Archiv für die ‘Aktuelle Rechtsprechung zur VVG-Reform’ Kategorie

Rechtsfolgen von vertraglichen Obliegenheitsverletzungen bei unterbliebener Anpassung Allgemeiner Versicherungsbedingungen in Altverträgen an das neue VVG gem. Art. 1 Abs. 3 EGVVG

5 Dezember 2011

Das neue VVG macht eine Anpassung Allgemeiner Versicherungsbedingungen in Altverträgen bei Obliegenheitsverletzungen erforderlich. Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Abs. 3 EGVVG den Versicherern für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 1. Januar 2008 entstanden waren (Altverträge), eine bis zum 1. Januar 2009 befristete Möglichkeit eingeräumt, ihre bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen. Wie viele Versicherer von einer Anpassung Gebrauch gemacht haben, ist ungewiss.

In Literatur und Rechtsprechung herrscht Streit darüber, wie sich der Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild auswirkt (zum Meinungsstand in der Literatur siehe: Brand in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Auflage, Art. 1 EGVVG Rn. 32 ff.).

In einer aktuellen Entscheidung vertritt der BGH (BeckRS 2011, 25821) die Ansicht, dass die unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen dazu führe, dass sich der Versicherer auf eine an § 6 VVG a.F. ausgerichtete Sanktionsregelung nicht berufen könne. Dies widerspreche dem Leitbild des neuen § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG, der den Versicherungsnehmer begünstigen wolle (Leistungskürzung statt vollständigen Wegfalls der Leistung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung) und sei somit unwirksam im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Des Weiteren führt er an, dass eine hierdurch entstehende Vertragslücke hinzunehmen sei, denn § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG sei kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht, sondern setze eine vertragliche Vereinbarung über die Sanktion voraus. Aus der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik des Art. 1 Abs. 3 EGVVG folge, dass der Gesetzgeber bei einer unterlassenen Anpassung eine spätere Lückenfüllung ausschließen wollte (BeckRS 2011, 25821, Rn. 35f, Rn. 49). Somit müsse der Versicherer eine Sanktionslosigkeit der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten hinnehmen. Auch könne über § 306 Abs. 2 BGB § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht zur Lückenfüllung herangezogen werden.

Letztlich komme auch keine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht, wenn der Versicherer in Kenntnis der gesetzlichen Regelung von der Möglichkeit der Anpassung keinen Gebrauch gemacht habe.

Dem Versicherer sei es weiterhin möglich, eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG oder eine Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff VVG geltend zu machen.

Welche Folgen eine Obliegenheitsverletzung, welche zur Sanktionslosigkeit führt, für die Versicherungspraxis hat, ist noch nicht absehbar und bleibt abzuwarten.

Sarah Appelrath

Eine Kürzung auf null soll es nur in Ausnahmefällen geben

22 Juni 2011

Eine herausragende Änderung im Zuge der VVG-Reform war die Einführung des in § 81 Abs. 2 VVG statuierten Quotenteilungsprinzips. Danach ist der Versicherer – im Gegensatz zu der früheren Regelung des § 61 VVG a.F. – im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Die praktische Umsetzung der Quotenteilung ist umstritten und war bereits Thema des Blogs (Looschelders, Entscheidung des LG Münster zur Quotenbildung). Neben der generellen Durchführung der Quotelung wird auch die Bemessung von Kürzungsquoten einzelner Fallgruppen unterschiedlich beurteilt. Im Hinblick auf die Durchführung werden verschiedene Modelle diskutiert (dazu Looschelders, ZVersWiss 2009, 13, 26-29).

In Literatur und Rechtsprechung wird besonders kontrovers die Kürzungsquote im Falle einer Herbeiführung des Versicherungsfalls aufgrund starker Alkoholisierung im Rahmen einer Kfz-Versicherung diskutiert (zum Meinungsstand in der Literatur siehe: Schmidt-Kessel in Looschelders/Pohlmann, VVG, § 81 Rn. 85). In der jüngeren Rechtsprechung zeichnete sich eine Kürzungsquote von 100% bei absoluter Fahruntüchtigkeit ab (OLG Dresden, Urt. v. 15. September 2010 – 7 U 466/10, VersR 2011, S. 205; OLG Hamm, Urt. v. 20. August 2010 – 20 U 74/10, VersR 2011, S. 206, 1. Leitsatz). Lediglich vereinzelt wurde auf eine Abwägung im Einzelfall abgestellt (KG, Beschluss v. 28. 9. 2010 – 6 U 87/10, VersR 2011, S. 487).

In einer aktuellen Entscheidung lehnte nun der BGH (Urt. v. 22. Juni 2011 – IV ZR 225/10, die Entscheidung liegt am Bundesgerichtshof noch nicht gedruckt vor) eine regelmäßige Kürzungsquote von 100% bei Erreichen der absoluten Fahruntüchtigkeit ab. Es bedürfe immer einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles (BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 110/2011).

Die strengen Anforderungen führen zwar zu einer zunehmenden Belastung der Gerichte und außerdem zu einer Unvorhersehbarkeit des Verfahrens. Allerdings entspricht die Einzelfallabwägung der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers (BT Drs. 16/3945 S. 80).

Ingo Weckmann, LL.M.

 

Anwendbarkeit des § 215 VVG im Jahr 2008 – Teil II

7 Juli 2010

Die Frage, ob § 215 VVG bereits ab dem 01.01.2008 auch auf Altverträge anzuwenden ist, beschäftigte schon mehrfach die Gerichte und war Gegenstand zahlreicher Auseinandersetzungen im Schrifttum. Ebenso war sie bereits mehrfach Thema des Blogs (Der Link enthält Vertiefungshinweise zum Meinungsstand).

Mit Urteil vom 18.06.2010 – Az: I-4 U 162/09 (abrufbar unter www.nrwe.de) lehnte das OLG Düsseldorf im Anschluss an die Entscheidung des OLG Naumburg (Beschluss v. 15.10.2009 – 4 W 35/09, VersR 2010, 374, 375) die Anwendbarkeit des § 215 VVG ab dem 01.01.2008 für Altverträge ab, wenn der Versicherungsfall  vor dem 31.12.2008 eingetreten ist. In diesem Fall gälte § 48 VVG a.F. fort, und zwar zeitlich unbegrenzt. Dies folge aus dem völlig eindeutigen Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 EGVVG, der nicht bloß materielle Fragestellungen betreffe. Diese Auslegung weise die klarste Linie auf und käme daher dem von der VVG-Reform bezweckten Verbraucherschutz am besten nach. Bei der dargestellten Auffassung dürfte es sich mittlerweile um die h.M. handeln (Looschelders, in: MüKo VVG, Bd. 1, Art. 1 EGVVG Rn. 8).

Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zu. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist aufgrund der divergierenden Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte mit Spannung zu erwarten.

Ingo Weckmann, LL.M.

Kann die Frist des § 12 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. bei Altverträgen ab dem 01.01.2008 wirksam in Gang gesetzt werden?

20 Mai 2010

Nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. blieb der Versicherer leistungsfrei, wenn ein abgelehnter Anspruch gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wurde. Diese Ausschlussfrist wurde durch die VVG-Reform ersatzlos gestrichen (Brand, in: Looschelders/Pohlmann, Art. 1 EGVVG, Rn. 22). Für die sog. Neuverträge gilt diese Regelung demnach nicht. Umstritten ist aber, ob die Norm hinsichtlich sog. Altverträge ab dem 01.01.2008 anwendbar ist.

Nachdem bereits das LG Dortmund in zwei Entscheidungen (Urt. v. 28. 05.2009 – 2 O 353/08, VersR 2010, 193-196;  Urt. v. 12.08.2009 – 22 O 179/08, VersR 2010, 196-198) die Möglichkeit einer Fristsetzung nach dem 01.01.2008 für Altverträge bejaht hat, kommt das LG Köln in einer jüngeren Entscheidung (Urt. v. 27.01.2010 – 26 O 224/09, VersR 2010, 611-612) zu demselben Schluss.

Die angesprochenen Gerichte begründen ihre Ansicht mit dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 EGVVG. Danach würde die Vorschrift lediglich durch Art. 1 Abs. 2 sowie die Art. 2-6 EGVVG eingeschränkt werden. Art. 1 Abs. 4 EGVVG werde als Ausnahme nicht erwähnt. Die Norm treffe auch ihrem Wortlaut nach nicht zu, da sie nur den Ablauf einer noch im Jahr 2007 gesetzten Frist im Jahr 2008 betreffe, nicht aber die erstmalige Fristsetzung im Jahr 2008.

Dieser Begründung ist nicht zuzustimmen. Dies zeigt sich insbesondere, wenn man das Vorbringen beider Auffassungen zur Ablehnung eines Fristbeginns nach dem 31.12.2008 gegenüberstellt.

Bejaht man das Setzen einer Frist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. mithilfe von Art. 1 Abs. 1 EGVVG bis zum 31.12.2008, bereitet die Argumentation, den Beginn einer Frist nach dem 01.01.2009 abzulehnen, nicht unerhebliche Probleme.  Die Auffassung des LG Dortmund (VersR 2010, 198), wonach gegen die Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 2 EGVVG spräche, dass die Klagefrist nur die prozessuale Durchsetzbarkeit und nicht den Inhalt der Rechte und Pflichten aus dem eingetretenen Versicherungsfall betreffe, ist nicht zwingend (Marlow, VersR 2010, 198, 199).

Stringenter ist die Ansicht, die § 12 Abs. 3 VVG a.F. schon ab dem 01.01.2008 für unanwendbar hält (Looschelders, in: MüKo VVG, Bd. 1, Art. 1 EGVVG Rn. 29 m.w.N.), da sie ein höheres Maß an Rechtssicherheit bietet. Denn der Eintritt eines Versicherungsfalles ist danach bedeutungslos. Zumal wäre die Vorschrift des Art. 1 Abs. 4 EGVVG obsolet, wenn Art. 1 Abs. 2 EGVVG daneben anwendbar wäre, da sämtliche übergangsrechtlich relevanten Fälle von der Regelung als Ausnahme zu Abs. 1 erfasst wären (Brand, in: Looschelders/Pohlmann, Art. 1 EGVVG, Rn. 23).

Nach Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 4 EGVVG dürfte die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. bei Altverträgen ab dem 01.01.2008 nicht mehr wirksam in Gang gesetzt werden können.

Ingo Weckmann, LL.M.

Verjährung von Ansprüchen aus Altverträgen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss generell nach § 12 Abs. 1 VVG a.F.?

21 April 2010

Bis zur VVG-Reform fanden sich in der alten Fassung des Gesetzes Normen zur Verjährung von „Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag“, vgl. § 12 Abs. 1 VVG a.F. Da nunmehr § 15 VVG lediglich die Hemmung der Verjährung regelt, gelten nach der Streichung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB (Klenk, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 15 Rn. 3). Für eine Verjährung von Ansprüchen aus sog. Altverträgen ist Art. 3 EGVVG maßgebend.

Welche Verjährungsregeln für Altverträge im Falle von Schadensersatzansprüchen aus culpa in contrahendo anwendbar sind, war bis vor kurzem ungeklärt. Eine höchstrichterliche Entscheidung hatte es lediglich für die Erhebung von Schadensersatzansprüchen, die auf das positive Interesse gerichtet sind, gegeben. Danach sollen diese Ansprüche in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjähren  (BGH, VersR 2004, 361).

Das OLG Celle (Urt. v. 08.09.2009 – 8 U 46/09, ZIP 2009, 1968-1973) sah vor dem Hintergrund, dass § 12 Abs. 1 VVG a.F. die zügige Schaffung von Rechtsklarheit bezwecke, keine innere Rechtfertigung dafür gegeben, bei Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss danach zu trennen, ob mit ihnen das positive oder das negative Interesse begehrt werde. Es gelte daher auch im Falle des negativen Interesse die fünfjährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a. F. als Sonderregelung zu den §§ 195, 199 BGB.

Demgegenüber entschied nun der BGH mit Beschluss vom 16.12.2009 – AZ: IV ZR 195/08 (BGH, VersR 2010, 373), dass sehr wohl eine Trennung vorgenommen werden müsse,  ob das positive oder das negative Interesse begehrt werde. Nur im ersten Falle läge ein „Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen“ vor, der die Anwendung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. rechtfertige. Die Vorschrift erfasse nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Ein Anspruch, der auf das negative Interesse gerichtet ist, sei gerade kein Anspruch, der wirtschaftlich an die Stelle des Erfüllungsanspruches trete. Der Anspruchsteller bezweckt nämlich, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er den Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte.

Damit dürfte die Frage nach den Verjährungsregeln für Altverträge im Falle von Schadensersatzansprüchen aus culpa in contrahendo abschließend geklärt sein. Wird das positive Interesse mit dem Schadensersatzanspruch geltend gemacht, wird § 12 Abs. 1 VVG a.F. entsprechend angewendet, wird dagegen das negative Interesse geltend gemacht, gelten die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB.

Ingo Weckmann, LL.M.