Archiv für die ‘Privatversicherungsrecht’ Kategorie

Wie ein beauftragter Anwalt

30 November 2010

Nach § 100 VVG ist ein Versicherer verpflichtet, den VN von allen Ansprüchen, die gegen ihn erhoben werden, freizustellen (Schulze Schwienhorst, in: Looschelders/Pohlmann, § 100 Rn. 25). Diese Verpflichtung teilt sich in die Pflicht zur Gewährung von Rechtsschutz und die Pflicht zur Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche als gleichrangige Hauptleistungspflichten auf. Im Haftpflichtprozess hat der Versicherer dabei die Interessen des Versicherten wie ein beauftragter Anwalt zu wahren. Dies gilt selbst im Falle einer Interessenkollision, da der Versicherer seine Interessen zurückstellen muss (BGH, Urt. v. 30. September 1992 – Az: IV ZR 314/91, NJW 1993 S. 68).

Umstritten ist aber, wie weit der Umfang der Rechtsschutzverpflichtung im Falle einer Interessenkollision geht, sofern der Haftpflichtversicherer eine Deckung nicht von vornherein ablehnt. Zum Teil wird vertreten, dass sich das Versicherteninteresse auf die Verhinderung einer Verurteilung im Haftpflichtprozess beschränke. Eine streitgenössische Nebenintervention des Haftpflichtversicherers auf Seiten des Versicherten sei dafür in jedem Falle ausreichend (u.a. KG Berlin, Beschluss v. 17. April 2008 Az: 12 W 1/08, VersR 2008, S. 1558).

Mit Urteil vom 15. September 2010 – Az: IV ZR 107/09 (BeckRS 2010, 25702) hält der 4. Senat des BGH an der Entscheidung des 6. Senats (BGH, Urt. v. 6. Juli 2010 – Az: VI ZB 31/08, NJW 2010 S. 3522) fest und manifestiert zugleich die Rolle des Haftpflichtversicherers. Auch im Falle einer Interessenkollision in der Form des Vorwurfs einer Unfallmanipulation sei der Versicherer verpflichtet, den Fahrer im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung von den Kosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freizuhalten. Dies gälte auch dann, wenn er ihm als Streithelfer beigetreten sei und sein Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege für beide Klageabweisung beantragt habe. Nur somit sei sichergestellt, dass beide Beteiligte ihre unterschiedlichen Standpunkte im Haftpflichtprozess gleichermaßen Erfolg versprechend vertreten können (BeckRS 2010, 25702 Rn. 15). Eine Beschränkung des Versicherteninteresses sei mit dem Leistungsversprechen eines Haftpflichtversicherers, den Versicherten wie ein beauftragter Anwalt zu vertreten, unvereinbar (BeckRS 2010, 25702 Rn. 19).

Dem BGH ist zuzustimmen. Die Entscheidung wahrt nicht nur den zivilprozessualen Grundsatz der Waffengleichheit, sondern auch die Verpflichtung wie ein beauftragter Anwalt zu handeln.

Ingo Weckmann, LL.M.

Fremdsicherheiten werden auch „dinglich gelöst“, aber nicht unmittelbar

25 November 2010

Bei Lebensversicherungsverträgen ist es gängige Praxis, das Bezugsrecht eines Drittem widerruflich einzuräumen. Dementsprechend ist nach § 159 Abs. 1 VVG im Zweifelsfall eine widerrufliche Bezugsberechtigung anzunehmen (Peters, in: Looschelders/Pohlmann, § 159, Rn. 15).

Ein Widerruf kann grundsätzlich durch jede Veränderung der Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung aber ausnahmsweise nicht im Falle einer Sicherungsabtretung. Diese sei regelmäßig lediglich als Einschränkung der Bezugsberechtigung zu werten. Danach trete die Bezugsberechtigung zwar für die Dauer der Sicherung hinter der Abtretung im Rang zurück, im Übrigen bliebe sie jedoch erhalten und käme gegebenenfalls zur Geltung, soweit die Versicherungsleistung den besicherten Anspruch überstiege (BGH Urt. v. 18.10.1989 – AZ IVa ZR 218/88, VersR 1989, 1289). Diese Ausnahme erklärt sich nicht zuletzt durch die widersprüchliche Rechtsnatur der Sicherungsabtretung. Obwohl der Sicherungsnehmer rechtlich die volle Gläubigerstellung erwirbt, sollen ihm nach der getroffenen Zweckabrede lediglich die Befugnisse ähnlich denen eines Pfandgläubigers zustehen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 398, Rn. 20).

Die bisherige Rechtsprechung betraf lediglich Fälle einer Eigensicherung. Bislang war noch nicht entschieden, wem der Anspruch auf die Versicherungsleistung zusteht, wenn die Abtretung der Sicherung einer fremden Kontokorrentverbindlichkeit dient.

Mit Urteil vom 27. Oktober 2010 führt der BGH seine Rechtsprechung zur Sicherungsabtretung fort (AZ: IV ZR 22/09 – BeckRS 2010, 28429). Auch im Falle einer Fremdsicherheit gelte grundsätzlich die sog. „dingliche Lösung“ (BeckRS 2010, 28429, Rn. 14). Allerdings spräche die Interessenlage der Beteiligten gegen eine sofortige Verwertung der Sicherheit im Zeitpunkt des Todesfalls. Erst wenn die Sicherheit frei werde oder die Sicherheit verwertet werden muss und ein Verwertungsüberschuss verbleibe, stehe die restliche Todesfallleistung dem Bezugsberechtigten zu. Denn nach dem Zweck einer Sicherungsabtretung solle sich diese nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers erledigt haben (BeckRS 2010, 28429, Rn. 16).

Dem BGH ist zuzustimmen. Die Entscheidung führt zur Rechtssicherheit und berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten angemessen.

Ingo Weckmann, LL.M.

Anforderungen an die Prognose einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50 %

23 Juli 2010

Die Leistung einer Krankentagegeldversicherung ist in § 192 Abs. 5 VVG beschrieben. Danach ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Diese Beschreibung ist aber aufgrund ihrer vertraglichen Abdingbarkeit lediglich als Funktions- oder Zweckbeschreibung  einer Krankentagegeldversicherung anzusehen (Reinhard, in: Looschelders/Pohlmann, § 192, Rn. 38).

Damit der Versicherte an seiner Arbeitsunfähigkeit nicht verdient, enthalten die MB/KT 2009 ein ausdifferenziertes System von Leistungsausschlüssen sowie Leistungsbegrenzungen. Unter anderem sieht § 15 lit. b MB/KT 2009 einen Beendigungsgrund mit Eintritt der Berufsunfähigkeit vor. Nach dieser Norm liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Dieser Begriff entspricht nicht dem Rechtsbegriff der privatversicherungsrechtlichen Berufsunfähigkeit (vgl. dazu Klenk, in: Looschelders/Pohlmann, § 192, Rn. 11).

In einer aktuellen Entscheidung arbeitete der BGH (Urt. v. 30. Juni 2010 -  IV ZR 163/09, BeckRS 2010, 17209) nun die Anforderungen an die Prognose einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50 % heraus. Nach dem BGH könne die erforderliche Prognose lediglich auf den jeweiligen Einzelfall bezogen gestellt werden, da sie abhängig von individuellen Umständen, wie etwa dem Alter des Versicherten, der Art und Schwere seiner Erkrankung und den Anforderungen der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei. Einen bestimmten Zeitraum, für den die Prognose zu stellen ist, lehnt der BGH jedoch ab (BeckRS 2010, 17209 Rn. 30). Darüber hinaus reiche es für eine tatrichterliche Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nicht aus, den behandelnden Arzt als Zeugen zu hören. Vielmehr sei grundsätzlich ein neutrales (gerichtliches) Sachverständigengutachten einzuholen (BeckRS 2010, 17209 Rn. 23, 33).

Die strengen Anforderungen führen zwar zu einer starken Belastung der Gerichte. Sie sind aber zu begrüßen, da sie zur Rechtssicherheit beitragen.

Ingo Weckmann, LL.M.

Begriff der Gefahrerhöhung im Rahmen einer Schutzgelderpressung

7 Juli 2010

Der Begriff der Gefahrerhöhung ist in § 23 VVG nicht definiert. Hieran hat auch die VVG-Reform nichts geändert. Rechtsprechung und herrschende Lehre verstehen darunter die nachträgliche Schaffung eines Zustandes erhöhter Gefahr, der von solcher Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und somit geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern (Looschelders in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 23 Rn. 8 m.w.N.).

Zwar liegen die Entscheidungsgründe in der Sache BGH IV ZR 229/09 noch nicht vor, allerdings lässt sich der Pressemitteilung (Urt. v. 16.06.2010, becklink 1001763) entnehmen, dass der BGH dieses Verständnis erneut bestätigt. Des Weiteren betont er, dass für die Frage einer ungewollten Gefahrerhöhung i.S.d. § 27 Abs. 1 VVG a.F. [§ 23 Abs. 3 VVG n.F.] allein objektive Umstände entscheidend seien. Eine andere Beurteilung folge auch nicht im Falle einer Schutzgelderpressung. Die Ansicht des Versicherungsnehmers, dass er unangemessen benachteiligt werde, wenn der Versicherer die Gefahrerhöhung nicht aus kriminalpolitischen Gründen hinzunehmen hätte und er mithin der kriminellen Drohung schutzlos ausgeliefert werde, träfe nicht zu. Der Versicherer müsse sich nicht entgegenhalten lassen, dass dem Versicherungsnehmer als Tatopfer eines Erpressungsversuchs wenig Handlungsspielraum verblieben sei, der Gefahrerhöhung Erfolg versprechend zu begegnen, da er seinerseits keine Verantwortung für die veränderte Sachlage trage (becklink 1001763).

Die vom BGH vorgenommene Auslegung des Begriffes der Gefahrerhöhung behält auch für Sachverhalte nach der VVG-Reform Gültigkeit, da die neuen Vorschriften (§§ 23 – 27 VVG n.F.) im Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen weitgehend unverändert geblieben sind (Looschelders in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 23 Rn. 2).

Ingo Weckmann, LL.M.

Der Rückkaufswert als Berechnungsgrundlage für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB

27 Mai 2010

Im Rahmen der Nachlassgestaltung ist die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten bei Lebensversicherungsverträgen gängige Praxis. Bereits seit Schaffung des BGB ist jedoch umstritten, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung gem. § 2325 Abs. 1 BGB begehren kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung dergestalt einem Dritten zugewendet hat.

Seit einer Entscheidung des Reichsgerichts (Urt. v. 25.03.1930, RGZ 128, 187, 190) haben Rechtsprechung und herrschende Lehre die Frage bisher dahingehend beantwortet, dass die Summe der gezahlten Prämien die Berechnungsgrundlage bilde (Lange, in: MüKo BGB, Bd. 9, § 2325 Rn. 38 m.w.N.).

Mit Urteil vom 23.10.2003 – AZ: IX ZR 252/01 (BGH, VersR 2004, 93-96) hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für eine ähnliche Fragestellung im Insolvenzrecht entschieden, dass nicht auf die Prämiensumme, sondern vielmehr auf die gesamte Versicherungsleistung abzustellen sei. Diesen Ansatz verfolgte das OLG Düsseldorf in der Entscheidung über einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (Urt. v. 22.02.2008 – AZ: 7 U 140/07, VersR 2008, 1097) konsequent weiter, indem es den Anspruch auf Grundlage der vollen Versicherungssumme berechnete. Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zu.

Der insbesondere für das Versicherungsvertragsrecht und das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun in dem Revisionsverfahren (Urt. v. 28.04.2010 – AZ: IV ZR 73/08, BeckRS 2010, 12347) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Auffassung entschieden, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche weder nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien noch nach der gesamten Versicherungsleistung zu bemessen seien. Vielmehr  käme es allein auf den Wert an, den der Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens selbst noch hätte realisieren können. Grundsätzlich sei daher bei der Berechnung auf den Rückkaufswert abzustellen. Gegebenenfalls könne aber auch ein – objektiv belegt – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.

Nach dem BGH folgt aus dem Schutzzweck von § 2325 BGB, dass für eine Pflichtteilsergänzung allein der Gegenstand in Betracht käme, der im lebzeitigen Vermögen des Erblassers vorhanden gewesen sei (BeckRS 2010, 12347 Rn. 25). Die Entscheidung des IX. Zivilsenates sei nicht übertragbar, da die Schutzrichtung der Insolvenzordnung eine andere sei (BeckRS 2010, 12347 Rn. 29 ff.). Dort stünde der Schutz einer konkreten Forderung im Vordergrund, während ein Pflichtteilsberechtigter lediglich einen Anteil von dem bekommen soll, was von dem Vermögen des Erblassers übrig sei (BeckRS 2010, 12347 Rn. 30). Die gesamte Versicherungssumme käme auch deshalb nicht in Betracht, da sie nie Gegenstand des Erblasservermögens gewesen sei (BeckRS 2010, 12347 Rn. 17). Der Erblasser kann zu Lebzeiten allein den Rückkaufswert realisieren (BeckRS 2010, 12347 Rn. 51).

Dem BGH ist zuzustimmen. Eine Anknüpfung an den Rückkaufswert ist nicht nur ein salomonischer Mittelweg, sondern dürfte die interessengerechteste Lösung für alle Beteiligen darstellen und den Schutzzweck des § 2325 BGB am meisten berücksichtigen.

Ingo Weckmann, LL.M.