenden“ angenommen (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 17). Ferner verbleibt die Rechtsprechung bei einer Formulierung wie „die folgenden im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ bei der Annahme der Ausschließlichkeit (LG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2020 – 13 O 2068/20, BeckRS 2020, 26806 Rn. 16). Grund sei, dass die §§ 6 ,7 IfSG nicht vollständig übernommen worden seien und auf einzelne Krankheitserreger sogar verzichtet wurde (LG Ellwangen, Urteil vom 17.9.2020 – 3 O 187/20, BeckRS 2020, 24053 Rn. 35 f.).

Ein geringer, wenn auch beachtlicher Teil der Rechtsprechung, ist dieser Auslegung jedoch nicht gefolgt und hat ausdrücklich widersprochen (LG Magdeburg, Urteil vom 6.10.2020 – 31 O 45/20; LG Hamburg, Urteil vom 4.11.2020 – 412 HKO 91/20; LG Darmstadt, Urteil vom 9.12.2020 – 4 O 220/20; LG Flensburg Urt. v. 10.12.2020 – 4 O 153/20). Leitend ist das LG Magdeburg, Urteil vom 6.10.2020 – 31 O 45/20. Es führt aus, beim Fehlen von Formulierungen wie „nur“ und gleichzeitigem Verweis auf die §§ 6, 7 IfSG durch „namentlich“, sei kein Ausschluss der nicht ausdrücklich aufgelisteten Krankheiten und Erreger anzunehmen (LG Magdeburg, Urteil vom 6.10.2020 – 31 O 45/20, BeckRS 2020, 28216 Rn. 23.). Somit wird ein Bezug auf §§ 6, 7 IfSG angenommen und das Corona-Virus als Vertragsgegenstand betrachtet, was einer dynamischen Auslegung der AVB entspricht. Nach der Auffassung der Richter, sei die AVB gerade nicht zweifelsfrei so auszulegen, dass eine Ausschließlichkeit der Klauseln vorliegt; im Gegenteil müsse man zugunsten des Versicherungsnehmers annehmen, dass dieser von einer Deckung des Versicherungsschutzes ausgehen durfte (LG Magdeburg, Urteil vom 6.10.2020 – 31 O 45/20, BeckRS 2020, 28216 Rn. 23). Verbleibende Zweifel bei der Auslegung der AVB müssen gem. § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Versicherers ausgelegt werden (LG Magdeburg, Urteil vom 6.10.2020 – 31 O 45/20, BeckRS 2020, 28216 Rn. 23).

Ungeachtet dieser Gegenansicht, geht der Großteil der Rechtsprechung auch dann von der Ausschließlichkeit dieser Fallgruppe aus, wenn Begriffe wie „meldepflichtige Krankheiten“ und „meldepflichtige Krankheitserreger“ in den AVB zu finden sind. Diese seien nicht als direkter Verweis auf die §§ 6, 7 IfSG zu verstehen, da der abschließende Charakter durch Aufzählung von Krankheiten schon hinreichend belegt sei (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 18). Gleiches wird bei Verweisen durch „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ angenommen (AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 31, 33).

Der Umstand, dass das Corona-Virus einen Infektionsverlauf erzeugt, der anderen gelisteten Krankheiten ähnelt, stehe dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen, da nur exakt nach medizinischen Fachbegriffen benannte Erreger und Krankheitsverläufe umfasst seien (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 19).

Konsequenterweise wird weitestgehend eine dynamische Auslegung der AVB in dieser Konstellation abgelehnt (LG Ravensburg, Urteil vom 12.10.2020 – 6 O 190/20, BeckRS 2020, 27373 Rn. 19; LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 18; LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 30; AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 38). Die Gerichte betrachten diese Auslegung als interessengerecht, denn sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer könnten die AVB nachvollziehen und Streitigkeiten aufgrund der Eindeutigkeit hinreichend vermeiden (LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 31).

III. Fallgruppe 2:

Eine weitere Fallgruppe umfasst dynamische Verweisungen auf die jeweils aktuelle Fassung des IfSG. In diesen Fällen fehlt es in der Regel gänzlich an einer ausdrücklichen Aufzählung der versicherten Erreger und Krankheiten in den AVB (LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020 – 11 O 66/20, BeckRS 2020, 7522 Rn. 23). Erkennbar werden diese Fälle durch eine Formulierung wie „die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ (LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020 – 11 O 66/20, BeckRS 2020, 7522 Rn. 4).

Im Kontext solcher Verweisungen argumentieren die Gerichte insbesondere mit der generalklauselartigen Formulierung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG, welche die Nr. 1 bis Nr. 4 auf nicht genannte meldepflichtige Krankheiten erweitert. Diese weite Form der Ausgestaltung sei durch die dynamische Formulierung erfasst, eröffne den Anwendungsbereich des IfSG und unterstelle das nach Vertragsschluss in das Gesetz aufgenommen Corona-Virus und seine Erkrankung damit dem Versicherungsschutz der entsprechenden Verträge (LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020 – 11 O 66/20, BeckRS 2020, 7522 Rn. 23).

Zu gleichen Ergebnissen gelangen die Gerichte bei AVB-Formulierungen wie „folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ (LG Oldenburg Urt. v. 14.10.2020 – 13 O 2068/20, BeckRS 2020, 26806 Rn. 17), „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind jene i.S.d. der §§ 6 und 7 IfSG“ (vgl. AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 32) oder „ sind insbesondere jede i.S.d. der §§ 6 und 7 IfSG in der jeweils gültigen Fassung“ (vgl. AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 32).

Wegweisend für die Fallgruppe 2 ist das LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020 – 11 O 66/20. Es stellt nicht nur die Argumentation für die dynamische Auslegung dar, sondern wird gleichzeitig durch die Rechtsprechung sowohl für die Abgrenzung zur ersten, als auch zur dritten Fallgruppe herangezogen. Beispielsweise stellt das AG Darmstadt im Rahmen einer ausführlichen Differenzierung zwischen dem dort abgeurteilten Sachverhalt und dem Sachverhalt des LG Mannheim heraus, wie die dynamische Auslegung der AVB, betreffend der Verweise auf das IfSG, von einer statischen oder abschließenden Auslegung zu unterscheiden sei (AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 32 ff.). Zum einen verweist das AG dabei auf die besondere Formulierung des LG Mannheim „die in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, die wie oben dargestellt das IfSG vollumfänglich einschließt. Zum anderen wird darauf verwiesen, dass zu einer Beschränkung des Versicherungsgegenstand in einem solchen Fall, eine ausdrückliche enumerative Aufzählung erforderlich gewesen wäre (AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 33).

Wie auch schon Fallgruppe 1, betrifft Fallgruppe 2 nur solche Rechtsstreitigkeiten, in denen der Versicherungsvertrag vor dem Auftreten des Covid-19-Virus in Europa geschlossen wurde.

IV. Fallgruppe 3:

Die dritte Fallgruppe ist eher als Ausnahme zu betrachten. So ist im Rahmen dieser hauptsächlich auf das LG München I, Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, zu verweisen. Hier wurde der Versicherungsvertrag in Ansehung des „neuartigen Virus“ Anfang März 2020 geschlossen, mit dem Hintergrund einer möglichen Einschränkung durch Bekämpfungsmaßnahmen einer Pandemie. Damit sei das Corona-Virus im Rahmen der Vertragsverhandlungen Vertragsgegenstand geworden (LG München I, Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, BeckRS 2020, 24634 Rn. 77 f.). Als Grund nennt das LG München I den Umstand, dass das beklagte Versicherungsunternehmen Informationsmaterialen ausgehändigt habe, durch welche das Virus den in den AVB genannten Krankheitserregern gleichgestellt worden sei (LG München I, Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, BeckRS 2020, 24634 Rn. 77 f.)

Zudem ordnete das Landgericht eine in den AVB enthaltene Ausschlussklausel als intransparent und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ein (LG München I, Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, BeckRS 2020, 24634 Rn. 91); auf weitere Ausführungen dessen kann an dieser Stelle allerdings verzichtet werden.

V. Vereinbarkeit mit § 305c Abs. II BGB:

Die drei Fallgruppen übergreifend, wird weiter diskutiert, ob die Formulierungen der auf die §§ 6, 7 IFSG verweisenden AVB, vor dem Hintergrund des § 305c Abs. 2 BGB als unklar zu bewerten sind (LG Ravensburg, Urteil vom 12.10.2020 – 6 O 190/20, BeckRS 2020, 27373 Rn. 21; LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 20 ff.). Verbleibt die Auslegung einer Vertragsbedingung nach den allgemeine Auslegungsprinzipen erfolglos, regelt § 305c Abs. 2 BGB, dass verbleibende Zweifel zulasten des Verwenders, also des Versicherers, auszulegen sind (Bonin in BeckOGK, § 305c Abs. 2 Rn. 69).

Die AVB der Betriebsschließungsversicherungen bieten für diese Auslegungsregel einige Anknüpfungspunkte. Etwa wird diese Thematik bei der oben bereits angesprochenen Formulierung „Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten“ adressiert (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 23). Den Klauseln wird bereits die Voraussetzung des Zweifels nicht zuerkannt, sodass der Anwendungsbereich des § 305c Abs. 2 BGB nicht eröffnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2007 – IV ZR 252/06, BeckRS 2007, 18643 Rn. 11). Handelt es sich sogar um eine enumerative Auflistung inkludierter Krankheiten und Krankheitserreger, sehen einige Gerichte an der Vereinbarkeit der AVB mit § 305 Abs. 2 BGB nicht im Entferntesten Zweifel begründet (LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 32; AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 39)

VI. Fazit:

Zusammenfassend erschließt sich also, dass die bisher recht wenig thematisierte Betriebsschließungsversicherung durch die Corona-Pandemie neue juristische Relevanz erhalten hat. Bereits in kurzer Zeit sind hierzu zahlreiche Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte und Landgerichte getroffen worden, zahlreiche weitere sind noch anhängig.

Diese noch relativ junge Rechtsprechung konnte bereits eine gewisse Fallgruppenbildung hinsichtlich der Corona-Betriebsschließung etablieren. Sie ermöglicht es, das Thema trotz der auf den ersten Blick zahlreichen, unterschiedlichen Ausgestaltungen von AVB entsprechender Versicherungsverträge zu strukturieren. Neuere Urteile folgen hierzu den bereits ergangenen Entscheidungen und schaffen somit eine relativ einheitliche Rechtsprechung. Derweil ermangelt es lediglich eines Urteils des BGH.

Luca Kupies