BGH: Unfallversicherer ist nicht durch das Fehlen eines Neubemessungsvorbehalts an die Erklärung über die Leistungspflicht zur Erstbemessung gebunden

BGH, Urteil vom 11. September 2019 – IV ZR 20/18

In seinem Urteil vom 11. September 2019 entschied der BGH, dass das Fehlen eines Neubemessungsvorbehalts im Sinne von Ziffer 9.4 Satz 3 AUB 1999 in der Erklärung des Unfallversicherers über die Leistungspflicht zur Erstbemessung der Invalidität nicht zu dessen Bindung an diese Erstbemessungserklärung führe. Der Rückforderung einer Invaliditätsleistung aufgrund geänderter Erstbemessung könne aber der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegenstehen, wenn der Versicherer in seiner Erklärung nach Ziffer 9.1 Satz 1 AUB 1999 den Eindruck erwecke, die Höhe der vertraglich geschuldeten Leistung endgültig klären zu wollen.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt beanspruchte der Kläger eine Invaliditätsleistung bei der Beklagten aus einer privaten Unfallversicherung, woraufhin diese dem Kläger ein Schreiben mit der Leistungsbestimmung und einem Abschlussgutachten übersandte. Mit seiner Klage begehrte der Kläger eine weitergehende Leistung; die Beklagte reagierte mit einer Widerklage und verlangte Rückerstattung der gezahlten Invaliditätssumme. Das LG wies Klage und Widerklage ab. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde vom OLG zurückgewiesen. Die folgende Revision der Beklagten wurde vom BGH – mit anderer Begründung – ebenfalls zurückgewiesen.

Der BGH folgt mit diesem Urteil der ganz herrschenden Meinung, dass die Erklärung des Unfallversicherers, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt, keine schuldbegründende Wirkung entfalten solle. Diese Ansicht wurde auch bereits durch das OLG Frankfurt in der Vorinstanz bestätigt (3 U 47/15). Rechtsgrund für den Anspruch einer Invaliditätsleistung sei vielmehr der geschlossene Vertrag. Ist in diesem die Höhe der zu leistenden Summe nicht festgelegt, so bestehe grundsätzlich ein Anspruch des Versicherers auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Damit schließt sich der BGH einem früheren BGH-Urteil zu den §§ 11, 13 der AUB 1961 an (BGHZ 66, 250), das auch in der Literatur im Hinblick auf spätere Fassungen der AUB breite Zustimmung gefunden hat (Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, AUB 2010 Ziff. 9 Rn. 2; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl. 2019, § 187 Rn. 1; Marlow/Tschersich, r+s 2011, 453, 458 f.; andere Ansicht: Jungermann, r+s 2019, 369, 371 ff.).

Entgegen der Vorinstanz sei dieser Anspruch hier allerdings nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil sich der Versicherer in dem Schreiben über die Leistungspflicht zur Erstbemessung nicht das Recht auf Neubemessung vorbehalten habe (siehe auch Marlow/Tschersich, r+s 2011, 453, 458 f.). Richtigerweise nimmt der BGH an, dass nach Auslegung der Ziffern 9.1 und 9.4 AUB 1999 der durchschnittliche Versicherungsnehmer – auch aufgrund des klaren Wortlauts – erkenne, dass das in 9.4 Satz 3 AUB 1999 geregelte Vorbehaltserfordernis lediglich die Neubemessung der Invalidität erfasse.

Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs ergebe sich in diesem Fall vielmehr aus dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB aufgrund widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“). Demnach ist ein solches Rechtsverhalten unzulässig, welches mit früherem Verhalten sachlich unvereinbar ist, weil dadurch für die Gegenpartei ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der vorrangig schutzwürdig erscheint. Der Versicherer habe durch seine Wortwahl in dem Schreiben, („abschließend“, „Leistung“) aktiv einen Vertrauenstatbestand beim Versicherungsnehmer geschaffen, die ermittelte Invaliditätsleistung nicht wieder zurückzufordern. Dieses Vertrauen sei aufgrund der überlegenen Sach- und Rechtskunde des Unfallversicherers besonders gewichtig (so auch BGH VersR 2017, 868, 869). Der Versicherungsnehmer sei gerade deswegen vorrangig schutzwürdig, aber auch, weil für ihn keine einfache Möglichkeit bestanden hätte, selbst herauszufinden, ob ein Rückforderungsanspruch ihm gegenüber möglich wäre. Damit sei das Rückforderungsverlangen des Unfallversicherers mit diesem Bestätigungsschreiben sachlich unvereinbar.

Der BGH schafft mit diesem Urteil endgültig Rechtssicherheit, indem er klärt, dass es sich bei der Erstbemessungserklärung des Versicherers nicht per se um ein bindendes Anerkenntnis handelt. Es ist außerdem final geklärt worden, dass zwar ein fehlender Neubemessungsvorbehalt diese Erklärung grundsätzlich nicht bindend wirken lässt. Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben aus § 242 BGB kann aber die abschließende Formulierung dieser Erklärung eine bindende Wirkung entfalten.

Lisa Harz

Das Stammrecht in der Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegt auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 der Verjährung

BGH, Urteil vom 3. April 2019 – IV ZR 90/18 = NJW 2019, 1874

Mit Urteil vom 3. April 2019 hat der BGH entschieden, dass sich die Verjährung der Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits(-zusatz-)versicherung (BUV) nach der Verjährung des sogenannten Stammrechtes richtet. Damit bestätigt er die ganz herrschende Meinung (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2018, 1243, 1244; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, 6. Aufl. 2019, § 172 Rn. 71, jeweils m.w.N.), welcher die Vorinstanz (OLG Jena VersR 2018, 723) noch widersprochen hatte.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt verlangte die Versicherungsnehmerin aufgrund bedingungsgemäß eingetretener Berufsunfähigkeit von dem Versicherer Freistellung von der Beitragszahlungspflicht einer fondsgebundenen Rentenversicherung. In Folge der Erhebung der Verjährungseinrede seitens der Beklagten hob das zuständige Landgericht ein zunächst gegen die Beklagte ergangenes Versäumnisurteil wieder auf und wies die Klage ab. Nach Berufung der Klägerin sprach ihr das Oberlandesgericht zumindest einen teilweisen Freistellungsanspruch zu. Die Revision durch die Beklagte führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass im Rahmen der BUV das Stammrecht und nicht der einzelne, regelmäßig wiederkehrende Anspruch auf die Versicherungsleistung der Verjährung unterliege. Das OLG verkenne in seiner Argumentation die Besonderheiten der BUV. Es handele sich bei dem Versicherungsfall der BUV um einen gedehnten Versicherungsfall, sodass der einmal festgestellte Eintritt der Berufsunfähigkeit zu einem Leistungsanspruch des VN gegen die Versicherung bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit führe, es sei denn die Versicherung führe ein erfolgreiches Nachprüfungsverfahren im Sinne des § 174 VVG durch. Die Leistungspflicht entstehe daher nicht in jedem Monat neu, sondern bestehe nach einmaliger Feststellung schlicht fort. Daher sei auch hinsichtlich der Verjährung an diesen ursprünglichen Auslöser, also an das Stammrecht, anzuknüpfen (so auch Neuhaus, VersR 2018, 711, 714).

Die Möglichkeit der Verjährung des Stammrechtes sei auch interessengerecht. Dem Versicherer sei es nicht zuzumuten, sich nach Jahren mit einem eventuell schwer beweisbaren Versicherungsfall auseinanderzusetzen. Der VN verliere hingegen nicht jeden Schutz: der Versicherungsvertrag an sich bleibe bestehen, eine Inanspruchnahme der Versicherung bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalles in der Zukunft sei nicht ausgeschlossen. Die Verjährung des Stammrechts widerspreche zudem nicht dem Interesse des Gesetzgebers. Zwar sei im Zuge der VVG-Reform die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 a.F. VVG aufgehoben worden, um eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zulasten des Versicherten zu verhindern (BT-Drs. 16/3945 S. 64); eine Aussage zur Verjährung des Stammrechts beinhalte dies hingegen nicht. Auch das Bestehen des § 18a BetrAVG könne nicht als Indiz gegen die selbständige Verjährung angeführt werden. Hintergrund der Normierung sei lediglich, dass die besondere Verjährungsfrist in Höhe von 30 Jahren zu regeln war (BT-Drs. 14/7052 S. 213).

Der BGH schließt sich somit begrüßenswerterweise der herrschenden Meinung an. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird davon ausgehen, dass sein Anspruch im Falle der Ablehnung des Leistungsanspruchs durch den Versicherer nach Ablauf einer gewissen Zeit vollständig verjährt, da er ihn auch nur ein einziges Mal beweisen muss (Neuhaus, VersR 2018, 711, 715). Des Weiteren ist zu beachten, dass die BUV eine Ausgleichfunktion hinsichtlich des Dienstausfalls hat (vgl. Klenk, in: Looschelders/Pohlmann, 3. Auflage, Vorb. §§ 172 ff. Rn. 2 m.w.N.). Daher wird auch dem VN im Regelfall daran gelegen sein, seine Ansprüche schnellstmöglich zu realisieren, sodass es auf die Verjährungsproblematik häufig nicht ankommen wird.

Niklas Heinkes

Ordentliche Belehrung muss nicht auch auf die Folgen einer unrichtigen Belehrung hinweisen

BGH, Urteil v. 27.03.2019 – Az. IV ZR 132/18 (WM 2019, 720-721) zur Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG

Streitpunkt war die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Beginn im Jahr 2009. Ende 2015 forderte der Kläger (VN) die Rückgewährung aller gezahlten Prämien zuzüglich Nutzungen mit der Begründung, der Vertrag sei nie zustande gekommen. Die Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG sei fehlerhaft, da ein Hinweis auf das Wahlrecht der §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 152 Abs. 2 Satz 2 VVG als Folge einer unzureichenden Belehrung fehlte (Erstattung des Rückkaufswerts einschließlich der Überschusssteile oder der Prämien für das erste Jahr). Der beklagte Versicherer erkannte nur die hilfsweise ausgesprochene Kündigung an und zahlte den Rückkaufswert aus.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Der Versicherungsvertrag sei (von der Revision unbeanstandet) rechtswirksam zustande gekommen. Die Widerrufsbelehrung sei einwandfrei und die Widerrufsfrist damit nicht eingehalten.

Ob die Belehrung auch die Folgen unrichtiger Belehrung (nach §§ 9, 152 VVG) enthalten muss, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Teils wird eine Hinweispflicht auf sämtliche Folgen des Widerrufs, auch die einer fehlerhaften Belehrung angenommen (Knops in Bruck/Möller, Bd. 1 9. Aufl. 2008, § 9 Rn. 12; Ortmann/Rubin in Schwintowski/Brömmelmeyer, 3. Aufl. 2017, § 152 Rn. 8 f.; Schnepp/Gebert in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 3. Aufl. 2016, § 10 Rn. 255). Die h.M. hält einen gesonderten Hinweis auf die Folgen fehlerhafter Belehrung hingegen für nicht erforderlich (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, 30. Aufl. 2018, § 9 Rn. 11;Rixecker in Langheid/Rixecker, 6. Aufl. 2019, § 9 Rn. 13; Patzer in Looschelders/Pohlmann, 3. Aufl. 2016, § 152 Rn. 7; Schneider VW 2008, 1168, 1171; D. Wendt,Zum Widerruf im Versicherungsvertragsrecht, 2013, S. 148 f.).

Dem schließt sich der BGH nun an. Zwar lasse der allgemein gehaltene Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG beide Interpretationen zu. Aber Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung sei es, dem VN die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs zu verdeutlichen, um ihm eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. „Der Versicherer muss dabei nicht selbst in Rechnung stellen, dass seine eigene Belehrung fehlerhaft sein könnte und er, um sich pflichtgemäß verhalten können, auch über die sich möglicherweise aus einer unzutreffenden Belehrung ergebenden Rechtsfolgen belehren müsste“. Eine solch umfangreiche Belehrung verstoße auch gegen den Normzweck, da sonst die Gefahr einer inhaltlichen Überfrachtung und Unübersichtlichkeit bestünde (vgl. dazu auch Rixecker in Langheid/Rixecker, 6. Aufl. 2019, § 9 Rn. 13).

Auch spräche eine solch weitgehende Belehrung gegen den Willen des Gesetzgebers, da die amtliche Begründung zu § 152 VVG nur allgemein davon spricht, für die Lebensversicherung auf die Besonderheiten nach § 152 Abs. 2 VVG hinzuweisen (BT-Drucks. 16/3945 S. 95). Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich aus der Verwendung des Plurals kein Hinweis darauf, auch auf die Rechtsfolgen fehlerhafter Belehrungen zu verweisen, weil § 152 Abs. 2 VVG nur eine Besonderheit enthalte, nämlich den in beiden Varianten des § 9 VVG hinzutretenden Anspruch auf die Zahlung des Rückkaufswerts einschließlich der Überschussanteile.

Entscheidend komme hinzu, dass die Musterwiderrufsbelehrung gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG (vom 11.06.2010) keine Belehrung bezüglich der Folgen einer fehlerhaften Belehrung enthält. Folglich belehre ein Versicherer, der das Muster verwendet, vorschriftsgemäß. Auf Folgen fehlerhaften Verhaltens muss sich die Belehrung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht erstrecken (BT-Drucks. 16/11643 S. 150). Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von der bisherigen Rechtslage abweichen wollte und etwa davon ausging, dass im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des neuen VVG 2008 und der Einführung der Musterbelehrung 2010 eine Verpflichtung des Versicherers bestanden hätte, auch auf die Folgen fehlerhafter Belehrungen hinzuweisen. Vielmehr könne die Musterbelehrung schon vor ihrer Veröffentlichung als rechtlich unbedenkliche Empfehlung des Gesetzgebers Verwendung finden (vgl. Eberhardt in Langheid/Wandt, Bd. 1 2. Aufl. 2016, § 8 Rn. 47).

Fazit: Wie auch schon in einem Urteil vom 4.4.2018 zur Belehrung in AVB (siehe IVR-Blogeintrag vom 18.4.2018 zur Belehrung in AVB über § 28 Abs. 4 VVG) lässt sich dem Urteil die Tendenz entnehmen, überladenen Belehrungen eine Absage zu erteilen. Einige Autoren sprechen von einem „Wahn“, dass mehr Informationen mehr Informiertheit bedeuten (Rixecker in Langheid/Rixecker, 6. Aufl. 2019,§ 9 Rn. 13). Maßgeblich ist hier die Klarstellung, dass Versicherer, die sich bei Unsicherheiten ob der Anforderungen des Gesetzgebers an dessen eigene Empfehlungen halten, „auf der sicheren Seite sind“; und nicht darüber hinausgehende Maßstäbe anwenden müssen.

Nikola Penić

Der Ausschluss mittelbarer Schäden in der Vertrauensschadenversicherung ist wirksam

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.2018 – Az. 4 U 101/17 (VersR 2019, 159; BeckRS 2018, 27354)

Der 4. Zivilsenat des OLG Düsseldorf setzte sich im vorliegenden Urteil mit der Frage auseinander, ob ein in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vertrauensschadenversicherung (AVB-VSV) verankerter Deckungsausschluss für mittelbare Schäden (un)wirksam ist.

Konkret ging es um die Frage, ob die Verringerung des Unternehmenswertes durch den plötzlichen Weggang mehrerer Mitarbeiter in Schlüsselpositionen, die nach klägerischem Vortrag von zwei ehemaligen Vorstandsmitgliedern abgeworben worden seien, einen Schaden darstellt, der von der Vertrauensschadenversicherung gedeckt ist.

Der Senat ist der Auffassung, dass der erlittene Vermögensschaden von Klägerseite bereits nur unzureichend vorgetragen worden sei. Die bloß pauschale und nicht weiter konkretisierte Behauptung, der Unternehmenswert sei auf null gebracht worden, weil das Unternehmen nach dem Fortgang der Mitarbeiter handlungsunfähig geworden sei, genüge dafür nicht.

Darüber hinaus stelle ein etwaiger Wertverlust ohnehin einen lediglich mittelbaren Schaden dar, der vom beklagten Versicherer gemäß §§ 1 Nr. 1, 5 Nr. 2 AVB-VSV nicht zu ersetzen sei. Nach § 1 Nr. 1 AVB-VSV hat der Versicherer den versicherten Unternehmen die Schäden an ihrem Vermögen zu ersetzen, die von Vertrauenspersonen durch Handlungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften über unerlaubte Handlungen zum Schadensersatz verpflichten, vorsätzlich und unmittelbar verursacht werden. Gemäß § 5 Nr. 2 AVB-VSV werden Schäden nicht ersetzt, die mittelbar […] entstehen.

Der Senat führt zunächst aus, dass es eine gesetzliche, von der der Rechtsprechung entwickelte oder in der Literatur anerkannte Definition des Begriffs „mittelbarer Schaden“ nicht gebe. Somit sei dessen Inhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln. Danach liege ein unmittelbarer Schaden bei einer primär nachteiligen Einwirkung der Vertrauensperson auf das Vermögensinteresse vor; soweit hieraus weitere Nachteile resultieren, handele es sich um bloß mittelbare Vermögensschäden (Looschelders, VersR 2013, 1069, 1071). Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall stelle der Verlust von Arbeitskräften und Know-How, der bei dem betroffenen Unternehmen bspw. zu Ausgaben für Headhunter führt, einen unmittelbaren Schaden dar, während Auswirkungen auf den Wert des Unternehmens lediglich mittelbarer Natur seien.

Die Haftungsbegrenzungsklausel sei auch nicht unwirksam. Zwar habe der BGH einen Deckungsausschluss für mittelbare Schäden in der Vertrauensschadenversicherung der Notarkammern für unwirksam erachtet (BGH, Urt. v. 20.07.2011 – IV ZR 75/09). Diese Rechtsprechung sei jedoch nicht auf die hier vorliegende Vertrauensschadenversicherung für Unternehmen übertragbar (so auch Looschelders, VersR 2013, 1069, 1071). Der BGH hatte in dem Ausschluss eine Gefährdung der Funktion der Versicherung nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesehen, einen der Staatshaftung vergleichbaren Schutz des Geschädigten zu gewährleisten. Denn die Vertrauensschadenversicherung der Notarkammern sei mit der Ausgestaltung als Pflichtversicherung dem Schutz Dritter bestimmt. Der Senat führte hierzu aus, dass es sich bei der Vertrauensschadenversicherung für Unternehmen hingegen um eine freiwillig und im eigenen Interesse abgeschlossene Versicherung handele. Das abzudeckende und abgedeckte Risiko sei für die auf Versicherungsnehmerseite typischerweise stehenden erfahrenen Kaufleute gut zu überblicken. Der Vertragszweck werde durch die Begrenzung auf einen unmittelbaren Vermögensschaden nicht gefährdet, da eine Fülle von Fällen verbliebe, in denen Versicherungsschutz besteht. Außerdem liege auch keine Beschränkung des Deckungsumfangs vor, der von gesetzlichen Vorgaben abweicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), da die Vertrauensschadenversicherung nicht gesetzlich geregelt ist.

Bedenken gegen die Transparenz des Ausschlusses mittelbarer Schäden bestünden ebenfalls nicht. Auch in Ermangelung einer Definition oder Konkretisierung dieses Begriffs in den AVB-VSV sei durch Auslegung der Bedingungen hinreichend sicher zu ermitteln, was unter einem mittelbaren Schaden zu verstehen ist. Auch hier sei wiederum zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer ein geschäftserfahrenes Unternehmen ist.

Bei dem Urteil des OLG Düsseldorf handelt es sich um das erste obergerichtliche Urteil zu der Frage der Wirksamkeit des Ausschlusses mittelbarer Schäden im Rahmen der Vertrauensschadenversicherung für Unternehmen. Da das Unmittelbarkeitserfordernis in den vorliegenden AVB-VSV bereits im Rahmen der primären Leistungsbeschreibung (§ 1 Nr. 1) festgeschrieben ist und folglich der Inhaltskontrolle entzogen ist, handelt es sich bei den Ausführungen des Senats zur Wirksamkeit des Risikoausschlusses letztlich um ein obiter dictum. Hier wären eine präzisere Differenzierung zwischen den Klauseln und eine systematischere Prüfung wünschenswert gewesen.

Außerdem hätte die inhaltliche Bestimmung des Begriffs „mittelbarer Schaden“, der in der Literatur viel diskutiert wird, konkreter herausgearbeitet werden können. Nach Ansicht des Verfassers ist das Unmittelbarkeitserfordernis nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers dahingehend auszulegen, dass unmittelbare Schäden nur solche sind, die ohne zeitliche Zäsur und ohne Dazwischentreten weiterer Kausalverläufe zu einem Schaden an dem durch die Handlung betroffenen Rechtsgut führen (Hofer, Die Untreue in der Vertrauensschadenversicherung, S. 171).

Zudem ist es nicht stringent, wenn der Senat auf der einen Seite den Verlust von Arbeitskräften als unmittelbaren Schaden ansieht und die Auswirkungen auf den Wert des Unternehmens als mittelbaren Schaden einstuft, auf der anderen Seite aber die Ausgaben für Headhunter wiederum als unmittelbaren Schaden einordnet.

Im Ergebnis ist die Entscheidung aber zu begrüßen. Sie sorgt für Klarheit, da die Wirksamkeit des Risikoausschlusses und die damit verbundene Frage der Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung in der Literatur bislang umstritten war (vgl. zu dem Streitstand Hofer, Die Untreue in der Vertrauensschadenversicherung, S. 168 ff.). Zudem sorgt das Urteil auch in praktischer Hinsicht für Sicherheit, da die Verankerung des Ausschlusses mittelbarer Schäden in den AVB-VSV sehr weit verbreitet ist.

Dr. Tim Hofer

Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung – BGH urteilt zum „unabhängigen Treuhänder“

BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17

Nach § 203 Abs. 2 VVG ist der Versicherer einer privaten Krankenversicherung bei gesetzlichem oder vertraglichem Ausschluss seines ordentlichen Kündigungsrecht dazu berechtigt, die Prämie neu festzusetzen, wenn sich die für die Prämienkalkulation maßgebliche Rechnungsgrundlage nicht nur vorübergehend ändert. Die Prämienanpassung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Überprüfung durch einen unabhängigen Treuhänder. Ob sich aus Umständen wie dem Umfang der bezogenen Vergütung, einer Beauftragung von mehr als 15 Jahren oder der Zahlung eines „Ruhegehalts“ an den Treuhänder eine fehlende Unabhängigkeit und demzufolge die Unwirksamkeit der Prämienanpassung ergeben kann, war seit einiger Zeit eine präsente Frage im versicherungsrechtlichen Diskurs (s. zu den vertretenen Ansichten Wendt VersR 2018, 449, 450).

Mit Urteil vom 19. Dezember 2018 (Az. IV ZR 255/17) hat der BGH seinen Standpunkt zu diesem Rechtsproblem festgelegt. Nach dieser Entscheidung ist die Unabhängigkeit des Treuhänders als formelle Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung durch die Zivilgerichte nicht zu prüfen. Es falle allein in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden sicherzustellen, dass Versicherungsunternehmen zur Prüfung ihrer Prämienkalkulation einen unabhängigen Treuhänder einsetzen. Da überdies eine umfassende materielle Überprüfung der Prämienanpassung anhand der gem. § 203 Abs. 5 VVG zu übermittelnden Gründe vor den Zivilgerichten stattfinde, seien Versicherungsnehmer vor unberechtigten Prämienerhöhungen hinreichend geschützt. Damit urteilte der BGH in Linie mit einer Entscheidung des OLG Celle vom 20. August 2018 (Az. 8 U 57/18, VersR 2018, 1179) und entgegen der dem BGH-Fall zugrundeliegenden Vorinstanz (LG Potsdam, Az. 6 S 80/16, VersR 2018, 471).

Der Entscheidungsvolltext ist bislang noch nicht veröffentlicht; in der Pressemitteilung des BGH (Nr. 194/2018) wird jedoch bereits als knappe Begründung der Zweck der Prämienanpassung angeführt. Bei gesetzlichem oder vertraglichem Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des Versicherers müsse die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen sichergestellt werden. Eine Unwirksamkeitserklärung von Prämienanpassungen nur aufgrund eines formellen Fehlers gefährde diesen Zweck auf Dauer. Außerdem könne Ergebnis der gem. § 155 Abs. 3 VAG (§ 12b Abs. 2, 2a VAG a.F.) jährlich verpflichtenden Prämienüberprüfung eine umso höhere Anpassung sein, wenn die vorherige unwirksame Prämienanpassung nachgeholt werde.

Wenn also der zu erwartende Tenor der Entscheidung zunächst für Versicherungsnehmer nachteilig klingen mag, wird, wie die Begründung zeigt, im Ergebnis der Schutz von Versicherungsnehmern erreicht.

Nachträgliche Anmerkung: Der Volltext der Entscheidung ist seit dem 04. Februar 2019 auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs veröffentlicht.

Natalie Post