Archiv für die ‘Privatversicherungsrecht’ Kategorie

Eine Kürzung auf null soll es nur in Ausnahmefällen geben

22 Juni 2011

Eine herausragende Änderung im Zuge der VVG-Reform war die Einführung des in § 81 Abs. 2 VVG statuierten Quotenteilungsprinzips. Danach ist der Versicherer – im Gegensatz zu der früheren Regelung des § 61 VVG a.F. – im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Die praktische Umsetzung der Quotenteilung ist umstritten und war bereits Thema des Blogs (Looschelders, Entscheidung des LG Münster zur Quotenbildung). Neben der generellen Durchführung der Quotelung wird auch die Bemessung von Kürzungsquoten einzelner Fallgruppen unterschiedlich beurteilt. Im Hinblick auf die Durchführung werden verschiedene Modelle diskutiert (dazu Looschelders, ZVersWiss 2009, 13, 26-29).

In Literatur und Rechtsprechung wird besonders kontrovers die Kürzungsquote im Falle einer Herbeiführung des Versicherungsfalls aufgrund starker Alkoholisierung im Rahmen einer Kfz-Versicherung diskutiert (zum Meinungsstand in der Literatur siehe: Schmidt-Kessel in Looschelders/Pohlmann, VVG, § 81 Rn. 85). In der jüngeren Rechtsprechung zeichnete sich eine Kürzungsquote von 100% bei absoluter Fahruntüchtigkeit ab (OLG Dresden, Urt. v. 15. September 2010 – 7 U 466/10, VersR 2011, S. 205; OLG Hamm, Urt. v. 20. August 2010 – 20 U 74/10, VersR 2011, S. 206, 1. Leitsatz). Lediglich vereinzelt wurde auf eine Abwägung im Einzelfall abgestellt (KG, Beschluss v. 28. 9. 2010 – 6 U 87/10, VersR 2011, S. 487).

In einer aktuellen Entscheidung lehnte nun der BGH (Urt. v. 22. Juni 2011 – IV ZR 225/10, die Entscheidung liegt am Bundesgerichtshof noch nicht gedruckt vor) eine regelmäßige Kürzungsquote von 100% bei Erreichen der absoluten Fahruntüchtigkeit ab. Es bedürfe immer einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles (BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 110/2011).

Die strengen Anforderungen führen zwar zu einer zunehmenden Belastung der Gerichte und außerdem zu einer Unvorhersehbarkeit des Verfahrens. Allerdings entspricht die Einzelfallabwägung der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers (BT Drs. 16/3945 S. 80).

Ingo Weckmann, LL.M.

 

Mobbing ist keine bloße Arbeitsplatzunverträglichkeit

4 April 2011

Nach einer Entscheidung des BAG (Beschluss. v. 15. Januar 1997 – 7 ABR 14/96, DB 1997, 1475-1476) ist Mobbing „das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“. Dieses Phänomen beschäftigte jedoch nicht nur die Arbeitsgerichte, sondern war ebenso Gegenstand von Gerichtsentscheidungen vor einem versicherungsrechtlichen Hintergrund (OLG Celle, Urt. v. 12. Mai 2010 – 8 U 216/09, ArbuR 2010, 476; OLG Köln; Urt. v. 13. Februar 2008 – 5 U 65/05, Versicherung und Recht kompakt 2009, 40-41).

Insbesondere war von den Gerichten die Frage zu klären, ob dem Versicherungsnehmer einer Krankentagegeldversicherung ein Anspruch auf Leistung infolge von Mobbing zusteht. Nach § 192 Abs. 5 VVG ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Nach den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, „wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht“, vgl. § 1 Abs. 3 MB/KT 2009. Sowohl die Rechtsprechung als auch die Literatur haben bisher überwiegend eine Arbeitsunfähigkeit bedingt durch Mobbing verneint.

Dem ist der BGH nunmehr in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 09. März 2011 – IV ZR 137/10, BeckRS 2011, 06316) entgegengetreten. Einerseits proklamiert er ein engeres Verständnis des „konkret ausgeübten Berufs“. Der Begriff einer spezifischen Tätigkeit erfasse nicht nur ein allgemeines Berufsbild, sondern vielmehr einen konkreten Arbeitgeber an einem konkreten Arbeitsplatz (BeckRS 2011, 06316 Rn. 16). Andererseits ergebe sich für den durchschnittlichen VN aus dem Wortlaut der Bedingungen nicht, dass es auf die Ursache der Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führe, ausschlaggebend sei (BeckRS 2011, 06316 Rn. 16). Danach genüge es für eine Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 Abs. 3 MB/KT 94, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer von ihm als solche empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sähe, hierdurch psychisch oder physisch erkranke und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen könne (BeckRS 2011, 06316 Leitsatz).

Das Wortlautargument des BGH ist auf die MB/KT 2009 übertragbar. Die Definition der Arbeitsunfähigkeit von den Bedingungen 1994 zu den von 2009 hat sich nicht verändert.

Dem BGH ist zuzustimmen. Allein das Abstellen auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers berücksichtigt das vorhandene Informationsgefälle der Vertragsparteien im Rahmen eines Versicherungsvertrages und gewährleistet somit eine interessengerechte Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Auch ist der BGH nicht damit über das Ziel hinaus geschossen, dass eine als solche empfundene Mobbingsituation ausreicht, um eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Denn bei psychisch bedingten Erkrankungen kommt es ebenso wie bei der Nötigung im Strafrecht auf den individuell Betroffenen an.

Ingo Weckmann, LL.M.

Keine Ersatzpflicht für Schäden mutwilliger Zerstörung bei Entwendungsversuch im Rahmen einer Kraftfahrzeug-Teilversicherung

11 Januar 2011

Ein Unterschied zwischen der Kfz-Teil- und der Kfz-Vollversicherung liegt in dem Leistungsversprechen hinsichtlich von Schäden, die durch bös- und mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden sind. Eine Umschreibung der Deckung findet sich lediglich in der Vollversicherung.

Fraglich ist aber, ob auch derartige Schäden von einer Teilversicherung gedeckt sind, falls diese im Zusammenhang mit einer Entwendung stehen. Entscheidend dafür ist, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Entwendungshandlung und Schaden auch dann besteht, wenn die Beschädigungen aufgrund von Wut und Verärgerung des Täters verursacht worden sind.

Nach einer Auffassung stellen solche Schäden noch eine adäquate Folge eines Diebstahl(versuch)s dar (Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.2.2 Rn. 8; Maier, r+s 1998, 1, 2 f.).

Dieses weite Verständnis lehnt der BGH mit Urteil vom 24. November 2010 – Az: IV ZR 248/08 (BeckRS 2010, 30145) ab. Das Tatbestandsmerkmal „durch Entwendung“ in § 12 Abs. 1 b AKB könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer lediglich dahingehend verstehen, dass Schäden, die nach einem fehlgeschlagenen Versuch aus Mutwillen entstanden seien, nicht der Entwendungshandlung selbst zurechenbar seien (BeckRS 2010, 30145 Rn. 12).

Im Ergebnis ist dem BGH zuzustimmen. Die Kraftfahrzeug-Teilversicherung soll ihrem Sinn und Zweck nach in der Regel keinen Versicherungsschutz für bös- und mutwillige Beschädigungen gewähren (BeckRS 2010, 30145 Rn. 12).

Im Gegensatz dazu überzeugt die Argumentation des BGH nur teilweise. Das Argument, dass dem Diebstahlversuch nicht das Risiko von Schäden durch Mutwillenshandlungen anhafte (BeckRS 2010, 30145 Rn. 13) trifft nicht auf alle Tatobjekte zu, die von einer Kfz-Teilversicherung erfasst werden.

Das Argument gilt nur insofern, als es sich um ein Kfz handelt. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um ein umschlossenes Objekt, dessen Entwendung regelmäßig mit einem Eindringen in das Innere verbunden ist und dementsprechend ein nicht unwesentliches Maß an krimineller Energie voraussetzt. Dies wiederum erfordert ein Mindestmaß von planmäßiger Tatausführung. In der zugrundeliegenden Entscheidung war das Tatobjekt jedoch ein Roller. Dieser unterscheidet sich nicht nur allein durch die Beschaffenheit und dem damit verbundenen Aufwand der Entwendung von einem Kfz, sondern auch vielmehr durch das Täterprofil. Während Kraftfahrzeuge nicht beiläufig entwendet werden, sind Roller im Wesentlichen Tatobjekte von jugendlichen Tätern. Diese handeln weniger geplant und rational als spontan und irrational. Damit liegt es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Roller bei dessen Entwendung Schäden aus Enttäuschung erleidet. Dem Diebstahlversuch eines Rollers haftet somit das Risiko von Schäden durch Mutwillenshandlung an.

Aus Gründen der Transparenz ist dem Klauselverwender daher anzuraten, für die AKB die Formulierung „unmittelbar durch Entwendung“ zu verwenden (so auch schon Maier, r+s 1998, 1, 3).

Ingo Weckmann, LL.M.

Identität des Interesses und der Gefahr bei einem Gespann aus Kraftfahrzeug und versicherungspflichtigem Anhänger

7 Januar 2011

Voraussetzung einer Doppel- bzw- Mehrfachversicherung ist die Identität des Interesses und der Gefahr, vgl. § 59 Abs. 1 VVG a.F.; § 78 Abs. 1 VVG. Dies ist der Fall, wenn eine Deckungsgleichheit des Versicherungsschutzes besteht (BGH, VersR 1976, 847).

Für die Frage nach der Reichweite der Deckungsgleichheit gibt es keine allgemeingültige Definition, sondern es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls. So ist u.a. umstritten, inwieweit Deckungsgleichheit bei Versicherungen für ein Kraftfahrzeug und einen versicherungspflichtigen Anhänger besteht, wenn diese ein Gespann bilden.

Nach einem restriktiven Verständnis beschränkt sich die Deckungsgleichheit lediglich auf Haftungsansprüche, die aus dem Gebrauch des Anhängers herrühren (Jacobsen, in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 3 KfzPflVV Rn. 3; Stahl/Jahnke, NZV 2010, 57, 61 f.).

Der BGH ist diesem engen Verständnis mit Urteil vom 27.10.2010 – Az: IV ZR 279/08 (BeckRS 2010, 29733) entgegengetreten. Nach seiner Ansicht erfasst die Deckungsgleichheit das gesamte Gespann (ebenso Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.1.1 Rn. 31). Dies folge aus einer systematischen Gesamtbetrachtung der Normen des PflVG, des StVG und der FZV (BeckRS 2010, 29733 Rn. 14-18). Insbesondere die Einführung einer selbständigen Gefährdungshaftung für Halter und Fahrer von Anhänger durch die Änderung der §§ 7, 17, 18 StVG im Zuges des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 (BGBl. I 2674-2680) würde die Annahme einer Doppelversicherung nahe legen (BeckRS 2010, 29733 Rn. 19-21).

Die Entscheidung dürfte auch für die §§ 77, 78 des neuen VVG Bestand haben. Denn dort ist ebenfalls die Identität des Interesses und der Gefahr Voraussetzung für eine Mehrfachversicherung, wobei keine vollständige Identität bestehen muss (von Koppenfels-Spies, in Looschelders/Pohlmann, § 77 Rn. 8, 12).

Nach dem BGH führt die angenommene Mehrfachversicherung in der zugrundeliegenden Konstellation grundsätzlich zur hälftigen Teilung des Schadens im Innenverhältnis. Dagegen sprächen auch nicht die §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG, auch wenn die Entwurfsbegründung für das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften einen Vorrang vermuten ließe (BT-Drucks. 14/7752, S. 29). Die Begründung erkenne nicht den Unterschied von zwei voneinander unabhängigen schädigenden Fahrzeugen und einem unfallverursachenden Gespann. Letzeres sei nicht nur technisch, sondern auch über die Person des Fahrers personell miteinander verbunden. Zudem seien die Betriebsgefahren der beiden Sachverhalte unterschiedlich (BeckRS 2010, 29733 Rn. 30). Letztlich ergäbe sich bereits aus § 18 StVG, dass zum Haftungsverband des Anhängers auch dessen Führer gehöre (BeckRS 2010, 29733 Rn. 29).

Dem BGH ist insgesamt zuzustimmen. Lediglich die systematische Berücksichtigung der Vorschriften von PflVG und StVG gewährleisten bei Auslegung der Mehrfachversicherung Rechtssicherheit.

Ingo Weckmann, LL.M.

Erstattungsfähigkeit der Selbstvertretung im Zivilverfahren

6 Januar 2011

Im Gegensatz zur Strafprozessordnung erlaubt die Verfahrensordnung für das Zivilrecht eine Selbstvertretung durch einen Rechtsanwalt, vgl. § 78 Abs. 4 ZPO. Daran anknüpfend ist als kostenrechtliche Konsequenz in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehen, dass dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts verlangen könnte.

Im Bezug auf die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ist umstritten, ob § 5 Abs. 1 a) S. 1 ARB auch die Rechtsanwaltsvergütung durch Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit erfasst. Eine in Rechtsprechung und Literatur vordringende Meinung lehnt dies ab (OLG Stuttgart, ZfSch 2009, 650-652, AG München NJW 2009, 239; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., ARB 2008/II, § 5 Rn. 19). Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei von einer Personenverschiedenheit auszugehen, da die Rede einerseits vom Versicherungsnehmer und andererseits vom Rechtsanwalt sei (Mathy, r+s 2009, 265, 268). Zudem stünde der Sinn und Zweck der Rechtsschutzversicherung entgegen. Danach sei diese darauf gerichtet, tatsächlich entstandene Kosten und nicht nur fingierte zu ersetzen (OLG Stuttgart, a.a.O., 652; Mathy, a.a.O., 268).

Dieser ablehnenden Ansicht tritt der BGH mit Urteil vom 10.11.2010 – Az: IV ZR 188/08 (BGH, VersR 2011, 67-69) entgegen. Nach den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden ARB 94 erfasse § 5 Abs. 1 a) S. 1 ARB auch die Rechtsanwaltsvergütung durch Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit. Obwohl die §§ 78 Abs. 4, 91 Abs. 2 S. 3 ZPO Regelungen des Prozessrechts seien, dürfen sie bei der Auslegung der Rechtsschutzbedingungen nicht außer Acht gelassen werden. Dafür spräche bereits die Bezugnahme auf das gesetzliche Gebührenrecht („…bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung“). Vor dem Hintergrund der Verfahrensregeln käme aber eine Personenverschiedenheit als Klauselverständnis des Versicherungsnehmers nicht in Betracht. Daneben würde die wirtschaftliche Situation des selbstvertretenden Rechtsanwalts derjenigen eines Versicherungsnehmers ähneln, der von einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden ist und diesem das Honorar bereits beglichen hat. In beiden Fällen würde die geldwerte anwaltliche Leistung „auf Kosten“ des Versicherungsnehmers erbracht werden (BGH, VersR 2011, 68).

Das Wortlautargument des BGH ist auch auf die ARB 2010 übertragbar. In § 5 Abs. 1 a) S. 1 ARB 2010 ist der Verweis „…bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung“ ebenfalls enthalten.

Ingo Weckmann, LL.M.