BGH, Urteil vom 04.12.2013 – IV ZR 215/12
Versicherungsnehmern werden in den ARB von Rechtsschutzversicherungen finanzielle Anreize geboten, wenn sie einer Anwaltsempfehlung ihres Versicherers folgen. Nach der betreffenden Klausel wird der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall nicht in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft, wenn ein Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird.
Wie bereits im Blog erörtert, erklärte das OLG Bamberg die Klausel für unzulässig, da sie gegen §§ 127, 129 VVG verstoße und daher gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Das LG Bamberg (Urt. v. 08.11.2011 – Az. 1 O 336/10) hatte zuvor die Klausel für zulässig erklärt. Mit dem heutigen Urteil hat der BGH das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Zwar liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, aber anhand der Ausführungen in der Pressemitteilung Nr. 196/2013 werden sowohl die grundsätzlichen Entscheidung als auch die wesentlichen Gründe deutlich. Der BGH stützt seine Wertung insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des EuGH (zuletzt: Urt. v. 07.11.2013 – Az. C-442/12 – Sneller). Danach schließt die Freiheit der Anwaltswahl nicht jegliche Anreizsysteme auf die vom Versicherungsnehmer zu treffende Entscheidung aus. Maßgeblich ist, dass keine faktische Unmöglichkeit der Wahlfreiheit gegeben ist. Nach der aktuellen Entscheidung des BGH tritt eine Aushöhlung der Wahlfreiheit erst ein, wenn die Vertragsgestaltung einen unzulässigen psychischen Druck zur Mandatierung des vorgeschlagenen Anwalts ausübt. Bei einem mit einer Anwaltsempfehlung verbundenen Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung, wobei eine Rückstufung von maximal 150 EUR pro Schadensfall mit zeitlicher Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, ist ein unzulässiger Druck nicht gegeben.
Dem BGH ist zuzustimmen. Die zu beurteilende Klausel macht dem Versicherungsnehmer eine angemessene Wahl seines Vertreters faktisch nicht unmöglich.
Ingo Weckmann, LL.M.
Ich teile Ihre Auffassung! Habe dazu heute auch etwas geschrieben: http://pabstblog.de/2013/12/anwaltsempfehlung-durch-die-rechtsschutzversicherung-zulaessig/
Der Volltext der Entscheidung ist seit heute auf der Website des Bundesgerichtshofes unter folgendem Link abrufbar:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&client=12&nr=66211&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf