Archiv für die ‘Aktuelle Rechtsprechung zur VVG-Reform’ Kategorie

Kann die Frist des § 12 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. bei Altverträgen ab dem 01.01.2008 wirksam in Gang gesetzt werden?

20 Mai 2010

Nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. blieb der Versicherer leistungsfrei, wenn ein abgelehnter Anspruch gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wurde. Diese Ausschlussfrist wurde durch die VVG-Reform ersatzlos gestrichen (Brand, in: Looschelders/Pohlmann, Art. 1 EGVVG, Rn. 22). Für die sog. Neuverträge gilt diese Regelung demnach nicht. Umstritten ist aber, ob die Norm hinsichtlich sog. Altverträge ab dem 01.01.2008 anwendbar ist.

Nachdem bereits das LG Dortmund in zwei Entscheidungen (Urt. v. 28. 05.2009 – 2 O 353/08, VersR 2010, 193-196;  Urt. v. 12.08.2009 – 22 O 179/08, VersR 2010, 196-198) die Möglichkeit einer Fristsetzung nach dem 01.01.2008 für Altverträge bejaht hat, kommt das LG Köln in einer jüngeren Entscheidung (Urt. v. 27.01.2010 – 26 O 224/09, VersR 2010, 611-612) zu demselben Schluss.

Die angesprochenen Gerichte begründen ihre Ansicht mit dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 EGVVG. Danach würde die Vorschrift lediglich durch Art. 1 Abs. 2 sowie die Art. 2-6 EGVVG eingeschränkt werden. Art. 1 Abs. 4 EGVVG werde als Ausnahme nicht erwähnt. Die Norm treffe auch ihrem Wortlaut nach nicht zu, da sie nur den Ablauf einer noch im Jahr 2007 gesetzten Frist im Jahr 2008 betreffe, nicht aber die erstmalige Fristsetzung im Jahr 2008.

Dieser Begründung ist nicht zuzustimmen. Dies zeigt sich insbesondere, wenn man das Vorbringen beider Auffassungen zur Ablehnung eines Fristbeginns nach dem 31.12.2008 gegenüberstellt.

Bejaht man das Setzen einer Frist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. mithilfe von Art. 1 Abs. 1 EGVVG bis zum 31.12.2008, bereitet die Argumentation, den Beginn einer Frist nach dem 01.01.2009 abzulehnen, nicht unerhebliche Probleme.  Die Auffassung des LG Dortmund (VersR 2010, 198), wonach gegen die Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 2 EGVVG spräche, dass die Klagefrist nur die prozessuale Durchsetzbarkeit und nicht den Inhalt der Rechte und Pflichten aus dem eingetretenen Versicherungsfall betreffe, ist nicht zwingend (Marlow, VersR 2010, 198, 199).

Stringenter ist die Ansicht, die § 12 Abs. 3 VVG a.F. schon ab dem 01.01.2008 für unanwendbar hält (Looschelders, in: MüKo VVG, Bd. 1, Art. 1 EGVVG Rn. 29 m.w.N.), da sie ein höheres Maß an Rechtssicherheit bietet. Denn der Eintritt eines Versicherungsfalles ist danach bedeutungslos. Zumal wäre die Vorschrift des Art. 1 Abs. 4 EGVVG obsolet, wenn Art. 1 Abs. 2 EGVVG daneben anwendbar wäre, da sämtliche übergangsrechtlich relevanten Fälle von der Regelung als Ausnahme zu Abs. 1 erfasst wären (Brand, in: Looschelders/Pohlmann, Art. 1 EGVVG, Rn. 23).

Nach Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 4 EGVVG dürfte die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. bei Altverträgen ab dem 01.01.2008 nicht mehr wirksam in Gang gesetzt werden können.

Ingo Weckmann, LL.M.

Verjährung von Ansprüchen aus Altverträgen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss generell nach § 12 Abs. 1 VVG a.F.?

21 April 2010

Bis zur VVG-Reform fanden sich in der alten Fassung des Gesetzes Normen zur Verjährung von „Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag“, vgl. § 12 Abs. 1 VVG a.F. Da nunmehr § 15 VVG lediglich die Hemmung der Verjährung regelt, gelten nach der Streichung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB (Klenk, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 15 Rn. 3). Für eine Verjährung von Ansprüchen aus sog. Altverträgen ist Art. 3 EGVVG maßgebend.

Welche Verjährungsregeln für Altverträge im Falle von Schadensersatzansprüchen aus culpa in contrahendo anwendbar sind, war bis vor kurzem ungeklärt. Eine höchstrichterliche Entscheidung hatte es lediglich für die Erhebung von Schadensersatzansprüchen, die auf das positive Interesse gerichtet sind, gegeben. Danach sollen diese Ansprüche in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjähren  (BGH, VersR 2004, 361).

Das OLG Celle (Urt. v. 08.09.2009 – 8 U 46/09, ZIP 2009, 1968-1973) sah vor dem Hintergrund, dass § 12 Abs. 1 VVG a.F. die zügige Schaffung von Rechtsklarheit bezwecke, keine innere Rechtfertigung dafür gegeben, bei Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss danach zu trennen, ob mit ihnen das positive oder das negative Interesse begehrt werde. Es gelte daher auch im Falle des negativen Interesse die fünfjährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a. F. als Sonderregelung zu den §§ 195, 199 BGB.

Demgegenüber entschied nun der BGH mit Beschluss vom 16.12.2009 – AZ: IV ZR 195/08 (BGH, VersR 2010, 373), dass sehr wohl eine Trennung vorgenommen werden müsse,  ob das positive oder das negative Interesse begehrt werde. Nur im ersten Falle läge ein „Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen“ vor, der die Anwendung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. rechtfertige. Die Vorschrift erfasse nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Ein Anspruch, der auf das negative Interesse gerichtet ist, sei gerade kein Anspruch, der wirtschaftlich an die Stelle des Erfüllungsanspruches trete. Der Anspruchsteller bezweckt nämlich, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er den Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte.

Damit dürfte die Frage nach den Verjährungsregeln für Altverträge im Falle von Schadensersatzansprüchen aus culpa in contrahendo abschließend geklärt sein. Wird das positive Interesse mit dem Schadensersatzanspruch geltend gemacht, wird § 12 Abs. 1 VVG a.F. entsprechend angewendet, wird dagegen das negative Interesse geltend gemacht, gelten die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB.

Ingo Weckmann, LL.M.

Anwendbarkeit des § 215 VVG im Jahr 2008

15 April 2010

§ 215 Abs. 1 VVG regelt einen besonderen Gerichtsstand für die örtliche Zuständigkeit von Versicherungssachen. Die Regelung ist exemplarisch für das Leitbild der VVG-Reform, den Verbraucherschutz, da der Gesetzgeber mit dieser Norm neben einer Vereinfachung der Klageerhebung durch den VN dessen Schutz vor einer auswärtigen gerichtlichen Inanspruchnahme verfolgt (Pohlmann/Wolf, in: Looschelders/Pohlmann, § 215, Rn. 1).

Ob § 215 VVG bereits ab dem 01.01.2008 auch auf Altverträge anzuwenden ist, ist umstritten. Zum Meinungsstand siehe: Looschelders, in: MüKo VVG, Bd. 1, Art. 1 EGVVG Rn. 8; Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, 2009, „Übergangsprobleme bei § 215 VVG“, Sylvia Wolf, http://www.ivr-blog.de/2009/12/ubergangsprobleme-bei-%C2%A7-215-vvg/

Nun ist eine weitere obergerichtliche Entscheidung ergangen, die sich gegen eine Anwendbarkeit ausspricht. Das OLG Naumburg (Beschluss v. 15.10.2009 – 4 W 35/09, VersR 2010, 374, 375) sah weder in dem Wortlaut noch in der Begründung des Art. 1 Abs. 1 EGVVG einen Anhaltspunkt dafür, dass die Vorschrift teleologisch auf das materielle Recht zu reduzieren sei.

Dem OLG Naumburg dürfte nicht zuzustimmen sein. Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 EGVVG spricht von „Versicherungsverhältnissen“ und dürfte sich deshalb nur auf das materielle Recht beziehen. Des Weiteren kommt   Art. 1 Abs. 2 EGVVG bereits ebenfalls nach seinem Wortlaut („insoweit“) lediglich dann zur Anwendung, falls ein „Versicherungsfall“ eingetreten ist (Looschelders, in: MüKo VVG, Bd. 3, § 215, Rn. 38 ff.; Pohlmann/Wolf, in: Looschelders/Pohlmann, § 215, Rn. 11).

Somit dürfte § 215 VVG zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte ab dem 01.01.2008 für alle Verträge anzuwenden sein.

Ingo Weckmann, LL.M.

Rechtskräftige Entscheidung zur Kündigung von Altverträgen nach neuem Recht

24 März 2010

Mit Urteil vom 26. Februar 2010 – Az: 20 S 173/09 beantwortete das LG Düsseldorf die Frage nach dem Fristbeginn bei einer (vorzeitigen) Kündigung gemäß § 11 Abs. 4 VVG für die vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Altverträge erstmals rechtskräftig.

In seiner Entscheidung bestätigte das Gericht das Ergebnis der Vorinstanz, AG Düsseldorf – Az: 41 C 5309/09. Danach wird unter Berücksichtigung auf die Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 i.V. m. Abs. 4 EGVVG die dreijährige Frist aus § 11 Abs. 4 VVG bei einem Altvertrag erst ab dem 01.01.2008 berechnet. Das Landgericht geht insbesondere davon aus, dass Art. 3 EGVVG aufgrund von Abs. 4 nicht bloß auf Fragen der Verjährung beschränkt sei, sondern vielmehr auch das Recht zur Kündigung umfasse.

Zum gleichen Ergebnis kamen bereits auch die Amtsgerichte Daun (Urt. v. 16.9.2009 – 3 a C 129/09, VersR 2009, 1522) und Eschweiler (Urt. v. 17.11.2009 – 23 C 6280/09) – siehe zur Begründung: Institut für Versicherungsrecht – Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, 2009, “ Kündigung von langfristigen Altverträgen nach neuem Recht”, Sylvia Wolf, http://www.ivr-blog.de/2009/12/kundigung-von-langfristigen-altvertragen-nach-neuem-recht/

Ingo Weckmann, LL.M.

Verwertbarkeit von Informationen aufgrund unwirksamer Schweigepflichtsentbindung

8 Februar 2010

Nach § 22 VVG bleibt das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, von den Sonderregelungen der §§ 19 ff. VVG unberührt. Dabei beseitigt § 22 VVG lediglich die Sperrwirkung der §§ 19 ff. VVG, die inhaltlichen Voraussetzungen richten sich weiterhin ausschließlich nach § 123 BGB (Looschelders in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 22 Rn. 2.). Für den Anfechtungsgrund nach § 123 BGB ist in der Praxis vor allem die Frage, ob rechtswidrig erhobene personenbezogene Gesundheitsdaten verwertbar sind oder nicht, von erheblicher Bedeutung (Fuchs, Kein Verwertungsverbot von rechtswidrig erhobenen personenbezogenen Gesundheitsdaten, jurisPR-VersR 5/2009 Anm. 1). Die Datenerhebung und die damit zusammenhängende Schweigepflichtentbindungserklärung wurden im Zuge der VVG-Reform in § 213 VVG (siehe dazu: Wolf, Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten, ZVersWiss 2009, 35 ff.) neu geregelt.

Nachdem bereits das OLG Hamburg (Beschluss v. 18.01.2007 – 9 U 41/06, VersR 2008, 770, 772) ein Verwertungsverbot verneint hat, lehnt nun auch der BGH (Urt. v. 28.10.2009 – IV ZR 140/08, VersR 2010, 97, 98 f.) ein solches Verbot ab und sieht vielmehr eine Güterabwägung für geboten an. Nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten führe stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Insbesondere in den Fällen, in denen kein zielgerichtetes treuwidriges Verhalten festzustellen sei, müsse durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein solle (ebenso Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 242 Rn. 220, 251). Dies müsse umso mehr gelten, sofern beiden Seiten ein Rechtsverstoß zur Last falle.

Dem BGH ist zuzustimmen. Die allgemein anerkannte Sanktion des Arglistigen im materiellen Recht liefe leer, falls sich der Arglistige im Verfahrensrecht auf ein Beweisverwertungsverbot berufen kann. Zumal es auch aus der Einheitlichkeit der Rechtsordnung geboten ist, eine Abwägung vorzunehmen, denn ebenso wenig kennt die StPO ein allgemeines Verwertungsverbot.

Ingo Weckmann