EIOPA nimmt Arbeit auf

Nach der Verordnung des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments vom 24.11.2010 (VO (EU) Nr. 1094/2010) nahm am 01.01.2011 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) als Kernbestandteil des neuen Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) ihre Arbeit auf. Neben der EIOPA wurden auch auf dem Gebiet des Bankenrechts (EBA) und des Wertpapierrechts (ESMA) entsprechende Aufsichtsbehörden errichtet.

Kernaufgaben der EIOPA werden die Entwicklung und Ausarbeitung technischer Standards sowie Empfehlungen und Leitlinien zur Koordination der nationalen Aufsichtsbehörden sein (vgl. Art. 8, 29 der VO). Zudem stellt die EIOPA die Einhaltung der Vorgaben durch die nationalen Aufsichtsbehörden sicher, im Fall der Beauftragung durch den Rat sogar mittels verbindlicher Vorgaben. Die Befugnisse der EIOPA differieren: Die Empfehlungen und Leitlinien besitzen keine Rechtssatzqualität. Hier haben die nationalen Behörden getreu dem Grundsatz „comply or explain“ lediglich eine Begründung im Falle einer Abweichung anzugeben, Art. 16 Abs. 3 Satz 3 VO. Die Befugnisse der EIOPA in Bezug auf Rechtsverstöße gegen vereinheitlichte Standards vollziehen sich stufenweise. Die europäische Behörde untersucht Verstöße von Amts wegen und gibt entsprechende Empfehlungen an den nationalen Aufseher heraus. Ein direktes Einschreiten gegen das Versicherungsunternehmen ist als ultima ratio gem. Art. 18 Abs. 4 VO nur für den Ausnahmefall vorgesehen, dass der Aufseher bei einem Verstoß gegen EU-Verordnungen auch den Empfehlungen seitens der EIOPA nicht Folge leistet und die Kommission einen Krisenfall (Art. 18 Abs. 2 VO) festgestellt hat. Ähnlich gestuft kann die EIOPA bei Streitigkeiten zwischen den nationalen Behörden über die Auslegung und Anwendung der EU-Vorgaben (vgl. Art. 19 VO) sowie der Einholung von Informationen gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Art. 35 VO) verfahren.

Neben dem zentralen Aufsichtsorgan steht der EIOPA ein Vorsitzender, der Verwaltungsrat und der Exekutivdirektor zur Geschäftsführung und Vertretung sowie ein Beschwerdeausschuss als Organe zur Verfügung (vgl. Art. 6 VO).

Die EIOPA wird geschaffen, um eine bessere Koordinierung zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zu schaffen und die Einhaltung europäischer Vorgaben zu gewährleisten. Insbesondere in der 3. Stufe des (Lamfalussy-) Gesetzgebungsverfahrens zu Solvency II soll die EIOPA maßgeblich beteiligt werden. Welches Gewicht die europäische Behörde durch ihre begrenzten Befugnisse neben den nationalen Aufsichtsbehörden erhält, bleibt indes abzuwarten.

Christina Keune

Keine Ersatzpflicht für Schäden mutwilliger Zerstörung bei Entwendungsversuch im Rahmen einer Kraftfahrzeug-Teilversicherung

BGH, Urteil vom 24.11.2010 – IV ZR 248/08 = BeckRS 2010, 30145

Ein Unterschied zwischen der Kfz-Teil- und der Kfz-Vollversicherung liegt in dem Leistungsversprechen hinsichtlich von Schäden, die durch bös- und mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden sind. Eine Umschreibung der Deckung findet sich lediglich in der Vollversicherung.

Fraglich ist aber, ob auch derartige Schäden von einer Teilversicherung gedeckt sind, falls diese im Zusammenhang mit einer Entwendung stehen. Entscheidend dafür ist, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Entwendungshandlung und Schaden auch dann besteht, wenn die Beschädigungen aufgrund von Wut und Verärgerung des Täters verursacht worden sind.

Nach einer Auffassung stellen solche Schäden noch eine adäquate Folge eines Diebstahl(versuch)s dar (Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.2.2 Rn. 8; Maier, r+s 1998, 1, 2 f.).

Dieses weite Verständnis lehnt der BGH mit Urteil vom 24. November 2010 – Az: IV ZR 248/08 (BeckRS 2010, 30145) ab. Das Tatbestandsmerkmal „durch Entwendung“ in § 12 Abs. 1 b AKB könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer lediglich dahingehend verstehen, dass Schäden, die nach einem fehlgeschlagenen Versuch aus Mutwillen entstanden seien, nicht der Entwendungshandlung selbst zurechenbar seien (BeckRS 2010, 30145 Rn. 12).

Im Ergebnis ist dem BGH zuzustimmen. Die Kraftfahrzeug-Teilversicherung soll ihrem Sinn und Zweck nach in der Regel keinen Versicherungsschutz für bös- und mutwillige Beschädigungen gewähren (BeckRS 2010, 30145 Rn. 12).

Im Gegensatz dazu überzeugt die Argumentation des BGH nur teilweise. Das Argument, dass dem Diebstahlversuch nicht das Risiko von Schäden durch Mutwillenshandlungen anhafte (BeckRS 2010, 30145 Rn. 13) trifft nicht auf alle Tatobjekte zu, die von einer Kfz-Teilversicherung erfasst werden.

Das Argument gilt nur insofern, als es sich um ein Kfz handelt. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um ein umschlossenes Objekt, dessen Entwendung regelmäßig mit einem Eindringen in das Innere verbunden ist und dementsprechend ein nicht unwesentliches Maß an krimineller Energie voraussetzt. Dies wiederum erfordert ein Mindestmaß von planmäßiger Tatausführung. In der zugrundeliegenden Entscheidung war das Tatobjekt jedoch ein Roller. Dieser unterscheidet sich nicht nur allein durch die Beschaffenheit und dem damit verbundenen Aufwand der Entwendung von einem Kfz, sondern auch vielmehr durch das Täterprofil. Während Kraftfahrzeuge nicht beiläufig entwendet werden, sind Roller im Wesentlichen Tatobjekte von jugendlichen Tätern. Diese handeln weniger geplant und rational als spontan und irrational. Damit liegt es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Roller bei dessen Entwendung Schäden aus Enttäuschung erleidet. Dem Diebstahlversuch eines Rollers haftet somit das Risiko von Schäden durch Mutwillenshandlung an.

Aus Gründen der Transparenz ist dem Klauselverwender daher anzuraten, für die AKB die Formulierung „unmittelbar durch Entwendung“ zu verwenden (so auch schon Maier, r+s 1998, 1, 3).

Ingo Weckmann, LL.M.

Identität des Interesses und der Gefahr bei einem Gespann aus Kraftfahrzeug und versicherungspflichtigem Anhänger

BGH, Urteil vom 27.10.2010 – IV ZR 279/08 = BeckRS 2010, 29733

Voraussetzung einer Doppel- bzw- Mehrfachversicherung ist die Identität des Interesses und der Gefahr, vgl. § 59 Abs. 1 VVG a.F.; § 78 Abs. 1 VVG. Dies ist der Fall, wenn eine Deckungsgleichheit des Versicherungsschutzes besteht (BGH, VersR 1976, 847).

Für die Frage nach der Reichweite der Deckungsgleichheit gibt es keine allgemeingültige Definition, sondern es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls. So ist u.a. umstritten, inwieweit Deckungsgleichheit bei Versicherungen für ein Kraftfahrzeug und einen versicherungspflichtigen Anhänger besteht, wenn diese ein Gespann bilden.

Nach einem restriktiven Verständnis beschränkt sich die Deckungsgleichheit lediglich auf Haftungsansprüche, die aus dem Gebrauch des Anhängers herrühren (Jacobsen, in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 3 KfzPflVV Rn. 3; Stahl/Jahnke, NZV 2010, 57, 61 f.).

Der BGH ist diesem engen Verständnis mit Urteil vom 27.10.2010 – Az: IV ZR 279/08 (BeckRS 2010, 29733) entgegengetreten. Nach seiner Ansicht erfasst die Deckungsgleichheit das gesamte Gespann (ebenso Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.1.1 Rn. 31). Dies folge aus einer systematischen Gesamtbetrachtung der Normen des PflVG, des StVG und der FZV (BeckRS 2010, 29733 Rn. 14-18). Insbesondere die Einführung einer selbständigen Gefährdungshaftung für Halter und Fahrer von Anhänger durch die Änderung der §§ 7, 17, 18 StVG im Zuges des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 (BGBl. I 2674-2680) würde die Annahme einer Doppelversicherung nahe legen (BeckRS 2010, 29733 Rn. 19-21).

Die Entscheidung dürfte auch für die §§ 77, 78 des neuen VVG Bestand haben. Denn dort ist ebenfalls die Identität des Interesses und der Gefahr Voraussetzung für eine Mehrfachversicherung, wobei keine vollständige Identität bestehen muss (von Koppenfels-Spies, in Looschelders/Pohlmann, § 77 Rn. 8, 12).

Nach dem BGH führt die angenommene Mehrfachversicherung in der zugrundeliegenden Konstellation grundsätzlich zur hälftigen Teilung des Schadens im Innenverhältnis. Dagegen sprächen auch nicht die §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG, auch wenn die Entwurfsbegründung für das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften einen Vorrang vermuten ließe (BT-Drucks. 14/7752, S. 29). Die Begründung erkenne nicht den Unterschied von zwei voneinander unabhängigen schädigenden Fahrzeugen und einem unfallverursachenden Gespann. Letzeres sei nicht nur technisch, sondern auch über die Person des Fahrers personell miteinander verbunden. Zudem seien die Betriebsgefahren der beiden Sachverhalte unterschiedlich (BeckRS 2010, 29733 Rn. 30). Letztlich ergäbe sich bereits aus § 18 StVG, dass zum Haftungsverband des Anhängers auch dessen Führer gehöre (BeckRS 2010, 29733 Rn. 29).

Dem BGH ist insgesamt zuzustimmen. Lediglich die systematische Berücksichtigung der Vorschriften von PflVG und StVG gewährleisten bei Auslegung der Mehrfachversicherung Rechtssicherheit.

Ingo Weckmann, LL.M.

Erstattungsfähigkeit der Selbstvertretung im Zivilverfahren

BGH, Urteil vom 10.11.2010 – IV ZR 188/08 = VersR 2011, 67

Im Gegensatz zur Strafprozessordnung erlaubt die Verfahrensordnung für das Zivilrecht eine Selbstvertretung durch einen Rechtsanwalt, vgl. § 78 Abs. 4 ZPO. Daran anknüpfend ist als kostenrechtliche Konsequenz in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehen, dass dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts verlangen könnte.

Im Bezug auf die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ist umstritten, ob § 5 Abs. 1 a) S. 1 ARB auch die Rechtsanwaltsvergütung durch Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit erfasst. Eine in Rechtsprechung und Literatur vordringende Meinung lehnt dies ab (OLG Stuttgart, ZfSch 2009, 650-652, AG München NJW 2009, 239; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., ARB 2008/II, § 5 Rn. 19). Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei von einer Personenverschiedenheit auszugehen, da die Rede einerseits vom Versicherungsnehmer und andererseits vom Rechtsanwalt sei (Mathy, r+s 2009, 265, 268). Zudem stünde der Sinn und Zweck der Rechtsschutzversicherung entgegen. Danach sei diese darauf gerichtet, tatsächlich entstandene Kosten und nicht nur fingierte zu ersetzen (OLG Stuttgart, a.a.O., 652; Mathy, a.a.O., 268).

Dieser ablehnenden Ansicht tritt der BGH mit Urteil vom 10.11.2010 – Az: IV ZR 188/08 (BGH, VersR 2011, 67-69) entgegen. Nach den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden ARB 94 erfasse § 5 Abs. 1 a) S. 1 ARB auch die Rechtsanwaltsvergütung durch Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit. Obwohl die §§ 78 Abs. 4, 91 Abs. 2 S. 3 ZPO Regelungen des Prozessrechts seien, dürfen sie bei der Auslegung der Rechtsschutzbedingungen nicht außer Acht gelassen werden. Dafür spräche bereits die Bezugnahme auf das gesetzliche Gebührenrecht („…bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung“). Vor dem Hintergrund der Verfahrensregeln käme aber eine Personenverschiedenheit als Klauselverständnis des Versicherungsnehmers nicht in Betracht. Daneben würde die wirtschaftliche Situation des selbstvertretenden Rechtsanwalts derjenigen eines Versicherungsnehmers ähneln, der von einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden ist und diesem das Honorar bereits beglichen hat. In beiden Fällen würde die geldwerte anwaltliche Leistung „auf Kosten“ des Versicherungsnehmers erbracht werden (BGH, VersR 2011, 68).

Das Wortlautargument des BGH ist auch auf die ARB 2010 übertragbar. In § 5 Abs. 1 a) S. 1 ARB 2010 ist der Verweis „…bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung“ ebenfalls enthalten.

Ingo Weckmann, LL.M.