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Erstattungsfähigkeit der Selbstvertretung im Zivilverfahren

6 Januar 2011

Im Gegensatz zur Strafprozessordnung erlaubt die Verfahrensordnung für das Zivilrecht eine Selbstvertretung durch einen Rechtsanwalt, vgl. § 78 Abs. 4 ZPO. Daran anknüpfend ist als kostenrechtliche Konsequenz in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehen, dass dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts verlangen könnte.

Im Bezug auf die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ist umstritten, ob § 5 Abs. 1 a) S. 1 ARB auch die Rechtsanwaltsvergütung durch Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit erfasst. Eine in Rechtsprechung und Literatur vordringende Meinung lehnt dies ab (OLG Stuttgart, ZfSch 2009, 650-652, AG München NJW 2009, 239; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., ARB 2008/II, § 5 Rn. 19). Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei von einer Personenverschiedenheit auszugehen, da die Rede einerseits vom Versicherungsnehmer und andererseits vom Rechtsanwalt sei (Mathy, r+s 2009, 265, 268). Zudem stünde der Sinn und Zweck der Rechtsschutzversicherung entgegen. Danach sei diese darauf gerichtet, tatsächlich entstandene Kosten und nicht nur fingierte zu ersetzen (OLG Stuttgart, a.a.O., 652; Mathy, a.a.O., 268).

Dieser ablehnenden Ansicht tritt der BGH mit Urteil vom 10.11.2010 – Az: IV ZR 188/08 (BGH, VersR 2011, 67-69) entgegen. Nach den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden ARB 94 erfasse § 5 Abs. 1 a) S. 1 ARB auch die Rechtsanwaltsvergütung durch Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit. Obwohl die §§ 78 Abs. 4, 91 Abs. 2 S. 3 ZPO Regelungen des Prozessrechts seien, dürfen sie bei der Auslegung der Rechtsschutzbedingungen nicht außer Acht gelassen werden. Dafür spräche bereits die Bezugnahme auf das gesetzliche Gebührenrecht („…bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung“). Vor dem Hintergrund der Verfahrensregeln käme aber eine Personenverschiedenheit als Klauselverständnis des Versicherungsnehmers nicht in Betracht. Daneben würde die wirtschaftliche Situation des selbstvertretenden Rechtsanwalts derjenigen eines Versicherungsnehmers ähneln, der von einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden ist und diesem das Honorar bereits beglichen hat. In beiden Fällen würde die geldwerte anwaltliche Leistung „auf Kosten“ des Versicherungsnehmers erbracht werden (BGH, VersR 2011, 68).

Das Wortlautargument des BGH ist auch auf die ARB 2010 übertragbar. In § 5 Abs. 1 a) S. 1 ARB 2010 ist der Verweis „…bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung“ ebenfalls enthalten.

Ingo Weckmann, LL.M.

Schlussantrag der Generalanwältin beim EuGH zur Gender-Richtlinie II

30 November 2010

Mit der Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 dehnte der Rat der Europäischen Union die Gleichbehandlung von Männern und Frauen aus. Die so genannte Gender-Richtlinie (Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates) bezieht sich lediglich auf eine Gleichbehandlung in der Berufswelt. Die Gender-Richtlinie II verbietet nunmehr auch die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113 EG ist die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Versicherungsprämien und -leistungen grundsätzlich verboten. Allerdings gestattet Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113 EG, geschlechtsspezifische Unterschiede bei Versicherungsprämien und -leistungen zuzulassen, sofern das Geschlecht ein bestimmender Risikofaktor ist und dies durch relevante und genaue versicherungsmathematische und statistische Daten untermauert werden kann.

Diese Ausnahmeregelung steht in der Rechtssache C-236/09 auf dem Prüfstand.

Nach dem Schlussantrag der Generalanwältin beim EuGH Juliane Kokott vom 30. September 2010 verstößt die in der Gender-Richtlinie II zugelassene Möglichkeit einer Rechtfertigung von geschlechtsspezifischen Versicherungstarifen gegen den europarechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Sollte der EuGH dieser Auffassung folgen, wäre die Berücksichtigung des Geschlechts bei der Tarifierung künftig generell unzulässig. Nach Ansicht der Generalanwältin müssten auch die bestehenden Verträge nach einer Übergangszeit von drei Jahren angepasst werden.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend, in den meisten Fällen folgt der EuGH ihnen aber. Aufgrund der enormen Tragweite für die Ausgestaltung von Versicherungsverträgen ist die Entscheidung mit Spannung zu erwarten.

Prof. Dr. Dirk Looschelders / Ingo Weckmann, LL.M.

Wie ein beauftragter Anwalt

30 November 2010

Nach § 100 VVG ist ein Versicherer verpflichtet, den VN von allen Ansprüchen, die gegen ihn erhoben werden, freizustellen (Schulze Schwienhorst, in: Looschelders/Pohlmann, § 100 Rn. 25). Diese Verpflichtung teilt sich in die Pflicht zur Gewährung von Rechtsschutz und die Pflicht zur Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche als gleichrangige Hauptleistungspflichten auf. Im Haftpflichtprozess hat der Versicherer dabei die Interessen des Versicherten wie ein beauftragter Anwalt zu wahren. Dies gilt selbst im Falle einer Interessenkollision, da der Versicherer seine Interessen zurückstellen muss (BGH, Urt. v. 30. September 1992 – Az: IV ZR 314/91, NJW 1993 S. 68).

Umstritten ist aber, wie weit der Umfang der Rechtsschutzverpflichtung im Falle einer Interessenkollision geht, sofern der Haftpflichtversicherer eine Deckung nicht von vornherein ablehnt. Zum Teil wird vertreten, dass sich das Versicherteninteresse auf die Verhinderung einer Verurteilung im Haftpflichtprozess beschränke. Eine streitgenössische Nebenintervention des Haftpflichtversicherers auf Seiten des Versicherten sei dafür in jedem Falle ausreichend (u.a. KG Berlin, Beschluss v. 17. April 2008 Az: 12 W 1/08, VersR 2008, S. 1558).

Mit Urteil vom 15. September 2010 – Az: IV ZR 107/09 (BeckRS 2010, 25702) hält der 4. Senat des BGH an der Entscheidung des 6. Senats (BGH, Urt. v. 6. Juli 2010 – Az: VI ZB 31/08, NJW 2010 S. 3522) fest und manifestiert zugleich die Rolle des Haftpflichtversicherers. Auch im Falle einer Interessenkollision in der Form des Vorwurfs einer Unfallmanipulation sei der Versicherer verpflichtet, den Fahrer im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung von den Kosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freizuhalten. Dies gälte auch dann, wenn er ihm als Streithelfer beigetreten sei und sein Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege für beide Klageabweisung beantragt habe. Nur somit sei sichergestellt, dass beide Beteiligte ihre unterschiedlichen Standpunkte im Haftpflichtprozess gleichermaßen Erfolg versprechend vertreten können (BeckRS 2010, 25702 Rn. 15). Eine Beschränkung des Versicherteninteresses sei mit dem Leistungsversprechen eines Haftpflichtversicherers, den Versicherten wie ein beauftragter Anwalt zu vertreten, unvereinbar (BeckRS 2010, 25702 Rn. 19).

Dem BGH ist zuzustimmen. Die Entscheidung wahrt nicht nur den zivilprozessualen Grundsatz der Waffengleichheit, sondern auch die Verpflichtung wie ein beauftragter Anwalt zu handeln.

Ingo Weckmann, LL.M.

Fremdsicherheiten werden auch „dinglich gelöst“, aber nicht unmittelbar

25 November 2010

Bei Lebensversicherungsverträgen ist es gängige Praxis, das Bezugsrecht eines Drittem widerruflich einzuräumen. Dementsprechend ist nach § 159 Abs. 1 VVG im Zweifelsfall eine widerrufliche Bezugsberechtigung anzunehmen (Peters, in: Looschelders/Pohlmann, § 159, Rn. 15).

Ein Widerruf kann grundsätzlich durch jede Veränderung der Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung aber ausnahmsweise nicht im Falle einer Sicherungsabtretung. Diese sei regelmäßig lediglich als Einschränkung der Bezugsberechtigung zu werten. Danach trete die Bezugsberechtigung zwar für die Dauer der Sicherung hinter der Abtretung im Rang zurück, im Übrigen bliebe sie jedoch erhalten und käme gegebenenfalls zur Geltung, soweit die Versicherungsleistung den besicherten Anspruch überstiege (BGH Urt. v. 18.10.1989 – AZ IVa ZR 218/88, VersR 1989, 1289). Diese Ausnahme erklärt sich nicht zuletzt durch die widersprüchliche Rechtsnatur der Sicherungsabtretung. Obwohl der Sicherungsnehmer rechtlich die volle Gläubigerstellung erwirbt, sollen ihm nach der getroffenen Zweckabrede lediglich die Befugnisse ähnlich denen eines Pfandgläubigers zustehen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 398, Rn. 20).

Die bisherige Rechtsprechung betraf lediglich Fälle einer Eigensicherung. Bislang war noch nicht entschieden, wem der Anspruch auf die Versicherungsleistung zusteht, wenn die Abtretung der Sicherung einer fremden Kontokorrentverbindlichkeit dient.

Mit Urteil vom 27. Oktober 2010 führt der BGH seine Rechtsprechung zur Sicherungsabtretung fort (AZ: IV ZR 22/09 – BeckRS 2010, 28429). Auch im Falle einer Fremdsicherheit gelte grundsätzlich die sog. „dingliche Lösung“ (BeckRS 2010, 28429, Rn. 14). Allerdings spräche die Interessenlage der Beteiligten gegen eine sofortige Verwertung der Sicherheit im Zeitpunkt des Todesfalls. Erst wenn die Sicherheit frei werde oder die Sicherheit verwertet werden muss und ein Verwertungsüberschuss verbleibe, stehe die restliche Todesfallleistung dem Bezugsberechtigten zu. Denn nach dem Zweck einer Sicherungsabtretung solle sich diese nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers erledigt haben (BeckRS 2010, 28429, Rn. 16).

Dem BGH ist zuzustimmen. Die Entscheidung führt zur Rechtssicherheit und berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten angemessen.

Ingo Weckmann, LL.M.

Anforderungen an die Prognose einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50 %

23 Juli 2010

Die Leistung einer Krankentagegeldversicherung ist in § 192 Abs. 5 VVG beschrieben. Danach ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Diese Beschreibung ist aber aufgrund ihrer vertraglichen Abdingbarkeit lediglich als Funktions- oder Zweckbeschreibung  einer Krankentagegeldversicherung anzusehen (Reinhard, in: Looschelders/Pohlmann, § 192, Rn. 38).

Damit der Versicherte an seiner Arbeitsunfähigkeit nicht verdient, enthalten die MB/KT 2009 ein ausdifferenziertes System von Leistungsausschlüssen sowie Leistungsbegrenzungen. Unter anderem sieht § 15 lit. b MB/KT 2009 einen Beendigungsgrund mit Eintritt der Berufsunfähigkeit vor. Nach dieser Norm liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Dieser Begriff entspricht nicht dem Rechtsbegriff der privatversicherungsrechtlichen Berufsunfähigkeit (vgl. dazu Klenk, in: Looschelders/Pohlmann, § 192, Rn. 11).

In einer aktuellen Entscheidung arbeitete der BGH (Urt. v. 30. Juni 2010 -  IV ZR 163/09, BeckRS 2010, 17209) nun die Anforderungen an die Prognose einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50 % heraus. Nach dem BGH könne die erforderliche Prognose lediglich auf den jeweiligen Einzelfall bezogen gestellt werden, da sie abhängig von individuellen Umständen, wie etwa dem Alter des Versicherten, der Art und Schwere seiner Erkrankung und den Anforderungen der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei. Einen bestimmten Zeitraum, für den die Prognose zu stellen ist, lehnt der BGH jedoch ab (BeckRS 2010, 17209 Rn. 30). Darüber hinaus reiche es für eine tatrichterliche Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nicht aus, den behandelnden Arzt als Zeugen zu hören. Vielmehr sei grundsätzlich ein neutrales (gerichtliches) Sachverständigengutachten einzuholen (BeckRS 2010, 17209 Rn. 23, 33).

Die strengen Anforderungen führen zwar zu einer starken Belastung der Gerichte. Sie sind aber zu begrüßen, da sie zur Rechtssicherheit beitragen.

Ingo Weckmann, LL.M.