Archiv für die ‘Privatversicherungsrecht’ Kategorie

Begriff der Gefahrerhöhung im Rahmen einer Schutzgelderpressung

7 Juli 2010

Der Begriff der Gefahrerhöhung ist in § 23 VVG nicht definiert. Hieran hat auch die VVG-Reform nichts geändert. Rechtsprechung und herrschende Lehre verstehen darunter die nachträgliche Schaffung eines Zustandes erhöhter Gefahr, der von solcher Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und somit geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern (Looschelders in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 23 Rn. 8 m.w.N.).

Zwar liegen die Entscheidungsgründe in der Sache BGH IV ZR 229/09 noch nicht vor, allerdings lässt sich der Pressemitteilung (Urt. v. 16.06.2010, becklink 1001763) entnehmen, dass der BGH dieses Verständnis erneut bestätigt. Des Weiteren betont er, dass für die Frage einer ungewollten Gefahrerhöhung i.S.d. § 27 Abs. 1 VVG a.F. [§ 23 Abs. 3 VVG n.F.] allein objektive Umstände entscheidend seien. Eine andere Beurteilung folge auch nicht im Falle einer Schutzgelderpressung. Die Ansicht des Versicherungsnehmers, dass er unangemessen benachteiligt werde, wenn der Versicherer die Gefahrerhöhung nicht aus kriminalpolitischen Gründen hinzunehmen hätte und er mithin der kriminellen Drohung schutzlos ausgeliefert werde, träfe nicht zu. Der Versicherer müsse sich nicht entgegenhalten lassen, dass dem Versicherungsnehmer als Tatopfer eines Erpressungsversuchs wenig Handlungsspielraum verblieben sei, der Gefahrerhöhung Erfolg versprechend zu begegnen, da er seinerseits keine Verantwortung für die veränderte Sachlage trage (becklink 1001763).

Die vom BGH vorgenommene Auslegung des Begriffes der Gefahrerhöhung behält auch für Sachverhalte nach der VVG-Reform Gültigkeit, da die neuen Vorschriften (§§ 23 – 27 VVG n.F.) im Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen weitgehend unverändert geblieben sind (Looschelders in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 23 Rn. 2).

Ingo Weckmann, LL.M.

Der Rückkaufswert als Berechnungsgrundlage für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB

27 Mai 2010

Im Rahmen der Nachlassgestaltung ist die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten bei Lebensversicherungsverträgen gängige Praxis. Bereits seit Schaffung des BGB ist jedoch umstritten, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung gem. § 2325 Abs. 1 BGB begehren kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung dergestalt einem Dritten zugewendet hat.

Seit einer Entscheidung des Reichsgerichts (Urt. v. 25.03.1930, RGZ 128, 187, 190) haben Rechtsprechung und herrschende Lehre die Frage bisher dahingehend beantwortet, dass die Summe der gezahlten Prämien die Berechnungsgrundlage bilde (Lange, in: MüKo BGB, Bd. 9, § 2325 Rn. 38 m.w.N.).

Mit Urteil vom 23.10.2003 – AZ: IX ZR 252/01 (BGH, VersR 2004, 93-96) hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für eine ähnliche Fragestellung im Insolvenzrecht entschieden, dass nicht auf die Prämiensumme, sondern vielmehr auf die gesamte Versicherungsleistung abzustellen sei. Diesen Ansatz verfolgte das OLG Düsseldorf in der Entscheidung über einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (Urt. v. 22.02.2008 – AZ: 7 U 140/07, VersR 2008, 1097) konsequent weiter, indem es den Anspruch auf Grundlage der vollen Versicherungssumme berechnete. Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zu.

Der insbesondere für das Versicherungsvertragsrecht und das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun in dem Revisionsverfahren (Urt. v. 28.04.2010 – AZ: IV ZR 73/08, BeckRS 2010, 12347) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Auffassung entschieden, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche weder nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien noch nach der gesamten Versicherungsleistung zu bemessen seien. Vielmehr  käme es allein auf den Wert an, den der Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens selbst noch hätte realisieren können. Grundsätzlich sei daher bei der Berechnung auf den Rückkaufswert abzustellen. Gegebenenfalls könne aber auch ein – objektiv belegt – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.

Nach dem BGH folgt aus dem Schutzzweck von § 2325 BGB, dass für eine Pflichtteilsergänzung allein der Gegenstand in Betracht käme, der im lebzeitigen Vermögen des Erblassers vorhanden gewesen sei (BeckRS 2010, 12347 Rn. 25). Die Entscheidung des IX. Zivilsenates sei nicht übertragbar, da die Schutzrichtung der Insolvenzordnung eine andere sei (BeckRS 2010, 12347 Rn. 29 ff.). Dort stünde der Schutz einer konkreten Forderung im Vordergrund, während ein Pflichtteilsberechtigter lediglich einen Anteil von dem bekommen soll, was von dem Vermögen des Erblassers übrig sei (BeckRS 2010, 12347 Rn. 30). Die gesamte Versicherungssumme käme auch deshalb nicht in Betracht, da sie nie Gegenstand des Erblasservermögens gewesen sei (BeckRS 2010, 12347 Rn. 17). Der Erblasser kann zu Lebzeiten allein den Rückkaufswert realisieren (BeckRS 2010, 12347 Rn. 51).

Dem BGH ist zuzustimmen. Eine Anknüpfung an den Rückkaufswert ist nicht nur ein salomonischer Mittelweg, sondern dürfte die interessengerechteste Lösung für alle Beteiligen darstellen und den Schutzzweck des § 2325 BGB am meisten berücksichtigen.

Ingo Weckmann, LL.M.

Kein Ausschluss der Verweisung, wenn die Vergleichstätigkeit kein Ausbildungsberuf ist

17 Mai 2010

Mit der VVG-Reform wurde das Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung in den §§ 172 – 177 VVG kodifiziert. Durch § 172 VVG erhält diese Versicherung ihr gesetzliches Leitbild (Klenk, in: Looschelders/Pohlmann, § 172, Rn. 1). Abs. 3 der Norm sieht die Möglichkeit vor, die Leistungspflicht des Versicherers davon abhängig zu machen, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt (konkrete Verweisung) oder ausüben kann (abstrakte Verweisung).

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH  ist eine Vergleichstätigkeit gefunden, „wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt“ (Urt. v. 11.12.2002 – IV ZR 302/01, BGH NJW-RR 2003, 383, 384; Urt. v. 11.12.1996 – IV ZR 238/95, BGH VersR 1997, 436, 438 m.w.N.).

Fraglich ist, ob die Verweisung eines Versicherten, der in einem Ausbildungsberuf tätig war, auf eine Tätigkeit, die keine Ausbildung erfordert, grundsätzlich ein Absinken der sozialen Wertschätzung zur Folge hat.

In einer aktuellen Entscheidung verneint der BGH (Urt. v. 21.04.2010 – IV ZR 8/08, BeckRS 2010 11483) in einem obiter dictum den automatischen Ausschluss einer Verweisung, falls die Vergleichstätigkeit kein Ausbildungsberuf ist. Ein Abstieg der sozialen Wertschätzung sei damit nicht von vornherein verbunden. Vielmehr sei auch in diesen Fällen eine konkrete Betrachtung entscheidend. Allerdings sei die abgeschlossene Berufsausbildung bei der Vergleichsbetrachtung ein bedeutender Faktor. Berufliche Tätigkeiten würden regelmäßig durch eine Ausbildung eine erhebliche Steigerung des sozialen Ansehens erfahren.

Kein zwingender Schluss, aber eine starke Tendenz – Dieser Gedankengang scheint auf den ersten Blick unentschlossen, erweist sich bei genauer Analyse gleichwohl als durchdacht und sinnvoll. Mit diesen Vorgaben setzt der BGH seine jüngste Rechtsprechung konsequent fort. Die Instanzgerichte sollen angehalten werden, jeden Fall individuell zu behandeln und zu prüfen. Den Entscheidungen, die pauschal ein Absinken der sozialen Wertschätzung bejahten (OLG Braunschweig Urt. v. 14.06.1999 – 3 U 288/08, VersR 2000, 620-621) oder verneinten (KG Berlin Urt. v. 13.06.1995 – 6 U 1067/95, VersR 1995, 1473-1474), wird eine Absage erteilt.  Der Appell zur Einzelfallentscheidung wird durch die Konkretisierung der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO durch den BGH noch verstärkt (BeckRS 2010 11483 Rn. 15). Dies ist  -  mit Ausnahme der zunehmenden Belastung der Gerichte – zu begrüßen, da im Bereich einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht selten Sachverhalte von existentieller Bedeutung zugrunde liegen.

Ingo Weckmann, LL.M.

Änderung der BGH-Rechtsprechung im Bezug auf den Mindestrückkaufswert?

18 März 2010

§ 169 Abs. 3 VVG sieht grundsätzlich das Deckungskapital einer Versicherung, ermittelt mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode, als Rückkaufswert vor. Für die Fälle des Frühstorno schreibt § 169 Abs. 3 VVG eine Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre und eine Beachtung der Höchstzillmersätze vor. Damit hat der VVG-Reformgesetzgeber für Versicherungsverträge ab 2008 einen transparenten Rückkaufswert definiert und in den Fällen des Frühstorno einen Mindestrückkaufswert vorgesehen  (Krause in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 169 Rn. 5.).

Problematischer ist die Handhabung eines Rückkaufswertes im Falle einer Kündigung von einem sog. Altvertrag.  Anstatt § 169 VVG 2008 ist auf diesen Vertrag weiterhin § 176 VVG a.F. in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden (Krause in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 169 Rn. 6.). § 176 VVG a.F. 1994 sieht vor, dass der Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen ist. Danach ist ein durch die Zillmerung reduzierter Rückkaufswert von  0 € theoretisch möglich. Allerdings erklärte der BGH (Urt. v. 09.05.2001 – IV ZR 121/00, BGH NJW 2001, 2014; Urt. v.  12. 10. 2005 – IV ZR 162/03, NJW 2005, 3559) mehrere Klauseln zur Behandlung von Abschlusskosten in Fällen des Frühstorno für unwirksam. Dabei beanstandete der BGH aber ausschließlich die fehlende Transparenz derartiger Klauseln. Ein Abweichen von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung in unangemessener Weise verneinte er (BGH NJW 2001, 2014, 2017; BGH NJW 2005, 3559, 3565 f.).

Fraglich ist, ob diese Rechtsprechung auch auf Verträge anwendbar ist, die ab etwa Mitte 2001 bis Ende 2007 abgeschlossen worden sind. Dagegen spricht jedoch, dass die der Rechtsprechung angepassten Regelungen zu den Rückkaufswerten nicht mehr intransparent sein dürften (Krause in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 169 Rn. 40.).

Dementsprechend scheint sich nunmehr ein Umdenken des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der materiellen Wirksamkeit von Klauseln zu den Rückkaufswerten abzuzeichnen. Jüngst hat der BGH im Rahmen einer Revisionsverhandlung (Pressemitteilung des BGH zu AZ: IV ZR 147/09) darauf hingewiesen, dass die Frage der Transparenz irrelevant sein könne. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 1317/96 (BVerfG NJW 2006, 1783) könne folgen, dass ein Rückkaufswert, der in den ersten Jahren bei null oder nur wenig darüber liegt, verfassungswidrig ist und daher einer materiellen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhält (so jetzt § 169 Abs. 3 VVG 2008).

Ingo Weckmann, LL.M.

Zuständigkeit zum Abschluss einer gesellschaftsfinanzierten D&O-Versicherung zugunsten der Organmitglieder insgesamt

8 Februar 2010

Nach § 78 Abs. 1 AktG ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft grundsätzlich das alleinige Vertretungsorgan. Allerdings ist in Fällen des § 87 Abs. 1 S. 1 AktG der Aufsichtsrat und im Fall des § 113 Abs. 1 S. 1 AktG ist bei Fehlen einer Satzungsregelung die Hauptversammlung zu beteiligen. Die Zuständigkeit zum Abschluss einer D&O-Versicherung hängt also entscheidend davon ab, ob die von dem Unternehmen finanzierten Prämien für die Versicherung als Fürsorgeaufwendung oder Vergütung im Sinn der §§ 87 Abs. 1 S. 1 AktG; 113 Abs. 1 S. 1 AktG zu qualifizieren sind. Überwiegend (Haehling von Lanzenauer in: Looschelders/Pohlmann, VVG, Anhang C Rn. 39 f. m.w.N.) wird von einer Fürsorgeaufwendung ausgegangen und eine Eigenschaft als Vergütung verneint. Konsequenterweise wird daher der Vorstand als Vertreter der Aktiengesellschaft zum Abschluss einer gesellschaftsfinanzierten D&O-Versicherung als zuständig angesehen. Dieses Ergebnis entspricht auch der gängigen Praxis.

In einer neueren Entscheidungen (Urt. v. 16.03.2009 – II ZR 280/07, VersR 2009, 1635, 1637) äußerte der BGH Zweifel, ob der Vorstand für den Abschluss einer D&O- Versicherung zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder zuständig sei, ohne jedoch in der Sache zu entscheiden. Qualifiziert man die Prämienzahlung als Vergütungsbestandteil, würde – bei Fehlen einer satzungsmäßigen Regelung – gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 AktG die Zuständigkeit der Hauptversammlung begründet sein (so Hüffer, AktG, § 113 Rn. 2 a).

Trotz der Bedenken des BGH sprechen gute Gründe für eine Zuständigkeit des Vorstandes. Obwohl die Behandlung der Prämien für D&O-Versicherungen als nicht einkommenssteuerpflichtig durch die Finanzbehörden gesellschaftsrechtlich nicht bindend ist, ist es aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung geboten, auch im Gesellschaftsrecht die Eigenschaft als Vergütung abzulehnen. Das Bundesministerium der Finanzen vertritt seit einem Erlass vom 24. 1. 2002 – Az: IV C 5 – S 2332 – 8/02 die Auffassung, dass gesellschaftsfinanzierte Prämienzahlungen für die versicherten Organmitglieder grundsätzlich dann nicht einkommensteuerpflichtig sind, wenn das Management als Ganzes versichert ist.

Ingo Weckmann