Lebensversicherung: Zur analogen Anwendbarkeit von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG auf spätere Änderungen von VN-Stellung oder Bezugsberechtigung

BGH, Urteil vom 27.06.2018 – IV ZR 222/16

In seinem Urteil vom 27. Juni 2018 (IV ZR 222/16) setzt sich der BGH unter anderem mit der Frage auseinander, ob die Übertragung der VN-Stellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall bei der Lebensversicherung auf die Person eines anderen – in entsprechender Anwendung des § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG – einer Einwilligung der versicherten Person bedarf.

Dem Urteil liegt ein komplexer, in seinen Details verwobener Sachverhalt zugrunde. Stark verkürzt geht es dabei um die Klagen zweier – ursprünglich im Todes- und Erlebensfall bezugsberechtigter – Personen gegen die Witwe des verstorbenen VN und den Versicherer auf Zahlung bzw. Hinterlegung der Ablaufleistungen.

Erstinstanzlich hatte das LG Frankfurt a.M. die Klagen abgewiesen. Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte diese Entscheidung. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei die Witwe des Verstorbenen als Alleinerbin VN geworden und habe die Versicherungen daher wirksam auf eine andere Person als VN übertragen sowie die Bezugsberechtigungen ändern können.

In seinem Urteil behandelt der BGH zunächst die Frage, ob ein Feststellungsinteresse des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung in Bezug auf die Person des VN besteht. Insoweit sei als Gegenstand einer Feststellungsklage zwar auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten anzuerkennen, wenn es zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. auch BGH NJW 1996, 2028). Allein ein tatsächliches Interesse des Bezugsberechtigten daran, wer als VN Verfügungen über den Versicherungsvertrag vornehmen kann, reiche jedoch nicht aus; die Identität des VN als solche habe keine rechtlichen Auswirkungen auf das Bezugsrecht des Klägers. Bezüglich der Person des VN bestehe daher kein Feststellungsinteresse.

Weiterhin, so der BGH, habe das Berufungsgericht die Klagen im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. In diesem Kontext setzt sich der BGH mit einer analogen Anwendbarkeit des § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG auseinander. Nach § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG ist eine schriftliche Einwilligung des anderen zur Wirksamkeit des Vertrages erforderlich, wenn die Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen wird. Die Bestimmung erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut („genommen“) im direkten Anwendungsbereich nur den Abschluss des Versicherungsvertrages (vgl. Patzer in Looschelders/Pohlmann, 3. Aufl. 2016, § 150 Rn. 2). Für abweichende Konstellationen wird jedoch eine analoge Anwendung diskutiert (allg. dazu Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, 3. Auflage 2015, § 42 Rn. 45).

Umstritten und im vorliegenden Fall relevant ist insoweit, ob die Vorschrift auf eine spätere rechtsgeschäftliche Übertragung der VN-Stellung oder der Bezugsberechtigung entsprechend anwendbar ist. Nach einer Ansicht soll § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG generell nicht entsprechend auf Änderungen nach Abschluss des Lebensversicherungsvertrages anwendbar sein (Winter in Bruck/Möller, Bd. 8/1 9. Aufl. 2013, § 150 Rn. 17, 19; Prang in van Bühren, 7. Aufl. 2017, § 14 Rn. 102; Hülsmann NVersZ 1999, 550, 552). Nach einer anderen Auffassung soll hingegen jede rechtsgeschäftliche Änderung der Umstände, die bereits bei Vertragsschluss von der Einwilligung umfasst sein mussten, ihrerseits einwilligungsbedürftig sein (Müller NVersZ 2000, 454, 458 zu § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.; für die Unfallversicherung auf Dritte: Leverenz in Bruck/Möller, Bd. 9 9. Aufl. 2011, § 179 Rn. 197). Einer differenzierenden dritten Ansicht zufolge sollen nur solche Änderungen einwilligungsbedürftig sein, die das Risiko der versicherten Person beeinflussen (Patzer in Looschelders/Pohlmann, 3. Aufl. 2016, § 150 Rn. 2; Langheid in Langheid/Rixecker, 5. Aufl. 2016, § 150 Rn. 5; Schneider in Prölss/Martin, 30. Aufl. 2018, § 150 Rn. 15).

In seiner Entscheidung schließt sich der BGH der letztgenannten Auffassung an. Für das Einwilligungserfordernis maßgeblich sei nach der Vorstellung des Gesetzgebers das Schutzbedürfnis der versicherten Person (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 95). Das Einwilligungserfordernis ziele darauf ab, die Spekulation mit dem Leben anderer zu unterbinden. Insbesondere solle es der Gefahr der möglichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den VN oder einen sonstigen Beteiligten entgegenwirken. Die zu versichernde Person solle sich dieser Gefährdung bewusst werden und das Einwilligungsrisiko abwägen können. Daher reiche die entsprechende Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG auf spätere Änderungen des Versicherungsvertrages oder der Bezugsrechtsbestimmungen nur soweit, wie der Gesetzeszweck durch eine solche Änderung betroffen ist. Die Vorschrift sei nur dann entsprechend anzuwenden, wenn vorgenannter Schutzzweck danach verlange (Patzer in Looschelders/Pohlmann, 3. Aufl. 2016, § 150 Rn. 2; Schneider in Prölss/Martin, 30. Aufl. 2018, § 150 Rn. 15), soweit also solche das Risiko der versicherten Person beeinflussenden Umstände abgeändert würden. Dies sei insbesondere bei Änderungen der Fall, die sich darauf auswirken, wer im Versicherungsfall profitiert und in welcher Höhe.

Die Änderung des im Todesfall Begünstigten könne bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen demnach eine Spekulation mit dem Leben eines anderen sein. Folgerichtig erfordere die Übertragung der VN-Stellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall hingegen keine Einwilligung der versicherten Person. Ein Wechsel des VN sei als solcher nicht zustimmungspflichtig, da hiermit keine Risikoerhöhung für die versicherte Person verbunden sei, solange der VN nicht im Todesfall begünstigt ist; Entsprechendes gelte für eine Änderung des Bezugsberechtigten im Erlebensfall. Im betreffenden Fall habe die beklagte Witwe und Alleinerbin des verstorbenen VN demnach sowohl die VN-Stellung als auch die Bezugsberechtigung im Erlebensfall wirksam auf den Onkel der Kläger übertragen können. Im Gegensatz dazu sei die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall –  vorliegend zugunsten der Kinder des genannten Onkels – mangels Einwilligung der versicherten Person zwar unwirksam gewesen. Da Ansprüche auf die Todesfallleistungen nicht in Rede standen, habe dieser Umstand jedoch keinerlei Auswirkung auf die rechtliche Bewertung im vorliegenden Urteil.

Mit seinem Urteil bezieht der IV. Zivilsenat des BGH in der Frage nach einer analogen Anwendbarkeit des § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG auf Änderungen nach Abschluss des Lebensversicherungsvertrages klar Stellung. Dabei führt der Senat seine Rechtsprechung in Bezug auf die Ratio des Einwilligungserfordernisses konsequent fort (zur Vorgängerregelung des § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.: BGHZ 140, 167; VersR 1997, 1213; VersR 1989, 465; NJW-RR 1995, 476).

Nikolaus von Bargen

BGH: Wirksame Belehrung in AVB erfordert keinen Verweis auf § 28 Abs. 4 VVG

BGH, Urteil vom 4.4.2018 – IV ZR 104/17

In einem Urteil vom 4. April 2018 (IV ZR 104/17) bezog der BGH zu der derzeit im Versicherungsvertragsrecht präsenten Frage Position, ob eine wirksame Belehrung über die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung auch einen Verweis auf die Hinweispflicht aus § 28 Abs. 4 VVG selbst beinhalten muss.

In der Rechtsfolgenbelehrung für eine Obliegenheitsverletzung ging das Bedingungswerk einer Reiseabbruchversicherung nur auf die Möglichkeit des vollständigen oder teilweisen Verlusts des Versicherungsschutzes nach § 28 Abs. 2 und 3 VVG ein, nicht jedoch auf § 28 Abs. 4 VVG. In Absatz 4 wird die Leistungsfreiheit des Versicherers an die Bedingung geknüpft, dass der Versicherer den VN bei Eintritt des Versicherungsfalles durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Dass ein Verweis auch auf § 28 Abs. 4 VVG zu einer wirksamen Belehrung gehöre, wird in jüngerer Zeit teilweise von Rechtsprechung und Literatur angenommen (LG Berlin r+s 2017, 344; Pohlmann in Looschelders/Pohlmann, 3. Aufl. 2016, § 28 Rn. 116; Marlow VersR 2017, 1500, 1501 ff.; ders. NJW 2017, 3394 f.; ders. r+s 2015, 591, 592 f.) und mit dem sog. besonderen Transparenzgebot auf Rechtsfolgenseite begründet. Allein durch einen Blick in die AVB solle der VN seine generellen Verteidigungsmöglichkeiten entnehmen können. Wohl überwiegend wird ein solcher „Hinweis auf die Hinweispflicht“ jedoch abgelehnt (jüngst OLG Celle r+s 2018, 132; OLG Hamm r+s 2017, 467; Schreiner r+s 2017, 345 f.).

Unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung hat sich der IV. Senat nun explizit der letztgenannten Ansicht angeschlossen. Dabei betonte er insbesondere, dass eine seiner früheren Entscheidungen vom 2. April 2014 (IV ZR 124/13, VersR 2014, 699), in der er zu den ARB einer Rechtsschutzversicherung urteilte, nicht zugunsten der erstgenannten Ansicht angerechnet werden könne (so aber Marlow VersR 2017, 1500, 1504). Die in diesem Urteil getroffene Aussage „in Abweichung von § 28 Abs. 4 VVG fehle [den Bedingungen] eine Regelung, wonach die Leistungsfreiheit bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Aufklärungsobliegenheit voraussetze, dass der Versicherer den VN durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen habe“, bringe lediglich zum Ausdruck, dass die noch an § 6 Abs. 3 VVG a.F. angelehnte Klausel insgesamt den Vorgaben des § 28 VVG widerspreche.

Seinen Standpunkt begründet der BGH anschließend mit einem Vergleich zu § 186 VVG, dessen Wortlaut im Rahmen der Unfallversicherung ebenfalls keinen gesonderten Hinweis auf ein Belehrungserfordernis in den AVB erfordere. Gewichtiger als dieses Wortlautargument ist jedoch der dann angeführte Zweck der beiden Normen, dem VN verständlich und deutlich zu machen, wozu die Nichtbeachtung der Obliegenheit führen kann (dazu allgemein Wandt in Langheid/Wandt, Bd. 1 2. Aufl. 2016, § 28 Rn. 315).

Während in den vergangenen Monaten in der Versicherungsbranche die Empfehlung vorherrschte, zur Sicherheit einen Hinweis auf § 28 Abs. 4 in AVB aufzunehmen, dürfte die BGH-Entscheidung zur Beseitigung etwaiger Unsicherheiten führen. Da überladene Bedingungswerke nicht zum Verständnis der VN beitragen, ist diese Entwicklung zu begrüßen.

Natalie Post

Juristische Person als VN – Zum persönlichen Anwendungsbereich des § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG

BGH, Urteil vom 8.11.2017 – IV ZR 551/15

In seinem Urteil vom 8. November 2017 (IV ZR 551/15) nahm der BGH zu der in Rechtsprechung und Literatur viel diskutierten Frage Stellung, ob § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG auch Klagen aus einem Versicherungsvertrag erfasst, dessen VN eine juristische Person ist. In einem weiteren Urteil vom 08. März 2017 (VersR 2017, 779) hatte er sich bereits zum zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Norm geäußert.

Im jüngsten Urteil hatte eine GmbH als VN mit Sitz in Deutschland gegen ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein auf Erstattung des Versicherungsbeitrages einer Lebensversicherung geklagt.

Erstinstanzlich hatte das LG Augsburg seine internationale Zuständigkeit verneint. Das OLG München als Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zurück an das LG, da sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus der doppelfunktionalen Anwendung des § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG ergebe, der auch bei juristischen Personen als VN anwendbar sei. Dieser Argumentation schloss sich der BGH in der damit erfolglosen Revision an.

In seinem Urteil verwies der BGH darauf, dass bei einem Beklagten ohne Sitz innerhalb eines Mitgliedstaates zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit auf die lex fori zurückzugreifen ist (dazu schon BGHZ 210, 277 Rn. 14). Im deutschen Zuständigkeitsregime, dessen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit regelmäßig auch die internationale Zuständigkeit indizieren (grundlegend BGHZ 44,46), kam es dann auf die zentrale Frage des Urteils an, ob § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG auch bei juristischen Personen als VN greift.

Dies wird teilweise unter Verweis auf den Wortlaut „Wohnsitz“ und „gewöhnlichen Aufenthalt“ abgelehnt, die eine juristische Person nicht haben könne (s. etwa LG Aachen VersR 2016, 67, 68; Klimke in Prölss/Martin, 29. Aufl. 2015, § 215 Rn. 11 f. und w.N. in Rn. 15 des hier besprochenen Urteils). Der BGH erteilte dieser stark wortlautbetonten Auslegung jedoch eine Absage, denn bei der Wortlautinterpretation dürfe „die Auslegung nicht Halt machen“. Daher widmete er sich im Urteil ausführlich auch den anderen Auslegungsmethoden.

Zum Wortlautargument merkte er noch an, dass der Gesetzgeber sich gerade nicht für Begriffe wie „Verbraucher“ oder „natürliche Person“ entschieden habe, obwohl diese an anderen Stellen des Gesetzes verwendet werden (s. § 7 Abs. 5 Satz 2 und § 214 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 VVG; ähnlich Looschelders in Langheid/Wandt, 2. Aufl. 2017, § 215 Rn. 9). Systematisch hob er die Intention des VVG-Gesetzgebers hervor, dem VN Schutz zu gewähren – unabhängig von dessen Rechtform. Eine strukturelle Unterlegenheit sei gerade keine Voraussetzung (dazu Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 29. April 2004, S. 21 f.; Brand in Bruck/Möller, 9. Aufl. 2013, § 215 Rn. 10; Looschelders aaO Rn. 13). Zur historischen und teleologischen Auslegung verwies der BGH auf die Vorgängernorm des § 48 VVG, die juristische Personen unstreitig umfasste. Eine Verschlechterung deren Rechtsstellung sei bei der Neuregelung nicht beabsichtigt gewesen (Wagner VersR 2009, 1589). Auch eine unionsrechtliche Betrachtung führe zu diesem Ergebnis. Nach Art. 60 Abs. 1 Brüssel I-VO (Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO) befindet sich der Wohnsitz einer juristischen Person an ihrem satzungsmäßigen Sitz, ihrer Hauptverwaltung oder -niederlassung. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnungen ein niedrigeres Schutzniveau anstrebe (BGH ZIP 2014, 2414, 2416; Rixecker in Langheid/Rixecker, 5. Aufl. 2016, § 215 Rn. 2). Für den BGH steht mit der vorstehenden Auslegung fest, dass § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG auch auf juristische Personen als VN anwendbar ist. Ob dies den Schlusspunkt der Diskussion dieser Frage in der Literatur darstellt, bleibt abzuwarten.

Als Folgeproblem warf der Sachverhalt noch die ebenfalls umstrittene (ausführliche Darlegung des Streitstandes ab Rn. 29 des Urteils) Frage auf, ob der Gerichtsstand zumindest durch AVB derogiert werden konnte. Da die Voraussetzungen des § 215 Abs. 3 VVG nicht vorlagen, hätte sich ein Derogationseffekt allein aus einer erweiterten Anwendung des Art. 23 Brüssel I-VO (Art. 25 Brüssel-Ia VO) ergeben können. Dagegen wandte sich der BGH jedoch in Linie seiner bisherigen Rechtsprechung mit dem überzeugenden Argument, wenn die lex fori eines Staates die internationale Zuständigkeit seiner Gerichte begründe, müsse sie auch für die Beurteilung von Parteivereinbarungen maßgebend sein (vgl. BGH NJW 1989, 1431, 1432; NJW 1986, 1438, 1439; Gottwald in MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, Art. 23 EuGVO Rn. 9).

Insgesamt ist es erfreulich, dass sich dem BGH die Gelegenheit bot, zu zwei umstrittenen Problemen aus dem Versicherungsprozessrecht Stellung zu nehmen.

Natalie Post

Rechtsschutzversicherer ist zur Deckung verpflichtet, Schadensersatzklage des Käufers gegen VW hat hinreichende Aussicht auf Erfolg

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.9.2017 (I-4 U 87/17) – Abgasskandal

Die Parteien sind durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag miteinander verbunden, aus dem der Kläger die Beklagte auf Deckung wegen des Kaufs eines vom sogenannten „VW-Abgasskandal“ betroffenen PKW VW-Sharan in Anspruch nimmt, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies hatte die Beklagte mit der Begründung abgelehnt, es bestünden für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruches gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Zum einen könne der Käufer keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei und auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Außerdem sei der Mangel mit geringem Aufwand von unter 100 € zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. Ohnehin verstoße der Kläger gegen die Kostenminderungsobliegenheit, da es ihm zuzumuten sei, den Rückruf des PKW und eine Nachbesserung durch die Händlerin bzw. Herstellerin abzuwarten.

Das Landgericht Düsseldorf stellte fest, dass die Beklagte zur Deckung verpflichtet ist. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.

Der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Beurteilung der Einstandspflicht des Rechtschutzversicherers von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gegen die Volkswagen AG ausgehe. Bereits mehrere Landgerichte erster Instanz hätten einen Schadensersatzanspruch eines Kfz-Käufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, unter anderem unter dem Aspekt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gem. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB.

Auch verstoße der Kläger mit seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung gegen die Volkswagen AG nicht gegen seine Schadensminderungsobliegenheit. Für den Kläger sei es unzumutbar, mit der Rechtsverfolgung abzuwarten. Denn nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin spreche nichts dafür, dass sie freiwillig den vom Kläger geltend gemachten Anspruch erfüllen werde und eine streitige Auseinandersetzung damit vermeidbar wäre.

Nachdem der Senat seine Absicht mitteilte, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wurde die Berufung zurückgenommen. Das Urteil erster Instanz ist damit rechtskräftig.

Sarah Dengel

Anzeigepflichtverletzung durch unvollständige Beantwortung von Gesundheitsfragen

BGH, Beschluss vom 10.05.2017 – IV ZR 30/16

In dem Beschluss vom 10.05.2017 – IV ZR 30/16 setzte sich der BGH mit der Frage auseinander, ob eine Anzeigepflichtverletzung durch unvollständige Angaben im Rahmen einer „Erklärung vor dem Arzt“ vorliegt.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 1.11.2007 eine Risikolebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die im Antragsformular unter Ziffer 1 gestellten Fragen nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden beantwortete der Kläger teilweise mit „ja“. Bei den insoweit abgefragten ergänzenden Angaben zu mit „ja“ beantworteten Fragen teilte er aber nicht mit, dass er im September 2004 nach einem Sporttraining eine kurze Ohnmacht erlitten hatte, ein eingeholtes EEG einen unklaren Befund ergeben hatte und deshalb eine Überweisung an eine radiologische Praxis erfolgt war, wo am 17.11.2004, 24.1.2005 und 17.7.2006 jeweils MRT-Untersuchungen des Schädels stattgefunden hatten. Daher veranlasste die Beklagte vor Antragsannahme eine ärztliche Untersuchung. Auf einem von der Beklagten hierzu erstellten Formular war eine „Erklärung vor dem Arzt“, in deren Rahmen u.a. die Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Herzens oder der Kreislauforgane erneut bejaht war. Als ergänzende Erläuterung dazu war im Arztzeugnis vom 6.12.2007 angegeben:

„2004 – 1x Synkope kard. Abklärung: o.B. neurol. Abklärung: o.B.“

Danach erfolgte die Annahme des Antrags durch die Beklagte.

Im Juli 2010 wurde dem Kläger ein Glioblastom im zentralen Nervensystem operativ entfernt. Dazu heißt es im Bericht der Universitätsklinik am Main: „Bei dem Patienten ist seit ca. 6 Jahren eine Gliose bekannt.“ Im Bericht des Strahlenklinikums heißt es: „Patient gibt an, dass seit 2004 eine Gliose links bekannt sei.“ Daraufhin lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht für die Berufsunfähigkeit ab und erklärte den Rücktritt und die Kündigung des Versicherungsvertrages, später die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger macht mit seiner Klage geltend, dass er bei Antragstellung keine Kenntnis von einer Gliose gehabt habe. Von dem Befund habe er erst 2010 erfahren. Von seiner Ärztin sei ihm mitgeteilt worden, dass er gesund sei. Darüber hinaus sei eine Gliose weder eine Erkrankung noch ein krankhafter Befund, weshalb die Beklagte den Vertrag auch bei Kenntnis von dieser Diagnose abgeschlossen hätte.

Nachdem die Klage in den Vorinstanzen erfolglos blieb, führte die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung.

Laut BGH ist der vom Versicherer eingeschaltete Arzt dessen passiver Stellvertreter, da er zur Entgegennahme der Antworten des Antragstellers beauftragt ist. Kommt es auf Betreiben des Versicherers im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss einer Lebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses auf einem vom Versicherer erstellten Formblatt und hat der VN dabei im Rahmen der „Erklärung vor dem Arzt“ gegenüber dem Arzt vom Versicherer vorformulierte Fragen zu beantworten, so stehen die vom Arzt in Erfüllung dieses Auftrages gestellten Fragen den Fragen des Versicherers und auch die abgegebenen Erklärungen dem Versicherer gleich (Armbrüster in Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, § 19 Rn. 71). Als passiver Stellvertreter steht der Arzt bei der Aufnahme der „Erklärung vor dem Arzt“ einem Versicherungsagenten gleich. Was dem Arzt zur Beantwortung der vom Versicherer vorformulierten Fragen gesagt wird, ist dem Versicherer gesagt.

Alleine aus der unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen kann nicht auf das Vorliegen von Arglist geschlossen werden. Arglist erfordere zusätzlich, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (Looschelders, VersR 2011, 697, 702). Bei unklaren oder ersichtlich unvollständigen Antworten trifft den Versicherer eine Obliegenheit zur Nachfrage. Kann der Versicherer erkennen, dass der Versicherungsnehmer seiner Anzeigeobliegenheit noch nicht vollständig genügt hat, erfordern es die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung, dass er die notwendigen Erkundigungen beim Versicherungsnehmer einholt. Andernfalls verstößt er gegen Treu und Glauben, wenn er sich später auf die Verletzung der Anzeigepflicht beruft (Looschelders in Looschelders/Pohlmann, Versicherungsvertragsgesetz, 3. Auflage 2016, § 19 Rn. 51).

Aus der Mitteilung des Klägers, dass eine neurologische Abklärung der Synkope stattgefunden hat und ohne Befund geblieben ist, konnte die Beklagte allerdings nicht entnehmen, dass es zu wiederholten MRT-Untersuchungen des Schädels gekommen ist. Nach Auffassung des Senates lässt die Mitteilung des Klägers es allerdings möglich erscheinen, dass er davon ausgegangen ist, die Angaben über die Synkope und eine nachfolgende neurologische Abklärung, würden es der Beklagten gestatten, in gleicher Weise, eine Risikobewertung vorzunehmen wie nach ausdrücklicher Bezeichnung der durchgeführten MRT-Untersuchungen. Immerhin lege die erfolgte Angabe offen, dass die Frage im Antragsformular unrichtig beantwortet worden war, indem dort keine neurologischen Untersuchungen, sondern nur Routineuntersuchungen mitgeteilt worden waren. Damit war der Beklagten aber zumindest ein Anhaltspunkt für weitere Nachforschungen gegeben, soweit die Synkope im Jahre 2004 als Anlass durchgeführter neurologischer Untersuchungen für ihre Risikobeurteilung von Relevanz war.

Sarah Appelrath